Nach deinem edit macht es Sinn.
Dieses Gesetz zielt IMO nicht darauf ab, Frauen mit 0,6 Promille die Möglichkeit zu geben, Männer anzuschwärzen. Es geht ja explizit um einen Zustand, der den eigenen Willen nicht mehr klar ausdrückt. Bei der Unzurechnungsfähigkeit wird da afaik von 2,0 Promille ausgegangen. Gut möglich, dass das hier auch so ein Grenzwert sein wird.
Ich will auch garnicht abstreiten, dass das Gesetz Lücken aufweist. Aber im Verhältnis sehe ich hier doch den wesentlich grösseren Opferschutz als Täterschutz. Das Beispiel von
@RPS. wird IMO unsere Gerichte nicht oft beschäftigen.