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Der "Ich könnte kotzen" Thread (8 Betrachter)

Benutzer, welche sich diesen Thread anschauen:

Mal schauen, wann der erste klingelt. Aber langsam mach ich mir echt ernsthafte Gedanken. Unter meiner Wohnung wohnen 2 Studentinnen, die ein recht aktives und lautes Sexualleben in der letzten Zeit hatten. Und am Wochenende hab ich meinen Müll in die Mülltonne und da war ein Bondage Karton mit Seilen und ne leere Kondompackung. Ich werde mal Nachforschungen betreiben.
 
Mal schauen, wann der erste klingelt. Aber langsam mach ich mir echt ernsthafte Gedanken. Unter meiner Wohnung wohnen 2 Studentinnen, die ein recht aktives und lautes Sexualleben in der letzten Zeit hatten. Und am Wochenende hab ich meinen Müll in die Mülltonne und da war ein Bondage Karton mit Seilen und ne leere Kondompackung. Ich werde mal Nachforschungen betreiben.

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:kaffee:
 
Ach ja, jetzt graut's mir wieder.
Und im Gegensatz zu dir konnte ich eine Fundstelle nennen die meine eigene Ansicht belegt.
Nein, konntest du nicht.

In der Kommentierung wird lediglich erläutert, aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Verkäufer Wertersatz für die abgenutzte Sache verlangen kann (oder eben auch nicht), falls er dem Käufer eine neue, nicht abgenutzte Sache nachliefert. Dort ist aber keine Rede davon, dass er ihm zwingend eine neue, nicht abgenutzte Sache nachliefern muss.

Das selbe gilt für den Auszug aus der Bundestagsdrucksache, wobei sich die Formulierung dort sogar schlicht auf die Zug-um-Zug-Leistung bezieht und gar nicht von einer "neuen Sache" im Sinne von nicht abgenutzter Neuware die Rede ist.

Abgesehen davon ist es für die Rechtslage völlig unerheblich ob irgendwelche Händler bestehende Ansprüche fälschlicherweise verneinen.

Korrekt. Und natürlich ist es für die Rechtslage genauso unerheblich, wenn du die einschlägigen Rechtsnormen falsch interpretierst.

Ich sag's nochmal, wenn deine Meinung tatsächlich auch von seriösen Juristen vertreten würde, gäbe es schon längst ein diesbezügliches Urteil.
Und natürlich kann man auch mit banaler Logik argumentieren: Es existiert kein einziges plausibles Argument, weshalb der Verkäufer zur Nachlieferung von Neuware verpflichtet werden sollte, solange es sich bei der bemängelten Sache nicht selbst um Neuware handelt, insofern kann man auch davon ausgehen, dass der Verkäufer nicht dazu verpflichtet ist.

Oder um einen berühmten Leitsatz des BVerfG etwas abzuwandeln: Wenn der Gesetzgeber im Falle der Sachmängelhaftung eine Nachlieferung von Neuware hätte erzwingen wollen, hätte er dies im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck bringen müssen.
 
Mal schauen, wann der erste klingelt. Aber langsam mach ich mir echt ernsthafte Gedanken. Unter meiner Wohnung wohnen 2 Studentinnen, die ein recht aktives und lautes Sexualleben in der letzten Zeit hatten. Und am Wochenende hab ich meinen Müll in die Mülltonne und da war ein Bondage Karton mit Seilen und ne leere Kondompackung. Ich werde mal Nachforschungen betreiben.

Wegen Wasserzeichen entfernt
 

Meine Güte

A.
I. LG Münster, 07.01.2004 - 2 O 603/02:
Rn. 2:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen neuen mangelfreien Pkw des Typs[...]

Rn. 14:
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs Peugeot 307 SW gemäß §§ 437 Nr.1, 439, 434 BGB zu.

Rn. 40:
Zu den Kosten einer Nachlieferung hat sich die Beklagten auf den Neuwagenpreis für einen vergleichbaren Pkw in Höhe von 23.495,00 EUR bezogen.

Rn. 6:
Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 25.08.2002 einen Pkw Peugeot 307 SW zum Preis von 23.495,00 EUR

Rn. 42:
Die Kosten einer Nachlieferung berechnen sich aus den Beschaffungskosten für ein identisch ausgestattetes Neufahrzeug abzüglich dem Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand, unter Berücksichtigung eines möglichen Wertverlustes des streitgegenständlichen Pkw, zum Beispiel durch Eintragung eines weiteres Halters, sowie durch den zwischenzeitlichen Gebrauch
II.
In dem konkreten Fall kaufte der klagende Kunde von der Beklagten Audi-Vertragshändlerin einen neuen A4 zum Preis von 25.345 Euro. Dieser wies unstreitig zahlreiche Mängel auf. Sämtliche Nachbesserungsversuche scheiterten.

Der Kläger forderte dann Zug um Zug die Lieferung eines mangelfreien Neuwagens gegen Rückgabe des ursprünglichen Fahrzeugs.



Das Berufungsgericht gab der Klage statt, berücksichtigte allerdings zu Lasten des Klägers einen Gegenanspruch des Beklagten auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.407,78 Euro. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich mit seiner Revision vor dem BGH.

http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/224262/

B.
Es gab lange Zeit den Streit ob bei Stückkauf auch Nachlieferung möglich ist. Grund:
Angesichts des naturgemäß unterschiedlichen Erhaltungszustands gebrauchter Sachen und der damit verbundenen Schwierigkeit, eine in jeder Hinsicht gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen, wäre häufiger Streit über die Gleichwertigkeit der angebotenen oder zu beschaffenden Ersatzsache absehbar, wenn auch bei gebrauchten Sachen regelmäßig Anspruch auf eine Ersatzlieferung bestünde.
https://autokaufrecht.info/2006/06/ersatzlieferung-beim-stueckkauf/ Rn. 24
Dieser Streit, bzw. diese Unterscheidung, wäre völlig unnötig gewesen, wenn man auch bei neuen Sachen mit einer gebrauchten Sache nachliefern könnte. Denn dann wäre es beim Gattungskauf auch regelmäßig zu den gleichen Problemen gekommen, wenn eine gebrauchte Sache nachgeliefert wird. Oder anders gesagt: Wieso wäre die Unterscheidung zwischen Stück und Gattungskauf im Hinblick auf die Nachlieferung diskutiert worden, wenn doch beides zu den selben Problematiken führt?

C.

BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05; Rn. 8


Die Begründung des Gesetzgebers für eine Verpflichtung des Käufers, im Falle der Ersatzlieferung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, überzeuge nicht. Es sei nicht gerechtfertigt, im Falle einer Ersatzlieferung alle aus dem Rücktritt resultierenden Rechtsfolgen anzuwenden. Zwar habe der Käufer bei der Ersatzlieferung dadurch einen Vorteil, dass er anstelle der ursprünglichen Sache nun eine neue ungebrauchte Sache mit einer neuen Gewährleistungsfrist erhalte und grundsätzlich mit einer längeren Lebensdauer der Ware rechnen könne. Dem Verkäufer bleibe als Nachteil eine unverkäufliche, weil mangelbehaftete Sache; allerdings behalte er den vollen Kaufpreis und damit den eigentlichen Gewinn. Im Falle des Rücktritts stelle sich die Situation für den Verkäufer deutlich ungünstiger dar. Er müsse nicht nur die mangelhafte Ware behalten, sondern zusätzlich noch den im Kaufpreis enthaltenen Gewinn herausgeben. Demgegenüber erhalte der Käufer den vollen Kaufpreis zurück und könne sich von seinem Vertragspartner lösen. Nur in diesem Fall sei es interessengerecht, wenn der Käufer eine Nutzungsentschädigung zahle.

"Bei der Ersatzlieferung". Nicht "Bei der Ersatzlieferung durch eine neue Sache". Ersatzlieferung="Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 I BGB)=Nachlieferung. Beleg: Sprachgebrauch in der zuvor benannten BT-Drucksache (z.B. S. 231 linke Spalte). Dass hier allgemein Ersatzlieferung und Rücktritt verglichen werden, wird auch dadurch deutlich, dass es in der genannten Entscheidung sonst nicht um den Rücktritt geht.
 
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