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Der "Ich könnte kotzen" Thread (2 Betrachter)

Benutzer, welche sich diesen Thread anschauen:

Deine Antwort geht nicht auf die von mir zitierten Urteile ein.

Gut bemerkt. Wenn du partout eine explizite Antwort darauf erwartest, kann ich es natürlich genauso handhaben, wie du es hier getan hast:

[...]


Zufrieden?

Oder anders gesagt: So langsam nervt's. Ich habe dir jetzt schon dreimal detailliert beantwortet, weshalb die von dir offensichtlich wahllos herausgegriffenen Urteile und Kommentare zu § 439 BGB in diesem (bzw. dem vorigen) Fall nicht zum Tragen kommen, und trotzdem kommst du jedes Mal mit einer neuen, genauso offensichtlich unzutreffenden Textwall, frei nach Adenauers Motto "Was kümmert mich mein Geschwätz von eben".

Aber ok, ich weiß aus meinem eigenen Bekanntenkreis, dass einem aufstrebenden Jung-Juristen wie dir in der Regel erst im Referendariat klar wird, dass die praktische Rechtsausübung nicht das Geringste mit der im Studium erlernten Theorie zu tun hat, deshalb will ich um des lieben Friedens Willen nichtsdestotrotz noch ein letzten Mal darauf eingehen:

Aber hier nochmal, viel eindeutiger geht es nicht: http://openjur.de/u/602637.html :

Als sich der Mangel gezeigt hat und dieser gemeldet wurde war das Wohnmobil bereits 2 Monate alt:
Wieso also verurteilt das Landgericht zur Nachlieferung eine fabrikneuen Wohnmobils und nicht eines 2 Monate alten, wenn es doch bei der Nachlieferung angeblich keine Neuware sein muss? Gerade bei KFZ findet in der Anfangszeit der schnellste Wertverlust statt, im konkreten Fall bereits 20% (20.000€) wie sich aus der Klageerwiderung ergibt. Wieso bestreitet die Beklagte nicht dass sie bei der Nachlieferung ein fabrikneues Fahrzeug liefern muss?

Weil sie vermutlich der Überzeugung war, dass ihr Verweis auf § 439 Abs. 3 BGB ausreichend ist.

Dass der Autokauf aufgrund der Komplexität eines Autos einen Sonderfall beim Verbrauchsgüterkauf darstellt und insofern schärfere Anforderungen zu stellen sind als bei "einfachen Waren", ist hinlänglich bekannt. Im konkreten Fall würde die Verweigerung einer Neulieferung nach Meinung des Gerichts zwar technisch den Anforderungen einer Nachlieferung genügen, aber in diesem Fall trotzdem nicht in Frage kommen, da sich ein Austausch des Motors auf den späteren Wiederverkauspreis des Autos auswirken würde:

Hierbei kann zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass der Einbau eines werksneuen Motors dazu führt, dass das Neufahrzeug technisch keinen Wertverlust erleidet, weil ein Fahrzeug mit einem nachträglich eingebauten werksneuen Motor gleichwertig ist mit einem Fahrzeug mit dem ursprünglichen Motor. Denn selbst wenn ein Fahrzeug mit dem Erstmotor und ein Fahrzeug mit einem nachträglich eingebauten neuen Motor anders als im Falle eines Austauschmotors technisch als gleichwertig anzusehen ist, bleibt nach Auffassung des Gerichts dennoch ein merkantiler Minderwert, der daraus resultiert, dass im Verkehr eine Sache, die einen ... Mangel aufgewiesen hat und dann repariert worden ist, in ihrer Wertschätzung geringer bewertet wird als eine von Anfang an mangelfreie Sache. Bei einem späteren Weiterverkauf des Fahrzeugs würde sich dies in dem zu erzielenden Verkaufserlös niederschlagen.

Bei einfach gelagerten Fällen wie eapes Gehäuse sind solche Überlegungen aber irrelevant, da es einen potentiellen Käufer nicht interessiert, ob er das gebrauchte Gehäuse ursprünglich direkt vom Lieferanten oder aus einer (Gebraucht-) Nachlieferung erhalten hat.

Willst du wissen wieso es keine (veröffentlichten) Urteile gibt, die (genau) dieses Thema problematisieren? Weil es eigentlich kein Problem ist. Es ist eindeutig die vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach §433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist (BGH) geschuldet, also die Lieferung einer neuen Sache wenn das so im ursprünglichen Kaufvertrag festgelegt war. Wieso hier in der Realität nicht groß gestritten wird? Versuch mal als Verbraucher nach Ablauf der Beweislastumkehr nachzuweisen, dass der Mangel von Anfang vorlag. Wird schwierig. Und als Unternehmer hat man sowieso die Pflicht zur Nutzungsentschädigung. Ist also auch nicht viel gewonnen.

Bei eape geht es aber gerade nicht um einen Sachmangel, der erst nach Ablauf der Beweislastumkehr aufgetreten ist, sondern im Gegenteil sogar um einen offensichtlich vom Logistikunternehmen zu vertretenden DOA-Schaden, und trotzdem verweigert MF den Austausch gegen Neuware. Da diese Vorgehensweise aber bei der großen Mehrzahl der Onlineshops (mindestens im Bereich der IT-Hardware) nicht die Ausnahme, sondern die Regel ist, gäbe es mit Sicherheit auch hier schon längst einen streitsüchtigen Jurastudenten und einen hungernden Hinterhofanwalt, der ein solches Mandat angenommen hätte, wenn nur die geringste Chance bestünde, damit durchzukommen.

Aber ok, du hast jetzt die Gelegenheit, die Rechtslage ein für alle mal klar zu stellen, übernimm du doch einfach eapes Fall pro Bono und fechte sie durch bis zu letzten Instanz!




tl;dr Selbst Matlock ist spannender!
 
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popcorn_yes.gif
 
Oder anders gesagt: So langsam nervt's. Ich habe dir jetzt schon dreimal detailliert beantwortet, weshalb die von dir offensichtlich wahllos herausgegriffenen Urteile und Kommentare zu § 439 BGB in diesem (bzw. dem vorigen) Fall nicht zum Tragen kommen, und trotzdem kommst du jedes Mal mit einer neuen, genauso offensichtlich unzutreffenden Textwall, frei nach Adenauers Motto "Was kümmert mich mein Geschwätz von eben".

Unzutreffend sind sie nur wenn man den Inhalt verdreht und ohne jeden Anhaltspunkt Sachen reinliest die dort nicht stehen bzw. nicht versteht wieso sie relevant sind. Offensichtlich unzutreffend schon gar nicht.

Aber ok, ich weiß aus meinem eigenen Bekanntenkreis, dass einem aufstrebenden Jung-Juristen wie dir in der Regel erst im Referendariat klar wird, dass die praktische Rechtsausübung nicht das Geringste mit der im Studium erlernten Theorie zu tun hat, deshalb will ich um des lieben Friedens Willen nichtsdestotrotz noch ein letzten Mal darauf eingehen:

Es ging von Anfang an nicht um Rechtsrealität sondern um die tatsächliche Rechtslage.


Weil sie vermutlich der Überzeugung war, dass ihr Verweis auf § 439 Abs. 3 BGB ausreichend ist.

Dass der Autokauf aufgrund der Komplexität eines Autos einen Sonderfall beim Verbrauchsgüterkauf darstellt und insofern schärfere Anforderungen zu stellen sind als bei "einfachen Waren", ist hinlänglich bekannt. Im konkreten Fall würde die Verweigerung einer Neulieferung nach Meinung des Gerichts zwar technisch den Anforderungen einer Nachlieferung genügen, aber in diesem Fall trotzdem nicht in Frage kommen, da sich ein Austausch des Motors auf den späteren Wiederverkauspreis des Autos auswirken würde:

Alleine hier wird klar, dass du nicht verstehst wie § 439 funktioniert. Wenn die Nachlieferung berechtigt nach § 439 III BGB verweigert wird, ist es nicht so dass diese "Verweigerung technisch den Anforderungen einer Nachlieferung genügt". Wenn es das täte, dann wäre die berechtigte Verweigerung gleich zu setzen mit einer Nacherfüllung und das würde heißen, der Käufer hätte gar keine Rechte mehr.
Beziehungsweise vermischst du hier schon wieder unzulässigerweise Nacherfüllung und Nachlieferung. Es ist durchaus möglich, dass Nachbesserung nicht in Frage kommt weil ein merkantiler Minderwert bleiben würde und gleichzeitig aber auch Nachlieferung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden darf. Siehe § 439 III 3.


Bei einfach gelagerten Fällen wie eapes Gehäuse sind solche Überlegungen aber irrelevant, da es einen potentiellen Käufer nicht interessiert, ob er das gebrauchte Gehäuse ursprünglich direkt vom Lieferanten oder aus einer (Gebraucht-) Nachlieferung erhalten hat.

Du gehst nicht auf den springenden Punkt ein: Das Gericht dürfte nicht zu Nachlieferung eines Neufahrzeugs verpflichten, sondern nur so weit gehen wie es die Rechtslage zulässt. Ein Fahrzeug das älter ist als einen Monat ist auch nicht mehr als neuwertig anzusehen. Es gibt keinen vernünftigen Grund wieso das Gericht nach einer Gebrauchsdauer von 2 Monaten zu Nachlieferung eines neuen Fahrzeuges verpflichten sollte, wenn bei einer Nachlieferung nicht Neuware geschuldet wäre.

tl;dr Selbst Matlock ist spannender!

Mir macht es auch keinen Spass mehr. Aber derjenige der eine Behauptung aufgestellt hat ohne jeden Beleg bist du. Von mir aus wars das auch.
 
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Ok, eigentlich wollte ich ja nicht mehr, aber es geht leider nicht anders:

Alleine hier wird klar, dass du nicht verstehst wie § 439 funktioniert. Wenn die Nachlieferung berechtigt nach § 439 III BGB verweigert wird, ist es nicht so dass diese "Verweigerung technisch den Anforderungen einer Nachlieferung genügt". Wenn es das täte, dann wäre die berechtigte Verweigerung gleich zu setzen mit einer Nacherfüllung und das würde heißen, der Käufer hätte gar keine Rechte mehr.

:roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll::roll:

Mal im Ernst, wenn das keine Absicht ist, solltest du den Studiengang wechseln. Für ein Jurastudium muss man nicht unbedingt intelligent sein, aber Textverständnis ist essentiell, und du missverstehst JEDEN EINZELNEN SATZ VON MIR!!!!!!!1!11drelfzig!1!111!!.

Zum Thema: Es ist ja wohl klar, dass das nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung der Nacherfüllung, sondern nur auf die (versuchte) Verweigerung einer Neulieferung bezogen war.
 
Ok, eigentlich wollte ich ja nicht mehr, aber es geht leider nicht anders:



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Mal im Ernst, wenn das keine Absicht ist, solltest du den Studiengang wechseln. Für ein Jurastudium muss man nicht unbedingt intelligent sein, aber Textverständnis ist essentiell, und du missverstehst JEDEN EINZELNEN SATZ VON MIR!!!!!!!1!11drelfzig!1!111!!.

Zum Thema: Es ist ja wohl klar, dass das nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung der Nacherfüllung, sondern nur auf die (versuchte) Verweigerung einer Neulieferung bezogen war.

Ja, du hast Recht, Textverständnis ist essentiell, aber du verstehst anscheinend deinen eigenen Text nicht: Du hast geschrieben, dass eine berechtigte Verweigerung der Nachlieferung nach § 439 III "technisch den Anforderungen einer Nachlieferung genügen" kann. Das bedeutet im juristischen Sprachgebrauch: Berechtigte Verweigerung nach § 439 III = Nachlieferung; zumindest in ihrer Wirkung. Und was passiert mit dem Anspruch auf Nacherfüllung wenn er, beispielsweise durch Nachlieferung, erfüllt wird? Er geht gemäß § 362 BGB unter weil er ja dann vorliegend durch "Nachlieferung durch berechtigte Verweigerung" erfüllt wurde.

Und noch einmal zur Sache: Wenn du Recht hättest müsste es umfangreiche Literatur zum Thema geben bis wann denn genau bei der Nachlieferung noch Neuware geschuldet wird. Gibt es aber nicht
 
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Ja, du hast Recht, Textverständnis ist essentiell, aber du verstehst anscheinend deinen eigenen Text nicht: Du hast geschrieben, dass eine berechtigte Verweigerung der Nachlieferung nach § 439 III "technisch den Anforderungen einer Nachlieferung genügen" kann.

Nein, habe ich nicht, ich zitiere mich selbst:
Im konkreten Fall würde die Verweigerung einer Neulieferung nach Meinung des Gerichts zwar technisch den Anforderungen einer Nachlieferung genügen, aber in diesem Fall trotzdem nicht in Frage kommen, da sich ein Austausch des Motors auf den späteren Wiederverkauspreis des Autos auswirken würde.

Wie gesagt, Textverständnis und so :kaffee:

Und noch einmal zur Sache: Wenn du Recht hättest müsste es umfangreiche Literatur zum Thema geben bis wann denn genau bei der Nachlieferung noch Neuware geschuldet wird. Gibt es aber nicht

Nicht wirklich. Die gibt es nur dann, wenn das Thema strittig ist, und wir sind uns ja zumindest darüber einig, dass das nicht der Fall ist :grins:
 
Nein, habe ich nicht, ich zitiere mich selbst:

Im konkreten Fall würde die Verweigerung einer Neulieferung nach Meinung des Gerichts zwar technisch den Anforderungen einer Nachlieferung genügen, aber in diesem Fall trotzdem nicht in Frage kommen, da sich ein Austausch des Motors auf den späteren Wiederverkauspreis des Autos auswirken würde.


Wie gesagt, Textverständnis und so :kaffee:

Ändert nichts am Ergebnis. Auf welcher Basis soll dann die Neulieferung verweigert werden? Damit, dass sie (angeblich) nicht geschuldet ist? Würde immer noch zum gleichen Ergebnis führen: Berechtigte Verweigerung = Nachlieferung -> keine Käuferrechte mehr, was offensichtlich nicht der Fall ist. Btw. wurde im vorliegenden Fall § 439 III geltend gemacht und du hast dich auf diesen bezogen. Deshalb habe ich unterstellt, dass der gemeint ist, denn auch auf dessen Grundlage wird eine Neulieferung in der Realität oft verweigert.


Nicht wirklich. Die gibt es nur dann, wenn das Thema strittig ist, und wir sind uns ja zumindest darüber einig, dass das nicht der Fall ist :grins:

Eben nicht. Angenommen deine Ansicht trifft zu: Bis wann genau ist denn Nachlieferung von Neuware geschuldet? Genau das wäre dann, aber auch nur dann, strittig.
 
Ok, das war für mich die Gretchenfrage, und du hast damit gezeigt, dass du noch nicht mal zugeben kannst, dass dir ein simpler Lesefehler unterlaufen ist.

Damit ist die Sache für mich endgültig erledigt, bei dir ist jeder Versuch einer ersthaften Diskussion sinnlos.

Ernsthaft, ich war der festen Überzeugung dass § 439 III damit gemeint ist, weil du dich auf das Urteil bezogen hast. Ich habe Neulieferung im Sinne von neuer Lieferung bzw. als Synonym für Nachlieferung dabei gelesen. Auch aus dem Grund, weil das Gericht bei der von dir zitierten Stelle auf den § 439 III eingeht.

Aber gerne, wir könnens jetzt bleiben lassen. Führt eh zu nichts mehr
 
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