Aus dem BGH Urteil (3 StR 198/88, NStZ 1989, 230)
Der Schusswaffeneinsatz selbst war da wohl auch gar nicht das große "Problem" an der ganzen Sache. Der gute Mann hat dann aber wohl in völliger Dunkelheit beiden flüchtenden Männern auf gut Glück einfach hinterher geschossen.
Der Angeklagte durfte nach § 11 Abs. 1 Satz 2 UZwG die mündliche Weisung, zu halten, durch einen Warnschuß ersetzen, weil sie von den fliehenden Motorradfahrern nicht mehr verstanden worden wäre. Mit der Abgabe des zweiten Warnschusses war gleichzeitig dem Gebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 UZwG, den Schußwaffengebrauch anzudrohen, Genüge getan (vgl. Abschn. IX Abs. 2 Satz 2 und 3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Inneren zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwVwV-BMI - in der Fassung vom 19. Dezember 1975; UZwVwV-BMF Abs. 37 Satz 2 und 3). Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UZwG sind erfüllt. Bei der gegebenen Sachlage versprachen andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges als der Einsatz der Schußwaffe keinen Erfolg.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Dezember 1987 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Der Schusswaffeneinsatz selbst war da wohl auch gar nicht das große "Problem" an der ganzen Sache. Der gute Mann hat dann aber wohl in völliger Dunkelheit beiden flüchtenden Männern auf gut Glück einfach hinterher geschossen.