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In der Theorie ist alles möglich, natürlich.
Warum also die rhetorische Frage?
 
Der Artikel ist einfach ziemlich schwammig gehalten bzw. gibt undeutige Infos weiter. Sieht man ja daran, dass hier 3 unterschiedliche Auslegungen kommen. Besonders schön find ich ja:


:D

@.hack//Haseo
Ich meinte damit, dass im Artikel nicht steht, dass das Abschiebungsverfahren bis nach dem Prozess ausgesetzt wird und danach wieder eingeleitet wird.

Aja, nur ums mal klar zu stellen bevor ich hier wieder auf ne Liste komm: ich werte das ganze nicht. Und fch bin eigentlich davon ausgegangen, dass jemand nciht abgeschoben werden kann wenn er Beteiligter bei einem Prozess ist.
 
es blieb ja nich bei der kontrolle.. das is etwas verharmlosend.
aber gut, ich hab mich bisher rausgehalten, ich mach es jetzt wieder. ich find es erschreckend, wie schnell einige leute solche maßnahmen als völlig ok hinnehmen, so lange sie selbst nicht betroffen sind. und die polizei wird schon wissen, was sie tut. mir wird da angst und bange... so unglaublich unkritisch und obrigkeitshörig. finster.. ich bin wieder raus.

Nur weil man etwas unter den gegebenen Umständen gutheißt, heißt es nicht das man unkritisch und obrigkeitshörig ist.
 
Der Artikel ist einfach ziemlich schwammig gehalten bzw. gibt undeutige Infos weiter. Sieht man ja daran, dass hier 3 unterschiedliche Auslegungen kommen. Besonders schön find ich ja:

:D
Ist halt das klassische Jein.
Einerseits ja, da die betroffene Person eine (endliche) Aufenthaltsgenehmigung bekommt.
Andererseits nein, da diese Aufenthaltsgenehmigung mehr einer Duldung entspricht, als einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung, also irgendwann abgeschoben wird bzw. ausreisepflichtig ist.
 
Ist halt das klassische Jein.
Einerseits ja, da die betroffene Person eine (endliche) Aufenthaltsgenehmigung bekommt.
Andererseits nein, da diese Aufenthaltsgenehmigung mehr einer Duldung entspricht, als einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung
ich glaube du verstehst das falsch. die abschiebung wird ausgesetzt und wo nötig wir eine duldung oder befristete aufenthaltsgenehmigung ausgesprochen. das ganze bis zum ende des strafverfahrens gegen die täter oder (so verstehe ich das) bis die gesundung des opfers abgeschlossen ist. abgeschoben wird am ende aber so oder so (sofern möglich), es bekommt niemand eine aufenthaltsgenehmigung oder asyl anerkannt, weil er opfer von rechter gewalt wurde.
 
ich glaube du verstehst das falsch. die abschiebung wird ausgesetzt und wo nötig wir eine duldung oder befristete aufenthaltsgenehmigung ausgesprochen. das ganze bis zum ende des strafverfahrens gegen die täter oder (so verstehe ich das) bis die gesundung des opfers abgeschlossen ist. abgeschoben wird am ende aber so oder so (sofern möglich), es bekommt niemand eine aufenthaltsgenehmigung oder asyl anerkannt, weil er opfer von rechter gewalt wurde.

Wo liest du das denn bitte? Es ist die Rede von Bleiberecht und Aufenthaltsduldung. Etwas das ja unter Umständen Jahre bestehen kann und so viel ich weiß ziemlich viele Menschen, eben schon seit geraumer Zeit in Deutschland haben. Vor allem der Teil mit "Wiedergutmachung" lässt darauf schließen, dass diese Menschen dann bleiben dürfen.
 
ich glaube du verstehst das falsch. die abschiebung wird ausgesetzt und wo nötig wir eine duldung oder befristete aufenthaltsgenehmigung ausgesprochen. das ganze bis zum ende des strafverfahrens gegen die täter oder (so verstehe ich das) bis die gesundung des opfers abgeschlossen ist. abgeschoben wird am ende aber so oder so (sofern möglich), es bekommt niemand eine aufenthaltsgenehmigung oder asyl anerkannt, weil er opfer von rechter gewalt wurde.
Ich hab mir jetzt nochmal direkt den Erlass angesehen, für mich geht daraus schon hervor, dass das direkte Opfer von Rechter Gewalt auch über das Verfahren hinaus in Deutschland bleiben darf (wieder gekoppelt an Bedingungen).
Ein ausreisepflichtiger Zeuge dagegen bekommt nur eine Duldung bzw. Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Verfahrens.

http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/erl_nr_8_2016
 
ich kann gar nicht zum ausdruck bringen, auf wievielen ebenen, dein post "scheiße" ist. das fängt damit an, dass opfer rechter gewalt direkt in verbindung gebracht werden zu ausreisepflichtigenm straftätern. mal im ernst: merkst du selber nicht, wie banane das ist?
das geht dann weiter darüber, dass du scheinbar schutz deutscher opfer durchaus befürwortest wohingegen schutz ausreisepflichtiger opfer deiner meinung nach anscheinend nicht notwendig ist...
das muss einem doch selber auffallen!?!

Nein, ich wollte zum Ausdruck bringen, das es mir nicht einleuchtet, warum es extra dafür einen Artikel braucht oder warum man sowas nochmal Extra erwähnen muss.
Ich bin im Fall A r für Schutz und bei Fall B nicht. Ich halte es für selbstverständlich, das Opfer einer Straftat gleich behandelt werden. Auch das Zeugen dann auch erstmal bleiben dürfen um den Sachverhalt zu klären ( wie du es ja beschrieben hast).

Das Linken des Postes und das Beifall Klatschen dafür verstehe ich als leicht heuchlerisch, mehr nicht.
 
Zu Meinungsfreiheit gehört eben auch, dass man Meinungen anderer aushalten muss. Und wenn die der Meinung sind, dass man Stuss oder ideologisch Zweifelhaftes schreibt, ist es deren Recht, das zu äußern. Sonst wäre es in einem Forum ja auch recht still...
 
Wo liest du das denn bitte? Es ist die Rede von Bleiberecht und Aufenthaltsduldung. Etwas das ja unter Umständen Jahre bestehen kann und so viel ich weiß ziemlich viele Menschen, eben schon seit geraumer Zeit in Deutschland haben. Vor allem der Teil mit "Wiedergutmachung" lässt darauf schließen, dass diese Menschen dann bleiben dürfen.

Ich hab mir jetzt nochmal direkt den Erlass angesehen, für mich geht daraus schon hervor, dass das direkte Opfer von Rechter Gewalt auch über das Verfahren hinaus in Deutschland bleiben darf (wieder gekoppelt an Bedingungen).
Ein ausreisepflichtiger Zeuge dagegen bekommt nur eine Duldung bzw. Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer des Verfahrens.

http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/erl_nr_8_2016
den erlass selbst habe ich nicht gelesen, wenn das da anders steht ist das im artikel selbst falsch, denn dort steht:
Es müsse ein dringender Verdacht vorliegen. Bis zum Abschluss von Ermittlungs- und Strafverfahren sei die Abschiebung auszusetzen.
und weiter
Opfern rechter Gewalt soll auch unabhängig „von den Bedürfnissen eines Strafverfahrens“ ein Bleiberecht gewährt werden. Es gehe um Wiedergutmachung, den Opfern solle bei schweren Folgen der Taten Schutz angeboten werden.
das kann zwar bedeuten, dass sie auf dauer hier bleiben, aber aus dem kontext des artikels lese ich das so, dass sie hier bleiben können, bis sie wieder gesund sind. das würde zu der regelung vorher (bis zum abschluss des strafverfahrens) passen.
vor allem nach der folgenden aussage:
„Der Erlass schützt Opfer rechter Gewalt und sichert zudem die konsequente Strafverfolgung der Täter“, sagte Gossmann-Reetz. „Wir können nicht zulassen, dass Straftaten nicht aufgeklärt werden können, weil die Opfer dieser Taten im Strafprozess nicht mehr als Zeugen zur Verfügung stehen.“
 
Ich sag ja, der Text lässt viel Spielraum zur Interpretation und trifft augenscheinlich keine wirklich klare Aussage.
 
Das ist Meinungsfreiheit im KT Politik-Thread, postet man etwas das nicht PRO-Flüchtlinge ist, wird man gleich angegangen....
Ah, das Standard-Argument der AfDler, Lügenpresse-Rufer und Konsorten.

Man erfährt Gegenwind für seine steilen Thesen und fabuliert das in Defizite der Meinungsfreiheit um. Auf die Art "ich darf sagen was ich will, aber wer anderer Meinung ist und mir das sagt, handelt gegen die Meinungsfreiheit".

Scheint schwer zu kapieren zu sein, dass Meinungsfreiheit sowohl deine Freiheit umfasst, AfD-Parolen zu vertreten als auch die Freiheit der Gegenseite, dich dafür zu kritisieren.
 
Nach dem ich den kompletten Erlass durchgegangen bin, bleibt es dabei.

Zeugen bekommen eine Duldung/Aufenthaltsgenehmigung, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Opfer bekommen eine Duldung/Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie tatsächlich Opfer von rechtsmotivierter Gewalt wurden.
Für die Dauer dieser ist a) die Intensität und Folgen der Tat zu berücksichtigen, b) evtl. weiter anhängende Verfahren und c) die evtl medizinische und therapeutische Betreuung des Opfers (Außerdem: Nach § 25 Absatz 4a Satz 3 AufenthG soll zudem die erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Beendigung des Strafverfahrens verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Entscheidung obliegt dabei der Ausländerbehörde. Zur Ermessensausübung wird auf die Ausführungen unter Nr. 3. a) cc) und 3. b) cc) verwiesen, sofern nicht die Anwendung von § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.)
 
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