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Rechtliche Frage

Benutzer, welche sich diesen Thread anschauen:

1. Rate hat mir mein Anwalt grade überwiesen.

Bin mal gespannt, ob der Rest bis zum 20. hier ist.

Scheinbar hat der Typ nur schnell Geld gebraucht - Verzinsung egal. Bin mal gespannt, was sein anderer Käufer macht.
 
Ich hätte da mal ne Frage, da haben wir uns gestern im vollen Kopp drüber gestritten :D

Bei uns wird im Moment viel eingebrochen und ein Freund hatte ein paar Einbrecher im Nebengarten erwischt, leider sind sie weg gelaufen. DIe Polizei macht da aktuell nichts da sie dafür keine Leute bereit gestellt bekommen. Den Staatsanwalt interessiert die Sache nicht (Aussage der Polizisten) dadurch werden die Einbrecher (wohl Rumänen) immer schon nach einem Tag wieder laufen gelassen wenn sie denn überhaupt mal geschnappt werden weil man ihnen nie etwas nachweisen kann.
Bei besagtem Nachbar des Freundes wurde jetzt in 4 Monaten 3 mal eingebrochen (fast 4mal) und er hat sich jetzt Waffen besorgt.

Nun meine Frage:

Wenn er jmd. in seinem Haus erwischt und er wird angegriffen und tötet den Angreifer bzw. verletzt ihn schwer ist es Notwehr.

Wie ist aber die Situation wenn er jmd. erwischt in seinem Haus und greift präventiv an weil er um sein Leben fürchtet? Gilt hier auch Notwehr da er ja davon ausgehen muss das ein Einbrecher ihn auch angreifen würde wenn er schon in seinem Haus ist oder wird er dafür strafrechtlich belangt werden?
ums kurz zu fassen: ist eine Notwehrsituation schon dadurch gegeben wenn jmd. in sein Haus eingebrochen ist?
 
Zuletzt bearbeitet:
Erstmal der übliche Disclaimer: Ich bin österreichischer Jurist, kenne daher fachlich gesehen nur die österreichische Rechtslage genau, die deutsche Rechtslage ist aber gerade bei Notwehr / Nothilfe der österreichischen sehr ähnlich, so weit mir bekannt. Mögen die deutschen Kollegen mich bitte berichtigen, wenn Teile meiner Aussagen für Deutschland nicht zutreffend sein mögen.

Wenn er jmd. in seinem Haus erwischt und er wird angegriffen und tötet den Angreifer bzw. verletzt ihn schwer ist es Notwehr.

Nicht unbedingt. Notwehr ist es nur dann, wenn die Notwehrhandlung auch notwendig war.

Wenn der Einbrecher also für dich klar erkennbar ein offensichtlich unbewaffneter 8-jähriger ist und du ein ausgewachsener, fitter 90 Kilo Mann bist, dann wird von dir erwartet diesen Angreifer zu neutralisieren ohne dass du ihn mit deiner Glock 17 dreimal in die Brust schießt.

In der Regel sollte es aber tatsächlich kein Problem sein, einen Angreifer, der dich tatächlich gerade angreift, zu erschießen / anzuschießen, um damit einen unmittelbaren rechtswidrigen Angriff zu beenden.

Wie ist aber die Situation wenn er jmd. erwischt in seinem Haus und greift präventiv an weil er um sein Leben fürchtet?

Das kommt drauf an, ob er objektiv gesehen gut begründet um sein Leben gefürchtet hat, oder nicht.

Während Notwehr bedeutet, dass tatsächlich ein rechtswidriger Angriff vorliegt, der eines meiner notwehrfähigen Rechtsgüter bedroht, gibt es ja noch die Putativnotwehr. Dies bedeutet, dass eigentlich objektiv gesehen kein Angriff vorlag, sodass mein notwehrfähiges Rechtsgut in Wahrheit gar nicht bedroht war, ich das allerdings begründet vermuten musste.

Stellen wir uns folgende Situationen vor:

Einbrecher steht vor mir im Gang meiner Wohnung und hat eine Waffe in der Hand, ich erschieße ihn. Es war eine voll funktionsfähige russische Armeepistole die er in der Hand hielt -> Notwehr (mein Rechtsgut Leben und Gesundheit war tatsächlich unmittelbar bedroht).

Einbrecher steht vor mir im Gang meiner Wohnung und hat eine Waffe in der Hand, ich erschieße ihn. Es war eine realistisch aussehende Softgun die er in der Hand hielt -> Putativnotwehr (mein Rechtsgut Leben und Gesundheit war nicht tatsächlich unmittelbar bedroht, das konnte ich aber nicht wissen, sondern musste das Gegenteil vermuten)

Einbrecher steht vor mir im Gang meiner Wohnung und hat eine weiße Fahne in der Hand, ich erschieße ihn. -> Weder Notwehr, noch Putativnotwehr.
Wenn ich sage, dass ich dachte es wäre eine "Zauberfahne" und dass er mich damit "magisch töten" wollte, werde ich vermutlich in die geschlossene Abteilung gesperrt. Zu Recht.



Gilt hier auch Notwehr da er ja davon ausgehen muss das ein Einbrecher ihn auch angreifen würde wenn er schon in seinem Haus ist oder wird er dafür strafrechtlich belangt werden? ums kurz zu fassen: ist eine Notwehrsituation schon dadurch gegeben wenn jmd. in sein Haus eingebrochen ist?

Kurz gesagt: Wenn ich jemanden einfach nur deswegen erschieße, weil ich davon ausgehe, dass diese Person mich gleich rechtswidrig angreifen wird, dann ist das weder Notwehr, noch Putativnotwehr.

Mein Angriff auf diese Person wäre damit rechtswidrig und ich wäre für diese Handlung auch strafrechtlich verantwortlich.
 
Ok danke schonmal für die ausführliche Antwort.

Wie wäre die Situation wenn ich einen Einbrecher ohne Waffe erwische und ihn niederschlage? Ist es dieselbe Rechtslage wie bei einem Tötungsdelikt oder ist dies hier erlaubt weil es der Situation "angemessen" ist.

Und Waffe in der Hand halten heißt ja das es egal ist ob es eine Handfeuerwaffe, ein Messer oder ne Brechstange/Schraubendreher ist? Theoretisch könnte er mich ja mit allen diesen Gegenständen angreifen...
 
In der Schweiz könntest du den Einbrecher abknallen. Ich kenne einen Fall aus der Umgebung hier.
Da wurde ein Rechtsradikaler von einem Polizisten in Zivil angehalten. Dieser wollte ihn kontrollieren. Der Rechtsradikale zückte die Waffe und schoss ihn nieder. Der Polizist überlebte es zum Glück, aber der Nazi kam frei. :vogel: Er fühlte sich bedroht und fürchtete um sein Leben, blablabla. Notwehr.
Das ganze passierte auf einem Bahnhof! Und wenn ich dieses Urteil sehe, sollte man eigentlich locker straffrei davonkommen, wenn man einen Einbrecher zu Hause abschiesst.
 
Ok danke schonmal für die ausführliche Antwort.

Wie wäre die Situation wenn ich einen Einbrecher ohne Waffe erwische und ihn niederschlage? Ist es dieselbe Rechtslage wie bei einem Tötungsdelikt oder ist dies hier erlaubt weil es der Situation "angemessen" ist.

Das kommt darauf an ob noch ein rechtswidriger Angriff gegen eines deiner Rechtsgüter stattfindet, oder ob dieser schon vorbei ist.

Und Waffe in der Hand halten heißt ja das es egal ist ob es eine Handfeuerwaffe, ein Messer oder ne Brechstange/Schraubendreher ist? Theoretisch könnte er mich ja mit allen diesen Gegenständen angreifen...

Ja, prinzipiell ist es egal, welche Waffe der Angreifer hat, solange sie geeignet ist, eines deiner notwehrfähigen Rechtsgüter (in der Regel: Leben und Gesundheit) zu beeinträchtigen.

Ob der Einbrecher nun aus 10 Metern Entfernung eine Waffe auf mich richtet und ich ihn anschieße, oder ob er ein Messer in der Hand hat und auf mich losstürmt und ich in dann anschieße, oder er einen Schraubendreher in der Hand hat und damit auf mich zustürmt und ich ihn erschieße, ist egal. In jedem Fall muss ich um Leben und oder Gesundheit fürchten, wenn ich nicht den Angriff schnell und endgültig stoppe und in allen Fällen ist der Einsatz der Schusswaffe dazu geeignet den Angriff zu stoppen und auch notwendig (erforderlich).


Wenn ich allerdings Wladimir Klitschko der Boxchampion bin und der Einbrecher in meiner Wohnung ist eben ein 8-jähriger Junge mit einem stumpfen Buttermesser in der Hand, der auf mich zustürmt, dann werde ich sehr schwer argumentieren können, warum es notwendig war, dass ich als muskulöser Boxchampion dem Buben in die Birne geschossen habe, anstatt ihm einfach mit meinen bloßen Händen das ohnehin stumpfe Messer abzunehmen und ihn festzuhalten.

Anders herum kann es auch sein, dass ich als zierliche 45-Kilo Frau auch das Recht habe, in Notwehr einen unbewaffneten großen und schweren Mann zu erschießen, der in meiner Wohnung auf mich zustürmt, da in diesem Fall nicht erwartet werden kann, dass sich die Frau mit bloßen Händen verteidigen kann und die Waffe das gelindeste Mittel ist, mit dem sie den Angriff sicher und endgültig abwehren kann.
 
Der rechtswidrige Angriff gegen meine Rechtsgüter liegt doch eigentlich automatisch vor wenn er in meinem Haus ist? wenn er da nix mehr suchen bzw. stehlen würde wäre er dort ja nicht mehr. Die Einbrecher machen sichs ja nicht gemütlich im Haus und irgendwie muss ich ihn ja daran hindern mit meinem Hab und Gut zu verschwinden, was im realen Fall wohl nur durch ein Überwältigen/Niederschlagen möglich wäre. oder seh ich das falsch?
 
Bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl liegt durch diesen ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vor, die Notwehrlage ist also gegeben. Niederschlagen sollte da erlaubt sein, denn es gibt kein milderes, ebenso geeignetes Mittel um den Angriff sicher abzuwehren. Wenn ich mich richtig erinnere können auch (tödliche) Schüsse gerechtfertigt sein, sofern man den Einbrecher vorwarnt und dieser nicht reagiert bzw. dann angreift.
 
Ich seh schon den Post im kotzen Thread in zwei Wochen. "Verdammt mein Nachbar wurde mit seiner eigenen Waffe zu Hause niedergestreckt."
 
:ugly: möglich allerdings sind die EInbrecher alle recht klein, vermutlich noch Jugendliche die von ihren Eltern vorgeschickt werden. Die warten dann im Auto.
 
Ich bin da auch viel zu gutmütig; vor einiger Zeit wurde ich von einem dreckfrechen Hausierer auf dem Grund und Boden meiner Lebensgefährtin auf das Übelste angepöbelt und beschimpft. Ich musste ihn 3 mal auffordern das Grundstück zu verlassen und im Nachhinein habe ich mich grün und Blau geärgert, dass ich ihn nicht nach der 2. Aufforderung vom Hof geprügelt habe!!! :deal:
 
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