Beispiel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Ehegatten A und E haben
zusammen ein zvE von insgesamt
80.000 €. Die tarifliche Einkommensteuer
mit Splittingverfahren für die Ehegatten beträgt dann
18.014 € (Einkommensteuertarif 2010/2011 ohne Solidaritätszuschlag), unabhängig davon, wie die Einkommen verteilt sind. Das Splitting stellt dadurch sicher, dass alle Ehepaare mit einem Gesamteinkommen von 80.000 € eine gleich hohe Einkommensteuer zahlen.
[9]
Dieselbe Steuerbelastung ergibt sich ohne Splitting („Individualbesteuerung“) nur dann, wenn sich das Einkommen exakt gleichmäßig auf beide Partner verteilt:
- Referenzverteilung: Jeder Ehegatte hat jeweils 40.000 € beigetragen.
- zvE von A = 40.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 9.007 €
- zvE von E = 40.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 9.007 €
- Einkommensteuer (ohne Splitting) insgesamt: 18.014 €, also identisch mit der beim Splitting.
Jede andere Verteilung des Einkommens würde hingegen bei Individualbesteuerung zu einer zusätzlichen Steuerlast führen, die umso größer wird, je ungleicher das Einkommen verteilt ist:
- Verteilungsvariante A: Ehegatte A hat 60.000 €, Ehegatte E 20.000 € beigetragen.
- zvE von A = 60.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 17.028 €
- zvE von E = 20.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 2.701 €
- Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und E zusammen: 19.729 €
- Ohne Splitting hätte dieses Ehepaar einen Steuernachteil von 1.715 € gegenüber der Referenzverteilung und würde behandelt wie zwei Alleinstehende.
- Verteilungsvariante B: Ehegatte A hat 80.000 €, Ehegatte E 0 € beigetragen.
- zvE von A = 80.000 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 25.428 €
- zvE von E = 0 €, Einkommensteuer bei Individualbesteuerung: 0 €
- Einkommensteuer (ohne Splitting) von A und E zusammen: 25.428 €
- Ohne Splitting hätte dieses Ehepaar einen Steuernachteil von 7.414 € gegenüber der Referenzverteilung und würde behandelt wie zwei Alleinstehende.