Foren Aktuelles Erstellen Mitglieder Anmelden

Ebay "Problem"

Benutzer, welche sich diesen Thread anschauen:

Im großen und ganzen hat Art aber schon Recht, die Rechtssprechung ist in dieser Hinsicht für den Arsch, man kann im Vorfeld nicht wirklich sagen wie eine Gerichtsverhandlung für einen ausgehen wird.
 
Zerfikka schrieb:
Was ist dann mit diesem Urteil ?

Powerseller ist Unternehmer, selbst wenn eine eigene Sammlung aufgelöst wird (OLG Frankfurt vom 21.03.2007, AZ 6 W 27/07)

Der Verkäufer IST bei Ebay registrierter Unternehmer/Powerseller und kann somit seine Sammlung nicht "von Privat" verkaufen.

So interpretiere ich's zumindest.
Geht ja da nicht nur um steuerrechtliche Sachen, sondern darum, dass man als Unternehmer etliche andere Pflichten hat (Rücknahme, usw.)
 
Okay, also diese ganzen Urteile von Amts-, Landes-, und Oberlandesgerichten sind salopp gesagt eh nicht allzu relevant, wenn das BGH was dazu gesagt hat:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48382&pos=0&anz=1

Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichar-tige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.
[...]
Aufgrund der Zahl und der Art der angebotenen Artikel sowie der Anzahl der getätigten Verkäufe ist im Streitfall von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen. Die Anzahl von 91 im Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 und vom 24. Juni bis 1. Juli 2004 angebotenen Artikel deutet ent-gegen der Ansicht der Revision der Beklagten auf ein Handeln im geschäftli-chen Verkehr hin. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Art der angebotenen Waren. Zu diesen hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getrof-fen. Diese kann der Senat jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts an-hand der in der Aufstellung für den Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 angeführten Verkaufsofferten selbst treffen. Danach hat die Beklagte ins-gesamt 18 Schmuckstücke, acht Handtaschen, vier Sonnenbrillen und drei Paar Schuhe zum Verkauf angeboten. Die Konzentration der Artikel auf wenige Pro-duktbereiche deutet ebenfalls auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr hin. Gleiches gilt für die Zahl der von Dritten erhaltenen Bewertungen. Eine Vielzahl von Käuferreaktionen nach früheren Auktionen des Anbieters legt ein Handeln
25
- 11 -
im geschäftlichen Verkehr nahe. Mehr als 25 derartiger "Feedbacks" lassen Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu (BGH GRUR 2008, 702 Tz. 46 - Internet-Versteigerung III). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genom-menen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte im Zeitraum vom 4. November 2003 bis 11. August 2004 Bewertungen für insgesamt 74 Trans-aktionen erhalten, bei denen sie in 66 Fällen Verkäuferin war. Schließlich spre-chen auch die Verkaufsaktivitäten für Dritte, auf die sich die Beklagte bei dem Verkauf verschiedener Artikel für Freunde berufen hat, nicht gegen, sondern für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Bündelung und Präsentation von Angeboten für Dritte und deren Abwicklung nach einem Verkauf entspricht typi-scherweise einer kommerziellen Tätigkeit. Die Gesamtschau dieser Umstände rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, die Beklagte habe bei den Verkaufsangeboten über eBay bereits ab Mitte Januar 2004 im ge-schäftlichen Verkehr gehandelt.

Viel Text für die Erkenntnis, dass jeder mit mehr als 25 Bewertungen schon als Gewerbetreibender durchgehen könnte. :ugly:
 
Die anderen Urteile sind sehr wohl relevant, das BGH-Urteil ist ja auch nur eine Einzelfallentscheidung und kein Grundsatzurteil. Nur wenn der entsprechende Fall genauso oder ähnlich gelagert ist, sind die Vorgängerinstanzen irrelevant.
 
Art Vandelay schrieb:
Was wäre denn dann dein Rat bei sowas? Ignorieren bis tatsächlich mal ein Wisch von einem Anwalt eintrudelt?

Genau. Das aber nie kommen wird, wenn die Gegenseite klar im Unrecht ist und halbwegs bei Verstand. :D

Im Übrigen ist es so wie immer: Auszüge und einzelne Passagen aus einem Rechtstext oder einem Urteil zu zitieren und als Laie zu versuchen da irgendetwas rein zu interpretieren, geht in den aller, allermeisten Fällen schief.

Wenn schon, dann muss man die Urteile im Ganzen, unter Zuhilfenahme der zu Grunde liegenden Normen und nach den Methoden der juristischen Methodenlehre (!) interpretieren, sonst steht man nicht schlauer da als vorher, da der vermeintliche Wissensgewinn in Wahrheit eben keiner ist.

Wenn man als Laie wirklich Interesse an solchen Themen hat, dann kann ich nur empfehlen, juristische Fachbücher, beispielsweise kommentierte Gesetzesausgaben zu lesen. Oder Artikel aus juristischen Fachzeitschriften.
 
Osa-chan schrieb:
Wenn man als Laie wirklich Interesse an solchen Themen hat, dann kann ich nur empfehlen, juristische Fachbücher, beispielsweise kommentierte Gesetzesausgaben zu lesen. Oder Artikel aus juristischen Fachzeitschriften.

Diesen Rat solltest du dir aber zuallererst selbst zu Herzen nehmen.

Deine Kommentare zu (deutschen) Rechtsthemen sind jedenfalls nicht nur mit schöner Regelmäßigkeit schlicht falsch, sondern teilweise auch erstaunlich naiv und mit einfachsten Mitteln zu widerlegen.
 
John Doe schrieb:
Osa-chan schrieb:
Wenn man als Laie wirklich Interesse an solchen Themen hat, dann kann ich nur empfehlen, juristische Fachbücher, beispielsweise kommentierte Gesetzesausgaben zu lesen. Oder Artikel aus juristischen Fachzeitschriften.

Diesen Rat solltest du dir aber zuallererst selbst zu Herzen nehmen.

Deine Kommentare zu (deutschen) Rechtsthemen sind jedenfalls nicht nur mit schöner Regelmäßigkeit schlicht falsch, sondern teilweise auch erstaunlich naiv und mit einfachsten Mitteln zu widerlegen.

Was für ein Blödsinn. Naja, ich gehe einfach nicht drauf ein. :nein:
 
Wie ist das jetzt eigentlich, ich habe ein Spiel verkauft, Spiel kam beim Käufer nicht an.

Käufer hat Antrag bei Paypal gestellt, Geld (immerhin 60€) wurden zurückgebucht.

Habe ich als Verkäufer überhaupt eine Chance das Geld wiederzusehen?

Der Käufer wollte das Spiel per Maxibrief (unversichert) und meine Freundin war dabei als ich den Umschlag eingeschmissen habe.

Spielt Paypal jetzt den Richter oder was passiert mit dem Geld?
 
Paypal ist ja wohl so lächerlich. Jetzt ist der Käuferschutz eröffnet und ich soll mich äußern. Allerdings nur per Standartanwort.

Möglichkeiten:
O Ich kann nachweisen, dass der Artikel versandt wurde.
O Ich habe die Ware nicht versendet und werde die Zahlung zurückerstatten.
O Ich kann nachweisen, dass ich die Zahlung für diese Transaktion zurückerstattet habe.

Was soll denn der Scheiss!? :staun:

Warum fragen die nicht gleich, sind Sie einverstanden den Betrag zurückzuzahlen...

O JA
O JA
 
tim_buktu schrieb:
Paypal ist ja wohl so lächerlich. Jetzt ist der Käuferschutz eröffnet und ich soll mich äußern. Allerdings nur per Standartanwort.

Möglichkeiten:
O Ich kann nachweisen, dass der Artikel versandt wurde.
O Ich habe die Ware nicht versendet und werde die Zahlung zurückerstatten.
O Ich kann nachweisen, dass ich die Zahlung für diese Transaktion zurückerstattet habe.

Was soll denn der Scheiss!? :staun:

Warum fragen die nicht gleich, sind Sie einverstanden den Betrag zurückzuzahlen...

O JA
O JA

Wann nehmen sie sich ihr erbärmliches Leben in dem sie die beigelgte Tablette nehmen ?

O Sofort
O Sofort
 
Wo kann ich denn jetzt sagen dass der Käufer keinen versicherten Versand wollte und ich deshalb nur nen Maxibrief verschickt habe und die Post das Ding verschludert hat!?

Cale schrieb:
Du hast doch Deine Freundin als Zeugin, also erstmal Ja, ich kann es nachweisen ankreuzen und sehen, was passiert.

Wenn ich das ankreuze kommt:

- Beleg jetzt einscannen -
 
Schnitzelbrötchen schrieb:
Leg Deine Freundin auf den Scanner :D

:ugly:

tim_buktu schrieb:
Wo kann ich denn jetzt sagen dass der Käufer keinen versicherten Versand wollte und ich deshalb nur nen Maxibrief verschickt habe und die Post das Ding verschludert hat!?

Cale schrieb:
Du hast doch Deine Freundin als Zeugin, also erstmal Ja, ich kann es nachweisen ankreuzen und sehen, was passiert.

Wenn ich das ankreuze kommt:

- Beleg jetzt einscannen -



Aus reiner Neugierde. Wenn ich von der Post einen Beleg bekomme, steht doch da nicht drauf, was ich verschickt habe. Also was soll das bringen ?
 
Ne, bringt natürlich nur bei Einschreiben was (Sendungsverfolgung).

Ich würde ein kurzes Schreiben an Paypal aufsetzen und als Beleg einscannen. Wie ich schon mal geschrieben hatte, wäre es gut wenn Du irgendwie nachweisen kannst das der Käufer unversicherten Versand wünschte (eMail oder Text in der Auktion etc.) und er somit das Versandrisiko übernommen hat.
 
Cale schrieb:
tim_buktu schrieb:
- Beleg jetzt einscannen -

Das ist blöd. Suchauftrag bei der Post einreichen und von der Freundin eine Zeugenaussagen unterzeichnen lassen. Keine Ahnung, ob's was bringt, aber schaden tut es bestimmt auch nicht.

Letztendlich bekommt man von der Post ein Schreiben das die nichts gefunden haben und die Sendung nicht versichert war und sie somit nicht haften...
 
Zurück
Oben