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Arg schlechter Deal würde ich sagen. 5 Jahre gingen in Ordnung, wenn er Alles bezahlen würde (und selbst dann wüsste ich nicht ob ich darauf eingegenagen wäre)
2 - 3 Jahre sind standart.
ehm ja...ehm ja...
Irgendwie ist ja gar nichts passiert und ein Abschleppdienst war weit und breit nicht zu sehen. Es waren ca. 10 Minuten.
Hab eine Frage zu Thema Arbeitsrecht:
Ich fange dem nächst ein berufsbegleitendes Studium als Weiterbildung an. Dieses Studium geht insgesamt 6 Semester und im Zuge dessen senkt sich meine Arbeitszeit von 40 auf 35 Std./Woche, bei natürlich dementsprechend weniger Gehalt. Ich bekomme pro Kalenderjahr 15 "Fortbildungstage", d.h. ich kann in 15 Tagen in der FH sein und mir dafür aber 7 Stunden Arbeitszeit aufschreiben. Das reicht natürlich aber bei Weitem nicht aus um alles abzudecken.
Dazu stelle ich mal folgende Rechnung auf: 15 Fortbildungstage á 7 Stunden = 105 Stunden, das sind bei 35 Wochenarbeitsstunden 3 Wochen und das sind bei einem ca. Bruttogehalt jetzt-stand von 2700€ ca. 2000€ die er jährlich "investiert",
Zusätzlich hat aber mein Chef eine Klausel in den Vertrag, den ich hier vorliegen habe, geschrieben, in dem es heißt, dass ich mich nach Abschluss des Studiums verpflichte für 5 Jahre weiter in der Einrichtung zu arbeiten. Insgesamt versucht er mich also 8 Jahre zu binden.... Ich meine, ich kann es durchaus nachvollziehen, dass er natürlich auf Nummer sicher gehen will, dass ich nicht direkt nach dem Studium kündige, aber ist so was rechtens?
Bei den Bindungsklauseln sollten Unternehmen aber nicht maßlos übertreiben. Ansonsten besteht die Gefahr, sich bei einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung den Vorwurf gefallen lassen zu müssen, Sie hätten den Mitarbeiter bei seiner Berufsausübungsfreiheit behindert.
Wie wichtig dieser Aspekt ist, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus 2007: Ein Arbeitgeber hatte statt einer zulässigen Bindungsdauer von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart. Mit der Folge, dass die Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam war und insofern gar kein Rückzahlungsanspruch bestand.
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