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Angemessene Leistungs-/ Nacherfüllungsfrist bzw Abmahnung gem. § 323 III BGB
Die Frist muss so lang bemessen sein, daß der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht aber, da die Leistung des Schuldners ja schon länger fällig ist, nicht so lang zu sein, daß der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung zu beginnen.
Die Frist ist daher grds so zu setzen, dass die vom Schuldner gebotene Leistungshandlung innerhalb der Frist vorzunehmen ist. Soll der Leistungserfolg innerhalb der Frist erfolgen, so muss dieses deutlich vereinbart werden.
Cale schrieb:Angemessene Leistungs-/ Nacherfüllungsfrist bzw Abmahnung gem. § 323 III BGB
Die Frist muss so lang bemessen sein, daß der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht aber, da die Leistung des Schuldners ja schon länger fällig ist, nicht so lang zu sein, daß der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung zu beginnen.
Die Frist ist daher grds so zu setzen, dass die vom Schuldner gebotene Leistungshandlung innerhalb der Frist vorzunehmen ist. Soll der Leistungserfolg innerhalb der Frist erfolgen, so muss dieses deutlich vereinbart werden.
Ich schätze mal, ein WE zur Erledigung sollte in der Frist enthalten sein. Was soll er denn überhaupt machen?

Gerri schrieb:Ich will halt nächstes we, falls ich endlich einziehen kann, dort schwenken
Gerri schrieb:So, vor dem Haus steht ein Transporter ...

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