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Gast
Natürlich kannst du dich auch auf den Standpunkt stellen, dass du von dem Problem selbst nichts wusstest und es sich deshalb nicht um Bösgläubigkeit oder Fahrlässigkeit handelt oder du könntest auch darauf spekulieren, dass sie sowieso nicht klagen würde. Aber ein gewisses Risiko besteht immer, dass man an einen Prozesshansel gerät, und in dem Fall kann so etwas nicht nur tierisch nervig, sondern unter Umständen auch ziemlich teuer werden.
Angesichts der Tatsache dass Cthulhu wohl nicht als Unternehmer gehandelt hat, wäre das Risiko hier gen 0 gegangen. Beweisbelastet wäre die Käuferin gewesen. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtssprechungsänderung des BGH zur Reichweite der Vermutung aus § 476 BGB, fehlt es immer noch am Verbrauchsgüterkauf.
Wegen einer Sache von 175 € dürfte auch die Bereitschaft der Käuferin, einen Vorschuss i. H. v. 1000 € für einen Sachverständigen bei ungewissem Ausgang zu hinterlegen, gen 0 tendieren.
Im Ergebnis hätte einfach der Mangel bei Gefahrübergang bestritten werden sollen. Dann folgt ein (im schlimmsten von dir skizzierten Fall) Non-liquet und das wars.
edit: Syntax



