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Zerfikka schrieb:Was ist dann mit diesem Urteil ?
Powerseller ist Unternehmer, selbst wenn eine eigene Sammlung aufgelöst wird (OLG Frankfurt vom 21.03.2007, AZ 6 W 27/07)
Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichar-tige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.
[...]
Aufgrund der Zahl und der Art der angebotenen Artikel sowie der Anzahl der getätigten Verkäufe ist im Streitfall von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen. Die Anzahl von 91 im Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 und vom 24. Juni bis 1. Juli 2004 angebotenen Artikel deutet ent-gegen der Ansicht der Revision der Beklagten auf ein Handeln im geschäftli-chen Verkehr hin. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Art der angebotenen Waren. Zu diesen hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getrof-fen. Diese kann der Senat jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts an-hand der in der Aufstellung für den Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 angeführten Verkaufsofferten selbst treffen. Danach hat die Beklagte ins-gesamt 18 Schmuckstücke, acht Handtaschen, vier Sonnenbrillen und drei Paar Schuhe zum Verkauf angeboten. Die Konzentration der Artikel auf wenige Pro-duktbereiche deutet ebenfalls auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr hin. Gleiches gilt für die Zahl der von Dritten erhaltenen Bewertungen. Eine Vielzahl von Käuferreaktionen nach früheren Auktionen des Anbieters legt ein Handeln
25
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im geschäftlichen Verkehr nahe. Mehr als 25 derartiger "Feedbacks" lassen Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu (BGH GRUR 2008, 702 Tz. 46 - Internet-Versteigerung III). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genom-menen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte im Zeitraum vom 4. November 2003 bis 11. August 2004 Bewertungen für insgesamt 74 Trans-aktionen erhalten, bei denen sie in 66 Fällen Verkäuferin war. Schließlich spre-chen auch die Verkaufsaktivitäten für Dritte, auf die sich die Beklagte bei dem Verkauf verschiedener Artikel für Freunde berufen hat, nicht gegen, sondern für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Bündelung und Präsentation von Angeboten für Dritte und deren Abwicklung nach einem Verkauf entspricht typi-scherweise einer kommerziellen Tätigkeit. Die Gesamtschau dieser Umstände rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, die Beklagte habe bei den Verkaufsangeboten über eBay bereits ab Mitte Januar 2004 im ge-schäftlichen Verkehr gehandelt.

Art Vandelay schrieb:Was wäre denn dann dein Rat bei sowas? Ignorieren bis tatsächlich mal ein Wisch von einem Anwalt eintrudelt?
Osa-chan schrieb:Wenn man als Laie wirklich Interesse an solchen Themen hat, dann kann ich nur empfehlen, juristische Fachbücher, beispielsweise kommentierte Gesetzesausgaben zu lesen. Oder Artikel aus juristischen Fachzeitschriften.
John Doe schrieb:Osa-chan schrieb:Wenn man als Laie wirklich Interesse an solchen Themen hat, dann kann ich nur empfehlen, juristische Fachbücher, beispielsweise kommentierte Gesetzesausgaben zu lesen. Oder Artikel aus juristischen Fachzeitschriften.
Diesen Rat solltest du dir aber zuallererst selbst zu Herzen nehmen.
Deine Kommentare zu (deutschen) Rechtsthemen sind jedenfalls nicht nur mit schöner Regelmäßigkeit schlicht falsch, sondern teilweise auch erstaunlich naiv und mit einfachsten Mitteln zu widerlegen.

O Ich kann nachweisen, dass der Artikel versandt wurde.
O Ich habe die Ware nicht versendet und werde die Zahlung zurückerstatten.
O Ich kann nachweisen, dass ich die Zahlung für diese Transaktion zurückerstattet habe.

tim_buktu schrieb:Paypal ist ja wohl so lächerlich. Jetzt ist der Käuferschutz eröffnet und ich soll mich äußern. Allerdings nur per Standartanwort.
Möglichkeiten:
O Ich kann nachweisen, dass der Artikel versandt wurde.
O Ich habe die Ware nicht versendet und werde die Zahlung zurückerstatten.
O Ich kann nachweisen, dass ich die Zahlung für diese Transaktion zurückerstattet habe.
Was soll denn der Scheiss!?
Warum fragen die nicht gleich, sind Sie einverstanden den Betrag zurückzuzahlen...
O JA
O JA
Cale schrieb:Du hast doch Deine Freundin als Zeugin, also erstmal Ja, ich kann es nachweisen ankreuzen und sehen, was passiert.
Schnitzelbrötchen schrieb:Leg Deine Freundin auf den Scanner![]()

tim_buktu schrieb:Wo kann ich denn jetzt sagen dass der Käufer keinen versicherten Versand wollte und ich deshalb nur nen Maxibrief verschickt habe und die Post das Ding verschludert hat!?
Cale schrieb:Du hast doch Deine Freundin als Zeugin, also erstmal Ja, ich kann es nachweisen ankreuzen und sehen, was passiert.
Wenn ich das ankreuze kommt:
- Beleg jetzt einscannen -
tim_buktu schrieb:- Beleg jetzt einscannen -
Cale schrieb:tim_buktu schrieb:- Beleg jetzt einscannen -
Das ist blöd. Suchauftrag bei der Post einreichen und von der Freundin eine Zeugenaussagen unterzeichnen lassen. Keine Ahnung, ob's was bringt, aber schaden tut es bestimmt auch nicht.
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