@ Gerri:
Naja, sollte recht offensichtlich sein, oder?
A.) Das Überwachen bestimmter namentlich bekannter Personen durch technische oder andere Mittel: Überwachung der Person (Stasi, KGB gegen jeder der irgendwie verdächtig war, bei uns: Polizei und Verfassungsschutz nach richterlicher Erlaubnis)
B.) Das Scannen von (unpersonalisierten) Datenströmen auf Schlüsselbegriffe: "Überwachung" nur des Datenstromes, nicht der Einzelperson. Nur wenn der Scan schwerwiegende Verdachtsmomente ergibt, wird mit richterlicher Genehmigung eine Überwachung wie in A.) eingeleitet.
Dass das ein wesentlicher Unterschied ist, weil A.) einen viel schwerwiegenderen Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte einer Person darstellt als B.), sollte auf der Hand liegen. Was nicht heisst, dass die Eingriffe in Verfahren B.) deswegen grund- und menschenrechtskonform sind. Aber es ist zumindest viel wahrscheinlicher als bei einer echten Überwachung im engeren Sinn nach Muster A).
Naja, sollte recht offensichtlich sein, oder?
A.) Das Überwachen bestimmter namentlich bekannter Personen durch technische oder andere Mittel: Überwachung der Person (Stasi, KGB gegen jeder der irgendwie verdächtig war, bei uns: Polizei und Verfassungsschutz nach richterlicher Erlaubnis)
B.) Das Scannen von (unpersonalisierten) Datenströmen auf Schlüsselbegriffe: "Überwachung" nur des Datenstromes, nicht der Einzelperson. Nur wenn der Scan schwerwiegende Verdachtsmomente ergibt, wird mit richterlicher Genehmigung eine Überwachung wie in A.) eingeleitet.
Dass das ein wesentlicher Unterschied ist, weil A.) einen viel schwerwiegenderen Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte einer Person darstellt als B.), sollte auf der Hand liegen. Was nicht heisst, dass die Eingriffe in Verfahren B.) deswegen grund- und menschenrechtskonform sind. Aber es ist zumindest viel wahrscheinlicher als bei einer echten Überwachung im engeren Sinn nach Muster A).

wem darf ich ins hirrn scheißen?