Schnitzelbrötchen
廉价的肉卷就是浪费
Am 1. August 2006 trat die neue Rechtschreibung in Kraft. 
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Cem schrieb:wieso? :O
Urgs schrieb:Haste eigentlich Elternzeit genommen?
Oxblood schrieb:Wurde bestimmt schon gefragt...aaaaber...wieso nicht Phillip?
Urgs schrieb:Deswegen mache ich beim zweiten Kind drei Monate!![]()
Ist deine Frau arbeiten?
Ich hab neulich gelesen, laut Statistik machen sehr viele Männer ihre zwei Monate zusammen mit der Frau, nicht selten sogar in Verbindung mit nem Urlaub. Weiß nicht, is zwar okay, aber ich finde, das ist nicht das volle Erlebnis.
GPLegend schrieb:Oxblood schrieb:Wurde bestimmt schon gefragt...aaaaber...wieso nicht Phillip?
Weil so jeder Phillip geschrieben wird.
GPLegend schrieb:Oxblood schrieb:Wurde bestimmt schon gefragt...aaaaber...wieso nicht Phillip?
Weil so jeder Phillip geschrieben wird.
Alexicious schrieb:GPLegend schrieb:Oxblood schrieb:Wurde bestimmt schon gefragt...aaaaber...wieso nicht Phillip?
Weil so jeder Phillip geschrieben wird.
Aber jetzt mal ohne Euch zu nahe treten zu wollen:
Finn/Fynn ist doch auch ein totaler Modename, der sich aktuell durch sämtliche sozialen Schichten zieht...*_*
Alle toll?Spawn schrieb:Kann wer eine gute Herbst-/Winterjacke empfehlen?
(Größe wohl 86-90)
Urgs schrieb:Ist deine Frau arbeiten?
Cthulhu schrieb:Kann man die Elternzeit als Vater eigentlich noch im Nachgang beantragen? Würde mich ja schon reizen, mit dem Kleinen mehr Zeit verbringen zu können.
Cthulhu schrieb:Kann man die Elternzeit als Vater eigentlich noch im Nachgang beantragen? Würde mich ja schon reizen, mit dem Kleinen mehr Zeit verbringen zu können.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen werden, ist das Elternzeitverlangen spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist zu stellen, also in der ersten Woche nach dem Geburtstermin (§ 16 BEEG).
Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichtes steht es Arbeitnehmern nach Geburt eines weiteren Kindes während laufender Elternzeit zu, die erste Elternzeit vorzeitig zu beenden und die nicht verwendete Elternzeit an das Ende der zweiten Elternzeit anzuhängen, sofern dem keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegen stehen.[3]
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