Das mit dem Jahr ist so eine Sache. Gilt das in Österreich auch? Auf jeder Seite steht was anderes. Der Steuersatz beträgt bei uns auch 27.5 Prozent
Da ich persönlich jetzt auch wissen wollte wie es mit Bitcoins steuerrechtlich in AT aussieht habe ich mich diesbezüglich schlau gemacht. Lt. BMF-Homepage gilt das mit dem einen Jahr offensichtlich auch in Österreich.
Hier die dazugehörige Passage von der Homepage:
Kryptowährungen im Privatvermögen
Ertragsteuerliche Behandlung
Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen ist davon abhängig, ob diese zinstragend veranlagt werden. Liegt eine zinstragende Veranlagung vor, stellen die Kryptowährungen Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar. Realisierte Wertänderungen unterliegen in diesem Fall dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG iHv 27,5%. Werden die Einkünfte aus der Veräußerung von Bitcoins unter § 27 Abs. 3 EStG subsumiert, kommen die Bestimmungen des § 27a Abs. 4 EStG zur Anwendung, wonach der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen ist.
Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen. Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegen jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis (des hingegebenen Wirtschaftsgutes) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Wirtschaftsgutes) ist dabei der gemeine Wert (auch Verkehrswert oder Einzelveräußerungswert genannt) des jeweils hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusehen (vgl. § 6 Z 14 lit. a EStG). Wird in einem „virtual wallet“ eine Kryptowährung gehalten, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie uU zu unterschiedlichen Tageskursen angeschafft wurde, ist im Falle eines Tausches („Verkauf“) für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts sowie die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte entscheidend, welche dieser jeweiligen „Tranche“ einer solchen Kryptowährung verkauft wird. Dabei kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist; ist dies nicht der Fall, sind die jeweils ältesten einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode).
