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Frag die KTler

Benutzer, welche sich diesen Thread anschauen:

Kauf von einem privaten Verkäufer
Nach der allgemeinen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs.1 BGB).

Geht der Artikel bei einem Kauf von einem privaten Verkäufer verloren oder wird er beschädigt, können Sie den Kaufpreis nicht zurück verlangen. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine erneute Lieferung. Der Versand der Ware geschieht also auf Ihr Risiko.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass die Ware nicht ordnungsgemäß verpackt und dadurch beschädigt wurde.

Beim Kauf von einem privaten Verkäufer bietet es sich daher gerade bei höherpreisigen Artikeln an, eine versicherte Versandart zu wählen. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob der Verkäufer eine solche Versandart anbietet oder fragen sie vor dem Kauf direkt beim Verkäufer nach. Klären Sie mit dem Verkäufer unbedingt, um welche Art des versicherten Versands es sich handeln soll.

Bei teuren Artikeln empfiehlt sich der Abschluss einer gesonderten Transportversicherung, da die normalen Deckungssummen (z.B. 500,00 EUR bei DHL) nicht ausreichen.

Wurde eine bestimmte Versendungsart vereinbart und weicht der Verkäufer von dieser Vereinbarung ohne dringenden Grund ab, steht Ihnen im Schadensfalle unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zu (§ 447 Abs. 2 BGB). Dieser umfasst den gesamten Schaden, der durch die abweichende Versendungsart entstanden ist (z.B. Kosten einer Ersatzbeschaffung).

https://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_5.html

Aber wie sieht es denn mit dem Nachweis aus? Muss ich nicht irgendwie nachweisen können die Ware einem Paketdienst übergeben zu haben? Das geht ja in der Regel nur mit Einschreiben oder halt versichertem Päckchen/Paket.
 
Ihr habt beide halb-recht. Im Prinzip stimmen Bitbyters Ausführungen, aber da man dem Käufer nachweisen muss, dass man die Ware tatsächlich an den Spediteur übergeben hat (was man ohne nachverfolgbarer Sendung nicht kann), besteht die Leistungspflicht des Verkäufers weiter, wenn der Käufer behauptet, die Ware wäre nicht angekommen. Daher sollte man als Verkäufer grundsätzlich mindestens per Einschreiben, besser als Paket versenden.
 
Ihr habt beide halb-recht. Im Prinzip stimmen Bitbyters Ausführungen, aber da man dem Käufer nachweisen muss, dass man die Ware tatsächlich an den Spediteur übergeben hat (was man ohne nachverfolgbarer Sendung nicht kann), besteht die Leistungspflicht des Verkäufers weiter, wenn der Käufer behauptet, die Ware wäre nicht angekommen. Daher sollte man als Verkäufer grundsätzlich mindestens per Einschreiben, besser als Paket versenden.

Und wenn ich jemanden zuschauen lasse wie ich einpacke und verschicke?
 
dann hast du nen zeugen und kannst das nachweisen.

Genau, deshalb hat mich John Does Erklärung gewundert, da er sagt man kann es nur mit nachverfolgbarer Sendung nachweisen. Aber selbst da kann man ja nicht nachweisen, dass auch wirklich die Ware im Paket war. Im Prinzip bekomme ich ja auch für ein Päckchen ne Quittung. Die weist ja im Gegensatz zum Paket nur nicht nach, wohin ich was geschickt habe.
 
dann hast du nen zeugen und kannst das nachweisen.

Richtig, sofern der Fall vor Gericht geht, und wenn der Richter dem Zeugen Glauben schenkt, was auch nicht unbedingt sicher ist, wenn das die Freundin oder ein Verwandter ist.
Ohne juristische Auseinandersetzung kann man als Verkäufer im Prinzip natürlich immer das machen, was man selbst für richtig hält. Wenn die Zahlung allerdings über einen Zahlungsdienstleister wie Paypal erfolgt ist, reicht der "Versendenachweis per Zeuge" ebenfalls nicht, das wird in der Regel per AGB ausgeschlossen.
 
Richtig, sofern der Fall vor Gericht geht, und wenn der Richter dem Zeugen Glauben schenkt, was auch nicht unbedingt sicher ist, wenn das die Freundin oder ein Verwandter ist.
Ohne juristische Auseinandersetzung kann man als Verkäufer im Prinzip natürlich immer das machen, was man selbst für richtig hält. Wenn die Zahlung allerdings über einen Zahlungsdienstleister wie Paypal erfolgt ist, reicht der "Versendenachweis per Zeuge" ebenfalls nicht, das wird in der Regel per AGB ausgeschlossen.
allerdings wissen wir auch, dass die AGB nicht über dem gesetz stehen. ich bin jetzt kein fachmann, aber ich kann mir beim besten willen nicht vorstellen, dass dieser ausschluss vor gericht bestand hat. :?
 
Aber selbst da kann man ja nicht nachweisen, dass auch wirklich die Ware im Paket war. Im Prinzip bekomme ich ja auch für ein Päckchen ne Quittung. Die weist ja im Gegensatz zum Paket nur nicht nach, wohin ich was geschickt habe.

Das ist wiederum ein anderes Problem, in dem Fall muss der Empfänger nachweisen, dass er nicht die vertraglich vereinbarte (aka "gekaufte") Ware erhalten hat. Damit ist man bei der Sachmängelhaftung.
 
allerdings wissen wir auch, dass die AGB nicht über dem gesetz stehen. ich bin jetzt kein fachmann, aber ich kann mir beim besten willen nicht vorstellen, dass dieser ausschluss vor gericht bestand hat. :?
Diese AGB würden ja keine Vorgabe aus dem BGB außer Kraft setzen, sondern nur die Bedingung stellen, dass Paypal nicht akzeptiert, wenn jemand sagt, dass er einen Zeugen hatte, dass ein Paket aufgegeben wurde.

Das wird im BGB nicht spezifiziert und wenn so ein Streitfall vor Gericht landet, dann entscheidet hier ein Richter nach seinem Eindruck bzw. der Glaubwürdigkeit der Zeugen.

Das BGB kennt nur den Gefahrenübergang und der ist faktisch erfolgt, wenn ich das Paket verschicke. Denn dann ist es aus meinem Einflussbereich als Verkäufer raus. Das BGB geht aber nicht so weit zu definieren, dass ein Zeuge ausreicht, um den Gefahrenübergang zu dokumentieren. Der Begriff wird definiert und im Streitfall muss es ein Gericht klären, was faktisch vorgefallen sein muss.
Und Paypal hat genauso das Recht zu sagen "für uns reicht ein Zeuge nicht aus und mit Nutzung unseres Dienstes erklärst du dich damit einverstanden". Sie rütteln damit ja kein Stück am Begriff, der im BGB definiert wird.
 
allerdings wissen wir auch, dass die AGB nicht über dem gesetz stehen. ich bin jetzt kein fachmann, aber ich kann mir beim besten willen nicht vorstellen, dass dieser ausschluss vor gericht bestand hat. :?

Wenn du den Empfänger direkt auf Zahlung verklagst und Recht bekommst, hat eine entsprechende Klausel in den AGB des Zahlungsdienstleister natürlich keinen Bestand bzw. ist schlicht irrelevant, da die Zahlungsdienstleister auch ein rechtskräftiges Urteil als Versendenachweis akzeptieren.
Wenn du als Verkäufer aber ohne Klage z.B. bei Paypal an dein Geld kommen willst, obwohl der Käufer den Käuferschutz eingeschaltet hat und behauptet, er hätte die Ware nie erhalten, ist die Klausel sehr wohl zulässig und anwendbar, da du als Verkäufer ja selbst Paypal als Zahlungsdienstleister gewählt hast, und die enstprechende Klausel weder überraschend noch sittenwidrig ist (was die beiden Hauptkriterien sind, weshalb eine AGB-Klausel nichtig sein könnte).
Als Verkäufer unterliegt man im Gegensatz zu einem Privatkäufer nicht dem Baby-Schutz des Verbrauchsgüterkaufs.
 
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