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Aus dem BGH Urteil (3 StR 198/88, NStZ 1989, 230)
Der Angeklagte durfte nach § 11 Abs. 1 Satz 2 UZwG die mündliche Weisung, zu halten, durch einen Warnschuß ersetzen, weil sie von den fliehenden Motorradfahrern nicht mehr verstanden worden wäre. Mit der Abgabe des zweiten Warnschusses war gleichzeitig dem Gebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 UZwG, den Schußwaffengebrauch anzudrohen, Genüge getan (vgl. Abschn. IX Abs. 2 Satz 2 und 3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Inneren zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwVwV-BMI - in der Fassung vom 19. Dezember 1975; UZwVwV-BMF Abs. 37 Satz 2 und 3). Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UZwG sind erfüllt. Bei der gegebenen Sachlage versprachen andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges als der Einsatz der Schußwaffe keinen Erfolg.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Dezember 1987 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Der Schusswaffeneinsatz selbst war da wohl auch gar nicht das große "Problem" an der ganzen Sache. Der gute Mann hat dann aber wohl in völliger Dunkelheit beiden flüchtenden Männern auf gut Glück einfach hinterher geschossen.
 
Gegen 2.15 Uhr nachts beobachteten beide Beamte zwei je mit zwei männlichen Personen besetzte Motorräder, die eine aus Richtung der Grenze kommende Landstraße befuhren und sich einer hell erleuchteten, im Grenzbezirk liegenden Kreuzung näherten, deren Ampel für ihre Fahrtrichtung Rotlicht zeigte. Fahrer des ersten Motorrades war der 22jährige Ralf H., Sozius der 20jährige Karl-Heinz R.. Fahrer des zweiten Motorrades war der 18jährige Frank H., ein Bruder von Ralf H., Sozius der 22jährige Nebenkläger Br.. Die beiden Zollbeamten entschlossen sich, die Personen zu überprüfen. Der Zeuge D. setzte das Dienstfahrzeug frontal vor die beiden Motorräder. Ralf H. hatte zu diesem Zeitpunkt wegen des Rotlichts bereits angehalten. Ob auch Frank H. schon stand oder sein Motorrad noch langsam ausrollen ließ, konnte nicht geklärt werden. Beide Kradfahrer erkannten, daß es sich bei dem vor ihnen haltenden VW-Bully um ein Einsatzfahrzeug der Polizei oder des Zolls handelte. Noch bevor der Angeklagte ausgestiegen war und den Motorradfahrern zu verstehen geben konnte, daß sie kontrolliert werden sollten, rief Ralf H. seinem hinter ihm befindlichen Bruder zu: "Hau ab!" In diesem Moment schaltete die Ampel auf "grün" um. Ralf H. startete mit starker Beschleunigung, passierte in einem Bogen den Angeklagten und fuhr, die Kreuzung diagonal überquerend, auf der Gegenfahrbahn geradeaus davon. Der Angeklagte gab daraufhin zwei als "Anhalteschüsse" gedachte Warnschüsse ab. Sofort nach dem Zuruf seines Bruders gab auch Frank H. Vollgas, fuhr so dicht um den Angeklagten herum, daß dieser zurückweichen mußte, und folgte seinem fliehenden Bruder. Nachdem der Angeklagte seine Überraschung, überwunden hatte, trat er wieder einen Schritt nach vorn und gab, als das zweite Motorrad schon mindestens 100 m von ihm entfernt war, einen gezielten Schuß auf das in die Dunkelheit entschwindende Motorrad ab, dessen Position er in etwa dem noch erkennbaren Rücklicht entnehmen konnte. Er wollte eine der beiden auf ihm fahrenden Personen treffen, um auf diese Weise deren Anhaltepflicht durchzusetzen. Das Geschoß traf den Nebenkläger in den Rücken. Trotzdem setzten die Kradfahrer die Flucht fort. Die Beamten versuchten vergeblich, sie einzuholen. Die Verletzung des Nebenklägers ist im wesentlichen ausgeheilt. Als Grund für die Flucht haben die Brüder H. bei der späteren Vernehmung angegeben, sie hätten nicht gewußt, wieviel Alkohol sie vor Fahrtantritt getrunken hatten, und Angst um ihren Führerschein gehabt.
 
Dann vergleichen wir grad schnell fahrende leute in der nacht auf dem motorrad an der grenze von den niederlanden nach deutschland mit menschen, die zu fuss über die grenze gehen?
 
@medion

Da interpretierst du die in DE herrschende Gesetzeslage allerdings falsch. Ich versuche mich mal an einer Erklärung, weil ich von dem Thema ein bisschen Ahnung habe, auch wenn ich kein Jurist bin:

Kommt es zu der Anwendung von unmittelbarem Zwang (also alles vom gewaltsamen Festhalten bis zum Schusswaffeneinsatz) haben die Beamten in Deutschland grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, und das ist der große Knackpunkt, an dem das "Schießen auf Flüchtlinge" scheitert.

Grundsätzlich muss also begründbar sein, warum der Beamte zur Schusswaffe gegriffen hat. Ich versuche das mal anhand einiger Beispiele zu erläutern:


Fall 1: Ein Polizist sieht, wie ein Einbrecher aus dem Fenster eines Altenheims steigt und mit einem großen Schinken unterm Arm das Weite sucht.
Selbst wenn der Polizist davon ausgehen muss, den Einbrecher nicht einholen zu können, darf er in diesem Falle die Schusswaffe zum Durchsetzen der Festnahme nicht einsetzen, weil es einfach nicht verhältnismäßig ist, jemanden wegen einem Schinken über den Haufen zu schießen.

Fall 2: Der Polizist entdeckt am gleichen Altenheim einen Kerl, der gerade im Begriff ist, ein Feuer zu legen. Der Schusswaffengebrauch ist in diesem Fall möglicherweise gerechtfertigt, um Gefahr im Vollzug für die Einwohner des Altenheims zu verhindern (wenn der Beamte die Straftat nicht mehr anders hätte verhindern können).

Fall 3: Der schmächtige Bulle Mehmet wird vom bösen, linksradikalen Johnny-Rancid mit einem Knüppel angegriffen. Der Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben würde in diesem Fall vermutlich von einem Gericht als OK angesehen werden.

Fall 4: Nun ist Mehmet aber nicht mehr schmächtig, sondern ein Kung Fu-Meister 7. Dans. Und schon sieht der Fall wieder ganz anders aus, denn ein Gericht würde nun vermutlich davon ausgehen, dass der Beamte den bösen, äußerst linksradikalen Johnny-Rancid auch anders hätte aufhalten können bzw. sich auch ohne Schusswaffe hätte verteidigen können.

Dein Fall mit den Motorrad-Jungs: Meiner Einschätzung nach ist der Einsatz der Waffe in diesem Fall verhältnismäßig gewesen, da das Flüchten auf der Gegenfahrbahn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer bedeutete. Wären die beiden auf der richtigen Fahrbahnseite geflohen, wäre der Einsatz der Waffe meiner Einschätzung nach nicht gerechtfertigt gewesen.

Meiner persönlichen Einschätzung nach ist daher der Einsatz von Schusswaffen gegen Flüchtlinge, nur um diese vom Grenzübergang abzuhalten, nicht gerechtfertigt. Gegen Kinder schon gar nicht. Überdies darf die Schusswaffe (aber da bin ich mir nicht 100% sicher) überhaupt nicht gegen Kinder unter 14 Jahren eingesetzt werden, selbst wenn diese einen mit einer AK bedrohen.


Übrigens ist auch der Warnschuss nicht so ohne Weiteres möglich. Jedes Projektil kommt irgendwo herunter, oder eiert als Querschläger durch die Gegend. Muss man bedenken.
Da gab es in den 60ern mal nen Fall, wo ein Bundeswehrsoldat mit seinem G3 einen Warnschuss abgegeben hat und das Projektil paar Kilometer weiter einem Kind die Hand abgerissen hat.


Am Ende des Tages wird natürlich immer ein Gericht entscheiden müssen, was in welcher Situation nun verhältnismäßig war und was nicht, und vor Gericht ist es wie im Krieg, oder wie das heißt ... alles ist möglich. Würde da nicht einmal ausschließen, dass der Waffeneinsatz zur Abwehr von Flüchtlingen an der Grenze durch ein einzelnes Richtergremium in einem bestimmten Fall als verhältnismäßig angesehen werden könnte, es würde mich aber sehr wundern.

Was ich im Grunde damit sagen möchte ist, dass der Einsatz von Schusswaffengebrauch alles andere als eindeutig und pauschal zu beurteilen ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
D. hat heute bzw. gestern die UN-Hilfsgelder, die ich letztens Ansprach, um 500 Mio. auf 1,5 Milliarden pro Jahr erhöht.

Ein guter Anfang und ein Schritt in die richtige Richtung, wenn auch noch mind. 1 Milliarde fehlt!
 
@medion



Fall 3: Der schmächtige Bulle Mehmet wird vom bösen, linksradikalen Johnny-Rancid mit einem Knüppel angegriffen. Der Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben würde in diesem Fall vermutlich von einem Gericht als OK angesehen werden.

Fall 4: Nun ist Mehmet aber nicht mehr schmächtig, sondern ein Kung Fu-Meister 7. Dans. Und schon sieht der Fall wieder ganz anders aus, denn ein Gericht würde nun vermutlich davon ausgehen, dass der Beamte den bösen, äußerst linksradikalen Johnny-Rancid auch anders hätte aufhalten können bzw. sich auch ohne Schusswaffe hätte verteidigen können.

Schusswaffengebrauch weil einer mit nem Knüppel angegriffen wird? Da würde kein Polizist schießen, schon gar nicht wenn auch noch eine weitere Person direkt daneben steht.

Und von der Statur einer Person den Schusswaffengebrauch abhängig zu machen ist auch mumpitz. Gibt zb genug Kampfsportler denen man das nicht im geringsten ansieht und einen ganz schnell auf die Bretter schicken.

Gibt ja zum Glück noch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
 
Okay, das hast du missverstanden. Es geht nicht um die Statur eines Beamten, sondern einzig um seine Fähigkeiten.

Ich hab versucht, vereinfachte Beispiele zu skizzieren. Natürlich gibt es da immer ein hätte, könnte, sollte. Was, wenn Leute dabei stehen ... was, wenn der Angreifer von Kindern umringt ist ... was wenn genau in diesem Augenblicks Aliens landen.
Gibt unendlich viele Situationen und jede kann für sich genommen juristisch beurteilt werden.
Der springende Punkt ist aber, dass ein von einem Knüppelschwinger angegriffener Polizist durchaus unter gewissen Voraussetzungen zur Schusswaffe greifen darf, eben wenn sein Wohl akut bedroht ist. Auch mit einem Baseballschläger kann man jemandem zum Pflegefall knüppeln oder sogar umbringen, und da darf der Polizist natürlich zur Schusswaffe greifen, wenn er keinen anderen Weg sieht, sich zu verteidigen.
Wenn man die beiden nur mal für sich betrachtet, Polizist vs Knüppelträger, ohne was wäre wenn ...
 
Ich könnt dich auch mit einer Gabel zu tode piksen, aber trotzdem würde wohl kein Gericht den Schusswaffengebrauch legitimieren.

Aber wie du schon sagst, im Grunde kann man sich da hier eh zu tode diskutieren. So lang man keinen konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände hat macht das wenig Sinn. Die Praxis unterscheidet sich dann ja eh noch einmal weit von der Theorie.

Was man aber mit 100% Sicherheit sagen kann, als Polizist hast in so Situationen eigentlich immer verloren - selbst wenn man ohne wenn und aber schießen darf.

Unsere ganzen Sesselpupser die das dann in Ruhe bei nem Kaffee in ihren Büros beurteilen haben ja anschließend immer leicht reden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dir ist schon klar, dass Dublin II völliger Humbug ist und selbst wenn man die Regelung durchführen wollte, es zu noch viel mehr Chaos führen würde, da praktisch einfach nicht machbar.

Hauptsache man ist die Flüchtlinge nur irgendwie los, oder?
 
Ich hab mich mit Dublin II nie beschäftigt, daher korrigiert mich, aber würde eine Umsetzung von Dublin II nicht bedeuten, dass faktisch kein einziger Flüchtling mehr in Deutschland Asyl beantragen kann (es sei denn, sie kämen über den Seeweg DIREKT nach DE oder per Flugzeug)?
 
Ich hab mich mit Dublin II nie beschäftigt, daher korrigiert mich, aber würde eine Umsetzung von Dublin II nicht bedeuten, dass faktisch kein einziger Flüchtling mehr in Deutschland Asyl beantragen kann (es sei denn, sie kämen über den Seeweg DIREKT nach DE oder per Flugzeug)?
jup, was die situation für länder mit "wichtigen" außengrenzen extrem verschlechtern würde (griechenland/italien, anyone). aber hier wäre man das problem flüchtling erstmal los. wenn ich mir die diskussion über schießen oder nicht ansehe, ist das ja genau das, wa viele wollen.
witzigerweise macht dublin2 im grunde eine europäische lösung notwendig, um flüchtlinge in europa aufzuteilen. und wer hat genau so eine lösung jahrelang verhindert? na? wer wars? richtig: die bundesregierung.
 
Dublin ist das größte Desaster im europäischen Umgang mit Flüchtlingen und wurde zurecht schon vor dem Inkrafttreten scharf kritisiert. Als Resultat der jüngsten Vergangenheit ist Dublin das erste was unbedingt weg muss. Dass die CDU es seinerzeit durchgeboxt hat und die ächzenden Hilferufe von Griechenland und Italien genüsslich von der Rest-EU ignoriert wurden, rächt sich zwar irgendwann, aber beweist grade jetzt, dass das DÜ dringend auf den Misthaufen der Geschichte gehört - bzw. schon immer hätte gehören müssen.

In Kraft ist im Übrigen derzeit Dublin III.
 
Dublin III ist de facto momentan garnicht anwendbar, auch wenn es immernoch Leute gibt, die das als Allheilmittel sehen...

Davon abgesehen hat unsere Regierung selbst verhindert, dass es in Krisensituationen eine europaweite Lösung geben muss. Aber manchen Leuten scheint es egal zu sein, wenn Griechenland, Italien und Co. im Chaos ersaufen würden, hauptsache wir wären raus...
 
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