da bin ich mit meiner interpretation ja gar nicht so weit weg.Nach dem ich den kompletten Erlass durchgegangen bin, bleibt es dabei.
Zeugen bekommen eine Duldung/Aufenthaltsgenehmigung, bis das Verfahren abgeschlossen ist.
Opfer bekommen eine Duldung/Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie tatsächlich Opfer von rechtsmotivierter Gewalt wurden.
Für die Dauer dieser ist a) die Intensität und Folgen der Tat zu berücksichtigen, b) evtl. weiter anhängende Verfahren und c) die evtl medizinische und therapeutische Betreuung des Opfers (Außerdem: Nach § 25 Absatz 4a Satz 3 AufenthG soll zudem die erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Beendigung des Strafverfahrens verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Entscheidung obliegt dabei der Ausländerbehörde. Zur Ermessensausübung wird auf die Ausführungen unter Nr. 3. a) cc) und 3. b) cc) verwiesen, sofern nicht die Anwendung von § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.)
