Bart Wux schrieb:
Bei Notwehr findet aber keine Rechtsgüterabwägung statt.
Und genau das selbe kann man für den entschuldigenden Notstand festlegen, wenn man möchte.
Was einmal mehr beweist, dass aus dem Axiom "Leben kann nicht gegen Leben abgewogen werden." nicht automatisch ein Verbot aktiven Tötens zum Schutz des Rechtsgutes Leben abgeleitet werden kann.
Deine Aussage widerspricht ja nicht dem was
ich geschrieben habe, sondern dem was Slurms Mc Kenzie schrieb.
Es ist ja nur logisch, dass im Falle wo Leben gegen Leben steht, keine Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden
kann wenn die Grundannahme lautet, dass man Leben nicht gegen Leben aufwiegen kann.
Wenn aber wie von Slurms Mc Kenzie behauptet, aus dem deutschen Grundgesetz erfließt, dass Leben nicht gegen Leben abgewogen werden kann und dann angenommen wird, dass
direkt daraus folgt, dass aktives Töten zum Schutz von Leben verboten ist, dann wäre eine einfachgesetzliche Regelung wie Notwehr, die davon eine Ausnahme statuiert, verfassungswidrig.
Ich finde das auch ehrlich gesagt nicht besonders konsequent:
Wir sind uns ja einig, dass auch in Deutschland straffrei ausgeht, wer sich selbst rettet, auch wenn dabei andere sterben. Denn das würde unter entschuldigenden Notstand fallen, wenn ich jetzt nicht ganz falsch liege.
Wenn ICH also auf den Gleisen festgebunden bin und mich nur retten kann, in dem ich den Zug auf 5 andere Leute umleite, dann gehe ich straffrei aus.
Wenn aber Person X auf den Gleisen festgebunden ist und ich den Zug umleite, dann mache ich mich (laut euch, laut deutschem Recht) strafbar.
Ob DAS nun so besonders konsequent ist, wenn man sagt "Leben kann nicht gegen Leben abgewogen werden", zu sagen dass man in bestimmten Fällen straflos töten darf, in anderen wieder nicht, obwohl in beiden Fällen die selbe Bedrohung für das selbe Rechtsgut vorliegt, das darf man durchaus diskutieren.
Den großen Unterschied macht eigentlich nur die Tatsache aus, dass der entschuldigende Notstand in D offenbar auf einen engen Personenkreis eingeschränkt ist. Das ist aber eine reine rechtsethische Entscheidung des Gesetzgebers, die nicht weniger legitim ist, als diese Begrenzung wegzulassen.
Sie ergibt sich aber keinesfalls zwingend aus der Grundannahme, dass Leben nicht gegen Leben abwägbar ist.