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1. Bundesliga 2017/2018

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lol, Skoratis schubst den Kölner in den torwart und der Videoschiedsrichter gibt das Tor.

:ugly:

Also gibts jetzt auch mit VS irreguläre Tore:D

Und der begünstigte ist nicht Bayern:grins:
 
So geht es auch. Sokratis stößt Heintz und kann dann einschieben. Von der Höhe her klar verdient aber das war schon heavy.
 
ja, genau... das war quasi ein eishockey bodycheck... :lol:
Es war kein Bodycheck, er hat den Arm klar draussen und man sieht wie er ihn wegschiebt, guck enfach auf den oberkörper vom Kölner.

Für mich klar ne Fehlentscheidung des VS.

Das ihr in der höhe zu recht führt sagt ja keiner. Geht nur um diese Szene.
 
Man will wohl die Saison 03/04 wiederholen. Da ging auch alles mit nem 0:1 in Gladbach los. Allerdings gewann man da am 4. Spieltag gegen den BVB
 
das tor war regulär . der schiri nur wie immer scheisse
Ne der Pfiff kam vor dem Torschuss, alles danach hat quasi nicht stattgefunden, das sind nunmal die Regeln, anders wäre es wenn der Schiedsrichter es nicht bewertet hätte und der VS danach sagt das es ein foul war.
 
Ne der Pfiff kam vor dem Torschuss, alles danach hat quasi nicht stattgefunden, das sind nunmal die Regeln, anders wäre es wenn der Schiedsrichter es nicht bewertet hätte und der VS danach sagt das es ein foul war.

bei jedem elfmeter laufen die spieler zu früh in den strafraum . vielleicht sollte man ab jetzt jedes spiel anfechten .
 
Schmadtke will Neuansetzung haben. Das 2:0 wurde abgepfiffen bevor der Ball die Linie überquert hatte und demnach war der Videobeweis unzulässig. Grober Fehler des dfb
 
Einsprüche gegen die Spielwertung können unter anderem mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden: a) Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft. Nicht einsatzberechtigt ist insbesondere ein Spieler, der nicht auf der von der DFL herausgegebenen Spielberechtigungsliste der Lizenzspieler-Mannschaft, auf der Spielberechtigungsliste für die 3. Liga, der Frauen-Bundesliga, der 2. Frauen-Bundesliga oder der JuniorenBundesligen aufgeführt ist. Wird ein Spieler, der auf der Spielberechtigungsliste steht, nicht innerhalb der nach den Bestimmungen vorgesehenen Frist auf dem Spielberichtsbogen eingetragen, entscheiden im Einzelfall die Rechtsinstanzen des DFB über die Spielwertung oder darüber, ob lediglich eine andere Maßnahme angemessen ist. § 12b) der DFB-Spielordnung bleibt unberührt. b) Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht. c) Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. 29 d) Mitwirkung eines gedopten Spielers In Abänderung von Nr. 1. ist der Einspruch innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnis der Benachrichtigung durch die Dopingkommission einzulegen. Wird der Einspruch auf ein behauptetes Dopingvergehen gestützt, ohne dass dem Vorwurf eine in dem betreffenden Spiel durchgeführte Dopingkontrolle zugrunde liegt, ist der Einspruchsführer in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass ein Dopingvergehen vorlag. Es gilt die Frist gemäß Absatz 1, die jedoch zwei Wochen nach dem betreffenden Spiel endet. e) Spielmanipulation In Abänderung von Nr. 1. ist der Einspruch innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnis von Tatsachen, die einen hinreichenden Tatverdacht ergeben, spätestens jedoch bis zum Vortag des viertletzten Spieltages, einzulegen. Die nachträgliche Erlangung der Kenntnis weiterer Tatsachen oder neuer Beweismittel setzt keine neue Frist in Gang. Für die letzten vier Spieltage der jeweiligen Spielklasse verbleibt es bei der Frist des § 17 Nr. 1. Auf Spielwiederholung abzielende Einsprüche sind in diesen Fällen nicht mehr zulässig.

klingt für mich nicht als hätte das große erfolgschancen
 
Schmadtke will Neuansetzung haben. Das 2:0 wurde abgepfiffen bevor der Ball die Linie überquert hatte und demnach war der Videobeweis unzulässig. Grober Fehler des dfb

Ist schon hochgradig amatuerhaft, was manche Entscheidungen trotz Videoschiedsrichter angeht.

Diese Szene setzt dem Ganzen die Krone auf.

Dabei ist der Videobeweis bei richtiger Ausführung absolut eine Bereicherung.
 
Einsprüche gegen die Spielwertung können unter anderem mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden: a) Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft. Nicht einsatzberechtigt ist insbesondere ein Spieler, der nicht auf der von der DFL herausgegebenen Spielberechtigungsliste der Lizenzspieler-Mannschaft, auf der Spielberechtigungsliste für die 3. Liga, der Frauen-Bundesliga, der 2. Frauen-Bundesliga oder der JuniorenBundesligen aufgeführt ist. Wird ein Spieler, der auf der Spielberechtigungsliste steht, nicht innerhalb der nach den Bestimmungen vorgesehenen Frist auf dem Spielberichtsbogen eingetragen, entscheiden im Einzelfall die Rechtsinstanzen des DFB über die Spielwertung oder darüber, ob lediglich eine andere Maßnahme angemessen ist. § 12b) der DFB-Spielordnung bleibt unberührt. b) Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht. c) Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. 29 d) Mitwirkung eines gedopten Spielers In Abänderung von Nr. 1. ist der Einspruch innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnis der Benachrichtigung durch die Dopingkommission einzulegen. Wird der Einspruch auf ein behauptetes Dopingvergehen gestützt, ohne dass dem Vorwurf eine in dem betreffenden Spiel durchgeführte Dopingkontrolle zugrunde liegt, ist der Einspruchsführer in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass ein Dopingvergehen vorlag. Es gilt die Frist gemäß Absatz 1, die jedoch zwei Wochen nach dem betreffenden Spiel endet. e) Spielmanipulation In Abänderung von Nr. 1. ist der Einspruch innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnis von Tatsachen, die einen hinreichenden Tatverdacht ergeben, spätestens jedoch bis zum Vortag des viertletzten Spieltages, einzulegen. Die nachträgliche Erlangung der Kenntnis weiterer Tatsachen oder neuer Beweismittel setzt keine neue Frist in Gang. Für die letzten vier Spieltage der jeweiligen Spielklasse verbleibt es bei der Frist des § 17 Nr. 1. Auf Spielwiederholung abzielende Einsprüche sind in diesen Fällen nicht mehr zulässig.

klingt für mich nicht als hätte das große erfolgschancen

Glaube auch nicht das es durch geht, aber vllt. wären die Kölner mit einem Rückstand von nur 1:0 anders in die zweite hälfte gestartet.

Wie dem auch sei.
 
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