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So 100% schlüssig ist die Subsumtion der Drohung nicht, denn dann wäre jeder außergerichtliche anwaltliche Schriftsatz eine Drohung. Rechtswidrigkeit hat auch erstmal nichts mit geordnetem Zusammenleben zu tun, vielmehr muss bei der Nötigung eine Verwerflichkeit des Nötigungsmittels erfolgen. Im Übrigen, wenn das alles zuträfe und eine Nötigung vorläge, dann doch eine mit Vermögensschädigung und Bereicherungsabsicht. Damit wäre das eine Erpressung. Gut, er stellt Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Tatbestände, aber gleichwohl springt der mit seiner Anzeige für meinen Geschmack zuviel hin und her.Jetzt kommt das doch langsam in die Gänge. Nachdem gestern schon Solmecke Strafanzeige wegen Betrugs gestellt hat, kriegt jetzt Urmann ganz gezielt Zunder:
http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2013/12/Strafanzeige-gegen-Thomas-Urmann5.pdf
Das Schöne an dieser Anzeige ist, dass sie sich ausschließlich auf die Abmahnung selbst bezieht und ihm so keine Möglichkeit gibt, sich als Unschuld vom Lande zu präsentieren. Hier geht es nicht um The Archive, itGuards, eine ominöse Software und Weiterleitungen über Vertipperdomains. Hier geht es um genau das, wo der Typ seinen Wilhelm drunter gesetzt hat. Da darf man gespannt sein, was dabei rumkommt.![]()
Ja, aber mal hier, mal dort, dann schwafelt er von Rechtswidrigkeit usw. Wie gesagt, 90% dessen, was er vorwirft, trifft auf jeden Schrifsatz zu.@ Bart:
Den zutreffenden Tatbestand herauszufiltern, so tatsächlich einer vorliegt, ist ja auch Aufgabe des Staatsanwalts.
Vielleicht verstehe ich dich gerade nicht richtig, aber im Schriftsatz wird doch auf die notwendige Verwerflichkeit eingegangen...?
Ja, aber mal hier, mal dort, dann schwafelt er von Rechtswidrigkeit usw. Wie gesagt, 90% dessen, was er vorwirft, trifft auf jeden Schrifsatz zu.
Viel sinnvoller und nachvollziehbarer wäre es doch gewesen, wenn man die Leute abgemahnt hätte, welche das Video dort hochgeladen haben.
Das ist wie als wenn du dir auf Youtube einen Ausschnitt aus einem Film oder einer Serie anschaust und bekommst dann eine Abmahnung von irgendeinem Filmverleih.

So 100% schlüssig ist die Subsumtion der Drohung nicht, denn dann wäre jeder außergerichtliche anwaltliche Schriftsatz eine Drohung. Rechtswidrigkeit hat auch erstmal nichts mit geordnetem Zusammenleben zu tun, vielmehr muss bei der Nötigung eine Verwerflichkeit des Nötigungsmittels erfolgen. Im Übrigen, wenn das alles zuträfe und eine Nötigung vorläge, dann doch eine mit Vermögensschädigung und Bereicherungsabsicht. Damit wäre das eine Erpressung. Gut, er stellt Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Tatbestände, aber gleichwohl springt der mit seiner Anzeige für meinen Geschmack zuviel hin und her.
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