shishacrasher
:ugly:
sry. habs schon
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Mattze1988 schrieb:Wenn ich eine größere Summe Bargeld anspare, sagen wir 50.000 Euro, die dann zur Bank bringe und auf mein Konto überweise, gibt es dann Probleme mit dem Finanzamt?
Mattze1988 schrieb:Ja, war mal allgemein gefragt, weil wir gestern abend irgendwie auf das Thema gekommen sind. Danke für die Antworten![]()

Pressesprecher schrieb:Wir hatten ja schon lange keine Frage zum Mietrecht mehr:
Kann ich als Mieter verlangen, dass Heizungs-/Wasserrohre im Keller (vernünftig) isoliert sind?
Mir ist heute aufgefallen, warum der Keller so schön warm trocken ist - die Kupferleitungen laufen blank unter der Decke entlang. Kann mir vorstellen, dass man die Nebenkosten deutlich senken könnte, wenn man ne gescheite Isolierung anschafft..
EnBV schrieb:Eigentümer von Bestandsgebäuden sind verpflichtet bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, zu dämmen. (§ 10 Abs. 2 EnEV)
Die Verpflichtung entfällt, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. (§ 10 Abs. 6 EnEV)
Die Ermächtigungsgrundlage für die EnEV ist das Energieeinspargesetz (EnEG), das Regelungen zum Wirtschaftlichkeitsgebot vorsieht:
Die Verpflichtungen zur Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie obersten Geschossdecken entfallen, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eingetretenen Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. (§ 5 Abs. 1 EnEG)
Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen (§5 Abs. 1 Satz 3 EnEG)
Für den Gebäudebestand setzt die Norm fest, dass die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. (§ 4 Abs. 3 EnEG)
Auf Grund von verschiedenen Gutachten, die die Bundesregierung eingeholt hat gilt, dass die in der EnEV 2009 aufgestellten Anforderungen an den Stand der Technik erfüllbar und vertretbar sind.
Die Vorschrift ist unklar bezüglich der Fristen, d.h. des Zeitraumes, in dem die Wirtschaftlichkeit der Nachrüstung zu gewährleisten ist. Hier wird die Rechtsprechung noch Klarheit schaffen müssen.
Nach bisheriger Rechtsprechnung zu Sanierungsbeschlüssen in Wohnungseigentümergemeinschaften kann von einer wirtschaftlich sinnvollen Amortisation der Mehraufwendungen nur gesprochen werden, wenn der maximale Zeitraum bei etwa 10 Jahren liegt. (KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1996, 24 W 7880/95) Bei modernisierenden Instandsetzungen haben verschiedene Obergerichte ebenfalls einen ca. 10-jährigen Amortisationszeitraum für angemessen gehalten.
Ebenso bleibt unklar ob als "Nutzungsdauer" die technische Restnutzungsdauer oder die steuerliche Abschreibungsdauer anzusetzen ist.
Es besteht die Möglicheit sich als Gebäudeeigentümer wegen unbilliger Härte im Einzelfall von den Nachrüstungspflichten befreien zu lassen (§ 25 EnEV). Unbillige Härte kann wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise vorliegen.
Bei Nichterfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots liegt unbillige Härte vor. (§ 25 Abs. 1 EnEV). Auch wenn ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach EnEV oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung (z.B. Heizkostenverordnugn) zu erfüllen hat und ihm dies nicht zumutbar ist (§ 25 Abs. 2 EnEV). Was objektiv wirtschaftlich zumutbar und was subjektiv zumutbar wird in der Verordnung nicht geklärt.
Wolverine schrieb:Mattze1988 schrieb:Ja, war mal allgemein gefragt, weil wir gestern abend irgendwie auf das Thema gekommen sind. Danke für die Antworten![]()
jaja, schon klar... natürlich. du wohnst also bei/in frankfurt, ja?![]()
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