Die Zeit, in welcher ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft seinem Arbeitgeber zur
Verfügung stellen muss, wird als „Arbeitszeit“ bezeichnet. Wie lange diese im Einzelnen täglich maximal zulässig ist, wird im Arbeitszeitgesetz (
ArbZG) geregelt, dabei ist jedoch zu beachten, dass sich diese Regelungen ausschließlich auf die tägliche zulässige
Arbeitszeit beziehen, und nicht etwa auf deren Verteilung auf die Wochentage. Regelungen, wann die tatsächliche Arbeitszeit stattfinden soll, obliegt dem Arbeitgeber. Ausnahmen besehen lediglich in jenen Unternehmen, in denen ein
Betriebsrat vorhanden ist: gemäß §
87BetrVG darf dieser über die Dauer der Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage mitbestimmen.