Wenn genügend Abmahnungen da sind, musst du doch normalerweise gar keine Abfindung zahlen, sondern kannst fristlos kündigen. Per Abfindung kannst du immer kündigen - nur dann wird es im Zweifel wirklich teuer, vor allem, wenn der Mitarbeiter lange im Unternehmen war.
Bei Ausspruch einer Kündigung besteht für den Arbeitnehmer grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung. Nur unter den Voraussetzungen des § 1a KschG besteht ein echter Anspruch des Arbeitnehmers. Die andere Möglichkeit einen Anspruch zu begründen besteht im Falle einer erfolgreichen Feststellungsklage iSv §§ 4, 7 KSchG bei vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 9 KSchG. Das kommt in der gerichtlichen Praxis jedoch so gut wie nie vor.
In aller Regel wird eine Abfindung nur bei erhobener Kündigungsschutzklage im Wege des Prozessvergleichs in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, EStG.
Hinsichtlich der Abmahnungen lässt sich eine pauschalierende Betrachtung nicht vornehmen. Es kommt vielmehr darauf an, wegen der Zukunftsbezogenheit einer jeden Kündigung, welche Pflichtverstöße zuvor abgemahnt wurden, wie lang die jeweiligen Vorfälle zurück liegen. Hier können sich auch Grenzen aus Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs ergeben. Zu beachten ist auch das die Präklusionsfrist von drei Wochen, die für jede Kündigung gilt, bei Abmahnungen nicht läuft. Das heißt die Abmahnungen können dann auch noch im Kündigungsschutzprozess angegriffen werden.
Die pauschale Aussage das du bei Zahlung einer Abfindung immer kündigen kannst, ist nicht richtig. Salopp gesagt 'kann' der Arbeitgeber natürlich immer eine Kündigung aussprechen. Eine andere Frage ist dann ob diese wirksam ist. Ob eine Abfindung gezahlt wird, hat aber keinen Einfluss darauf ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Im Anwendungsbereich des KSchG (§ 23 Abs. 1 KSchG) darf nur unter den Voraussetzungen von § 1 KSchG (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt) wirksam gekündigt werden.
Bei Kleinbetrieben kann jederzeit gekündigt werden. Ausnahmen bestehen hier nur bei offensichtlicher Willkür oder Maßregelung i. S. d. § 612a BGB.
Eine außerordentliche Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes, der ein Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB für einen Vertragsteil unzumutbar erscheinen lässt. Bsp. nach st. Rspr. des BAG: Drohungen des Arbeitnehmers, Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers, angekündigte Krankheiten des Arbeitnehmers zum Zwecke der Druckausübung.
Ohne neue, gleiche Pflichtverletzung wird eine fristlose Kündigung in der Regel nicht auf eine Vielzahl an Abmahnungen gestützt werden können. Die Abmahnungen haben den Kündigungssachverhalt bereits "verbraucht". In Ausnahmefällen kann uU dennoch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Hier jedoch ganz enge Grenzen beachten, absolute Ausnahme.
Beachte auch: Für das Vorliegen der Kündigungsgründe ist der Arbeitgeber immer voll darlegungs- und beweisbelastet. Besteht ein Betriebsrat gilt bei Anhörung nach § 102 der Grundsatz der subjektiven Determination. Da wird es für den Arbeitgeber ganz schwer einen Arbeitnehmer los zuwerden.
Auch besteht die Problematik der vielen ausgesprochenen Kündigungen faktisch nicht mehr. Beinahe jede Kündigungsschutzklage wird mit einem allgemeinen Feststellungsantrag zusätzlich versehen um der Problematik des punktuellen Streitgegenstands zu begegnen. Damit müssen für weitere Kündigungen auch keine Fristen mehr beachtet werden, sofern sie später im Prozess noch angegriffen werden. Kommen keine weiteren Kündigungen, dann kann der allgemeine Feststellungsantrag ohne Risiko von Kosten in der Arbeitsgerichtsbarkeit zurückgenommen werden.
Ich vermute deine Erfahrungen beruhen auf der Praxis von Aufhebungsverträgen. Da wird regelmäßig eine Abfindung gezahlt. Andernfalls bricht dein Arbeitgeber kontinuierlich geltendes Recht und hat einfach Glück das sich bisher kein Arbeitnehmer dagegen gewehrt hat.