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Ich glaube zwar nicht, dass das bayerische Landesrecht dem BGB widerspricht, aber selbst wenn, wäre das irrelevant. Die entsprechenden Vorschriften stehen im BGB, und da Bundesrecht Langesrecht bricht (sofern keine expliziten Ausnahmen definiert sind, wie z. B. in § 1908i, was hier nicht der Fall ist), gilt das, was im BGB steht.
That said, in dem Fall ist der Gang zum Anwalt mit Sicherheit die beste Lösung. Obwohl die Sachlage meiner Ansicht nach eindeutig ist, wird das Beerdigungsinstitut natürlich trotzdem so lange versuchen, Geld von dir zu holen, wie sie eine Chance dazu sehen.
Ich hasse diese ganzen wirren Gesetzestexte, und durch die Nervosität überliest man dann eh die Hälfte.Erbe wurde fristgerecht ausgeschlagen und den Wisch zur Bestätigung habe ich natürlich hier.
Ok, dann hoffe ich der RA wird das auch wissen und mich dementsprechend korrekt vertreten.
Und ich hoffe du hast recht.![]()
Nur zur Klarstellung, weil man per Google einige Fälle findet, die man falsch interpretieren könnte: Wenn Freezi gegenüber seinem verstorbenen Onkel unterhaltsverpflichtet gewesen wäre, könnte er sich auch durch das Ausschlagen des Erbes nicht vor den Kosten drücken. Da das aber laut § 1601 BGB nur für Verwandte in gerader Linie (d. h. für die Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Verstorbenen) gilt, müsste er nur zahlen, wenn er der Erbe wäre.
Wieso wendet sich der Friedhof eigentlich direkt an dich? Wer hat denn das Grab "bestellt"? Wenn wir das bspw. machen, als Behörde, dann zahlen wir ja erstmal und würden dann gucken, ob jemand aufzutreiben wäre, aber wie kommt der Friedhof DIREKT auf dich?
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