Sexuelle Übergriffe in strafrechtlicher Hinsicht
Bei den Vorfällen, wie sie in Pressemitteilungen der Polizei und von Betroffenen in den Medien geschildert werden, handelt es sich nicht etwa
um „ein paar grapschende Ausländer“, sondern um sexuelle Nötigungen in einem besonders schweren Fall gem.
§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft werden. Bewährung ausgeschlossen.
Frauenrechtlerinnen, die als man nur als ‚dubios‘ bezeichnen kann, nutzen die derzeit unübersichtliche Lage für eine gezielte Desinformation, um eine Verschärfung des Sexualstrafrechts auf den Weg zu bringen. Sie lassen medienwirksam verbreiten, die Rechtslage lasse die Frauen im Moment schutzlos und die Übergriffe wären vielleicht gar nicht strafbar. Das ist Unsinn! Frauen, die in der Silvesternacht geradezu eingekesselt wurden, denen an den Haaren gezogen wurde, die geschlagen wurden, denen die Kleidung zerrissen wurde, die beschimpft wurden und wo die sexuelle Handlung über ein „flüchtiges“ Berühren der Geschlechtsorgane oberhalb der Kleidung hinausging, sind strafbar sexuell genötigt worden. Es ist ein übler Witz, dass Aktivistinnen den betroffenen Frauen nun das Gefühl geben wollen, sie wären alldem schutzlos ausgeliefert.
Die Begehungsweise lässt an eine Nötigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage denken, da sowohl Fluchtmöglichkeiten und schutzbereite Dritte fehlten, als auch anderweitige Hilfen nicht erreichbar waren und somit die Opfer wegen Aussichtslosigkeit von Widerstand auf eine körperliche Gegenwehr verzichtet haben. Die gemeinschaftliche Begehung i.S.v.
§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die aus objektiver Sicht die Schutzlosigkeit des Opfers zu erhöhen geeignet ist, führt zu einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren (dem Strafrahmen der Vergewaltigung).