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Coronavirus / Covid-19

Benutzer, welche sich diesen Thread anschauen:

PCR Test Deutschland:
Kurz Abstrich von der Zunge, 94€.

PCR Test Südkorea:
Spucke, Zungenabstrich, Nasenabstrich (so richtig schön tief in den Riechkolben reingerammt, geiles Gefühl :hammer:), 25€.

Und alle tragen Maske und das auch noch korrekt. Deutschland zeigt mal wieder, wie rückständig es in manchen Bereichen sein kann.

jein, die Asiaten tragen ja eh quasi dauerhaft Maske, für mich hat das absolut nichts Fortschrittliches...
 
M.M.n. rächt es sich jetzt, dass man seit Anbeginn wiederholt eine Impflicht für kategorisch ausgeschlossen hielt.
Das wurde so ins Zement gepredigt, dass dies wohl auch nicht mehr kommen wird.

Wäre aber vermutlich das deutlich geringere Übel als der Eiertanz der gerade stattfindet um die 4te Welle zu begegnen.
- Testpflicht primär für Ungeimpfte und dazu die Kostenübernahme zu streichen. Statt weiterhin auf eine breite Teststrategie und niedrige Hürden zu setzen. Ist auch irgendwie mehr eine rein politische statt wissenschaftlich Sinnhafte Entscheidung um die Verbreitung des Virus auch in der 4ten Welle zu Kontrollieren.

Im dem ganzen Bestreben, Anreize + Belohnungen für Geimpfte und Hürden + Verbote für Ungeimpfte zu schaffen, hat man irgendwie vergessen was wirklich Sinnvoll gegen die Bekämpfung der Pandemie wäre.
Versteh das Problem nicht. Politiker lügen und rudern zurück ca. 20 Mal am Tag. Außerdem, wenn sich der Sachverhalt ändert, muss man auch die Ausrichtung anpassen können. Wenn ich Ungeimpften 90% der Grundrechte wegnehmen kann, kann ich auch zwei Mal minimal in die körperliche Unversehrtheit eingreifen. Imo wäre eine Impfpflicht möglich, zulässig und witzigerweise der geringere Eingriff im Vergleich zu den sonstigen Regelungen.
 
Wenn es sein muss und ich mich damit besser schützen kann, würde ich mich auch viermal im Jahr impfen lassen. Dieses Jahr währen es bei mir ja auch drei Impfungen. Im Juni J&J, vor zwei Wochen Grippeimpfung und morgen bekomme ich eine Biontech Auffrischung. Ich habe damit kein Problem, im Gegenteil, ich bin zufrieden und dankbar, dass man mir die Möglichkeit dazu gibt. Leider habe ich schon bei vielen gehört, dass sie keine Auffrischungsimpfung nach 6 Monaten wollen. Das könnte noch zu einen ernsten Problem werden.

Wie schon geschrieben gegen die Auffrischung ansich hab ich ja auch nichts, ich frag mich halt wie es weitergehen soll die Maßnahmen bleiben aufrecht bis so und soviel Prozent die Booster Impfung haben und bis es soweit ist ist eh wieder ein halbes Jahr um dann geht das Spiel von vorne los oder wie geht's jetzt weiter.
 
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ich hätte auch gerne einen Booster!
 
Versteh das Problem nicht. Politiker lügen und rudern zurück ca. 20 Mal am Tag. Außerdem, wenn sich der Sachverhalt ändert, muss man auch die Ausrichtung anpassen können. Wenn ich Ungeimpften 90% der Grundrechte wegnehmen kann, kann ich auch zwei Mal minimal in die körperliche Unversehrtheit eingreifen. Imo wäre eine Impfpflicht möglich, zulässig und witzigerweise der geringere Eingriff im Vergleich zu den sonstigen Regelungen.

Die Impfpflicht wirst du nicht durch bekommen. Da bringt es auch nix, diese zu fordern.
Das wird höchstens für Berufsgruppen möglich sein.

Aber das ganze fängt bei der WHO an. Impfpflicht gibt's dann, wenn man durch Impfung das Virus Ausrotten kann, wie Masern z.b.

Das ist bei einem Corona Virus nicht der Fall.
 
Testen, Impfen, mehr Kontrolle – Spahns Plan für den Corona-Winter

Mit drei Schwerpunkten will Gesundheitsminister Jens Spahn das Land für den Corona-Winter wappnen. Auch nach der Kritik von Ärztevertretern und Stiko beharrt er dabei auf seinem Booster-Plan für weitere Impfungen. Eine Impfpflicht will er vor allem aus einem Grund nicht.
Eine Impfpflicht für Pflegepersonal hält er aber nicht für sinnvoll. Das Thema sei extrem aufgeladen, führe zu großen Spannungen. „Ich fürchte, selbst dann lassen sich viele immer noch nicht impfen - vielmehr sind die dann weg“.

https://www.welt.de/politik/deutsch...low.facebook.weltvideotv..socialflow_facebook
 
Gut, in aller Fairness.
Die momentane Regierung ist nur noch geschäftsführendend im Amt.
Eigentlich dürfen /sollen sie sowieso keine schwerwiegenden Entscheidungen mehr treffen, sondern verwalten bis die neue Regierung steht.

Aber wenn jetzt keine Maßnahmen fruchten fände ich es irgendwann angebracht von der neuen Regierung, ernsthaft über eine Impfpflicht zu diskutieren.
Rechtlich möglich ist sie, umstritten natürlich auch. Aber manchmal muss man als Regierung eben auch schwere Entscheidungen treffen.
 
Die Impfpflicht wirst du nicht durch bekommen. Da bringt es auch nix, diese zu fordern.
Das wird höchstens für Berufsgruppen möglich sein.

Aber das ganze fängt bei der WHO an. Impfpflicht gibt's dann, wenn man durch Impfung das Virus Ausrotten kann, wie Masern z.b.

Das ist bei einem Corona Virus nicht der Fall.

Nee sorry... Das ist völliger Blödsinn den du da von dir gibst.

§ 20 Abs. 6 und Abs. 7 Infektionsschutzgesetz

"(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. […]"

An einer Ausrottung ist da nichts gebunden.
 
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ich hätte auch gerne einen Booster!
Wie war das in 24? Wenn Plan A nicht funktioniert, sollte man Plan B haben und nicht Plan A recycled. Warum labert der jetzt von Boostern? Ein Jahr hieß es impfen, impfen, wir haben es zum Großteil gemacht und sind am Arsch wie nie zuvor. (Ich schrieb das schon mal.) Was soll jetzt der Booster bitte an der Situation ändern?
 
Nee sorry... Das ist völliger Blödsinn den du da von dir gibst.

§ 20 Abs. 6 und Abs. 7 Infektionsschutzgesetz

"(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. […]"

An einer Ausrottung ist da nichts gebunden.


Nochmal genauer hier: Da wird die Ausrotten eines Virus als höchstes Beispiel für ein legitimes Mittel zur Verhältnismäßigkeit genannt.
Nicht aber als Bedingung.

3.3.1. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer generellen Impfpflicht

Die Einführung einer generellen Impfpflicht würde die Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erfordern, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein müsste. Ein solcher Eingriff wäre verhältnismäßig, sofern damit ein legitimes Ziel verfolgt wird und der Eingriff ferner geeignet, erforderlich und angemessen ist. Zunächst müsste ein Eingriff ein legitimes Ziel verfolgen. Impfungen haben unterschiedliche Schutzbedürftige im Blick und unterscheiden sich nach individual- und bevölkerungsmedizinischer Prävention. Impfungen zur individuellen Prävention dienen dem eigenen Schutz vor Erkrankungen. Impfungen zur bevölkerungsmedizinischen Prävention dienen nicht allein dem Schutz des Geimpften, sondern schützen auch vor einer Weitergabe von Erkrankungen an andere Menschen. Bei der reinen bevölkerungsmedizinischen Prävention dient die Impfung dagegen nicht mehr primär dem Schutz des Geimpften, sondern der Ausrottung eines Keimes auf Bevölkerungsebene.2 Unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber zuzubilligenden Einschätzungsprärogative dürfte mit einer generellen Impfpflicht daher ein legitimes Ziel verfolgt werden. Ferner muss eine generelle Impfpflicht zur Erreichung dieser legitimen Ziele auch geeignet sein. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe das angestrebte Ziel erreicht oder gefördert werden kann. Impfungen gehören laut der nach § 20 Abs. 2 IfSG am Robert Koch-Institut (RKI) eingerichteten ständigen Impfkommission (STIKO) zu den wirksamsten und wichtigsten präventiven medizinischen Maßnahmen

Quelle: https://www.bundestag.de/resource/b...9002c4bb60410a317057/wd-3-019-16-pdf-data.pdf

Daraus lässt sich schließen, dass eine Impfpflicht aus bevölkerungsmedizinisch Präventions-Sicht möglich wäre, wenn sie beiträgt die Weitergabe von Erkrankungen an anderen Menschen zu reduzieren (sie muss nicht das Ziel haben sie 100% zu verhindern). Wäre aktuell auch der weit aus geringere Grundgesetz Eingriff.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Nochmal genauer hier: Da wird die Ausrotten eines Virus als höchstes Beispiel für ein legitimes Mittel zur Verhältnismäßigkeit genannt.
Nicht aber als Bedingung.



Quelle: https://www.bundestag.de/resource/b...9002c4bb60410a317057/wd-3-019-16-pdf-data.pdf

Daraus lässt sich schließen, dass eine Impfpflicht aus bevölkerungsmedizinisch Präventions-Sicht möglich wäre, wenn sie beiträgt die Weitergabe von Erkrankungen an anderen Menschen zu reduzieren (sie muss nicht das Ziel haben sie 100% zu verhindern). Wäre aktuell auch der weit aus geringere Grundgesetz Eingriff.

Da steht es, gerade im Vergleich zur Masern. Es ist nicht so einfach eine allgemeine impf Pflicht einzuführen...
https://amp.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-impfpflicht-rechtslage-100.html

Der Hinweis mit der WHO geht auf die Masern Impfung zurück, nicht auf Corona.

Es muss immer zielgerichtet sein. Für gewisse Personengruppen, Berufsgruppen usw.
Ist ja selbst bei der Masern Impfung der Fall....
 
Da steht es, gerade im Vergleich zur Masern. Es ist nicht so einfach eine allgemeine impf Pflicht einzuführen...
https://amp.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-impfpflicht-rechtslage-100.html

Der Hinweis mit der WHO geht auf die Masern Impfung zurück, nicht auf Corona.

Es muss immer zielgerichtet sein. Für gewisse Personengruppen, Berufsgruppen usw.
Ist ja selbst bei der Masern Impfung der Fall....


Nun ja ... Ich habe dir das Gesetz zur Grundlage solch einer Impfpflicht gegeben.

Jetzt halt nochmal eine Wissenschaftliche und Rechtliche Beurteilung dieser:

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schützt vor staatlichen Eingriffen in das Leben oder den Körper des Grundrechtsträgers und umfasst sowohl die körperliche Unversehrtheit als auch die Integrität und die physische Gesundheit eines jeden einzelnen Menschen. Daraus folgt, dass medizinische Behandlungen grundsätzlich einer Einwilligung des Grundrechtsträgers bedürfen. Demgegenüber hat der Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG grundsätzlich die Pflicht, das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu wahren und zu schützen. Diese Schutzpflicht steht jedem Einzelnen im Geltungsbereich des GG zu. So haben besonders anfällige Menschen und Personen mit Vorerkrankungen den Anspruch, vor besonders schwerwiegenden Erkrankungen geschützt zu werden. Gefährdet sind neben alten Menschen besonders chronisch kranke und immunsupprimierte Patienten. Dies gilt auch hinsichtlich des SARS-CoV-2-Virus.

Ob das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist, richtet sich danach, ob in den grundrechtlichen Schutzbereich durch eine Impfverpflichtung eingegriffen wird und dieser Eingriff verfassungsrechtlich ungerechtfertigt ist. Ein Grundrechtseingriff liegt vor, wenn eine finale, unmittelbare und gezielte Beeinträchtigung eines Grundrechts bei einem bestimmten Grundrechtsträger erfolgt. Eine vorbeugende Schutzimpfung ist die Injektion eines Impfstoffes, um eine körperliche Abwehr und damit eine Immunisierung herbeizuführen und greift damit in Art. 2 Abs. 2 GG ein. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht erst betroffen, wenn die Impfung im Einzelfall die Gesundheit gefährdende Reaktionen, z. B. in Form von Nebenwirkungen, Kontraindikationen oder Allergien, hervorruft, sondern bereits durch die Injektion eines Impfstoffes selbst.

Ein Grundrechtseingriff ist jedoch verfassungsrechtlich möglich, wenn eine Rechtfertigung besteht und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit überhaupt einschränkbar ist. Nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG besteht ein Gesetzesvorbehalt. Dies bedeutet, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Das IfSG ist ein solches Gesetz, welches es nach § 20 Abs. 6 IfSG erlaubt, eine Schutzimpfung für bedrohte Teile der Bevölkerung durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.

Merke
Nach dem IfSG kann grundsätzlich eine Impfpflicht für eine bestimmbare Personengruppe festlegt werden. Diese Verpflichtung muss als grundrechtlicher Eingriff verhältnismäßig sein. Verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist ein Eingriff, wenn dieser ein legitimes Ziel verfolgt, geeignet und erforderlich, da kein anderes milderes Mittel zur Verfügung steht, und angemessen ist.

Eine potenzielle Schutzimpfungspflicht verfolgt unstreitig ein legitimes Ziel und ist geeignet und erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern, da derzeit keine anderen und gleich effektiven Mittel zur Verfügung stehen, eine langfristig flächendeckende Eindämmung der Infektion zu erzielen. Maßnahmen wie z. B. vorübergehende häusliche Quarantäne, lokale Schulschließungen, Beschränkungen von Wirtschaftszweigen oder Reisen sind nicht gleich effektiv, da sie zum einen nur kurzzeitig Wirkung entfalten und zum anderen räumlich begrenzt sind. Auch eine natürliche Immunisierung durch die Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus ist nicht gleich effektiv, da zeitlich nicht vorhersehbar ist, ob und wann eine flächendeckende und lückenlose Herdenimmunität in der Bevölkerung auftritt und dauerhaft anhält. Auch ist unklar, ob eine solche natürliche Herdenimmunität ohne schwerwiegende Krankheitsverläufe möglich ist, ohne das Gesundheitssystem, insbesondere im intensivmedizinischen Versorgungsbereich, an die Belastungsgrenze zu bringen. Durch eine verpflichtende Impfung könnten auch Menschen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, indem ihr Umfeld eine Immunität entwickelt. Es ist damit eine Abwägung zu treffen zwischen dem Anspruch gegenüber dem Staat, vor besonders risikoreichen und folgenschweren Erkrankungen geschützt zu werden, und dem Recht des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit.

Neben dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit schützt die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG als verfassungsrechtliches Grundprinzip davor, dass der Mensch nicht zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird [BVerfGE 88, 203 (251f)]. Eine generelle Impfpflicht mit einem neuen Impfstoff birgt aufgrund der noch unerforschten gesundheitlichen Folgen das Potenzial, den Menschen zu einem solchen Objekt zu machen, indem durch eine absolute Impfpflicht die Entscheidung abgenommen wird, ob ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität erwünscht ist 4 . Im Rahmen der Grundrechtsabwägung ist dabei nicht nur auf rein medizinische und epidemiologische Erkenntnisse und Effizienz abzustellen, sondern eine ausreichende Berücksichtigung der Grundrechte des Einzelnen vorzunehmen 5 . Medizinisches Fachwissen und neuste Forschungserkenntnisse sind daher im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wohl nur als ein Kriterium der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer etwaigen Maßnahme heranzuziehen 6 .

Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht bereits am 14.07.1959 entschieden [BVerwG Urt. v. 14.07.1959 – I C 170.56.], dass eine Impfpflicht dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn es sich um besonders ansteckende Krankheiten handelt, die Leben und Gesundheit anderer Menschen schwerwiegend gefährden. In einem solchen Fall ist der Schutz der Gesundheit anderer Personen und der Allgemeinheit zur Abwehr einer potenziellen Seuchengefahr ein verfassungsrechtlicher Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Demgegenüber sind nach dem BVerfG amtsärztliche Zwangsuntersuchungen hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit dann unzulässig, wenn bei relativ unwichtigen staatlichen Anliegen schwerwiegende Untersuchungsrisiken in Kauf genommen werden müssten [BVerfGE 16, 194 – Liquorentnahme]. Um somit eine Prognose über die Verfassungskonformität einer potenziellen Impfplicht abgeben zu können, bleiben nach Zulassung der ersten Impfstoffe gegen das SARS-CoV-2-Virus die daraus resultierenden gesetzlichen Regelungen abzuwarten.

Quelle: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7869033/

Müsste halt nur mal politisch angestoßen werden um das dann auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Ist aber politisch im Grunde gar nicht gewollt, obwohl in der Theorie möglich.
 
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