Das stimmt so nicht, auch wenn das immer mal wieder behauptet wird. Im zweiten Halbsatz von § 439 Abs.1 BGB heißt es ausdrücklich "Lieferung einer mangelfreien Sache", das bedeutet aber nicht, dass man ein Anrecht auf ein neues Ersatzgerät (im Sinne von Neuware) hätte. Man kann sich lediglich entscheiden, ob man das eigene oder ein anderes (i. d. R. aber natürlich ebenfalls schon gebrauchtes) Gerät repariert/mängelfrei zurückbekommen will.
Hast du eine Quelle oder Fundstelle dazu? Ich kann mir das insbesondere beim vorliegenden Fall, wenn das Gerät nach nur 3 Wochen nicht mehr funktioniert, gar nicht vorstellen dass Nachlieferung dann nur irgendein gebrauchtes funktionierendes Gerät umfasst. Denn der Nacherfüllungsanspruch ist ja letztendlich nichts anderes als der modifizierte Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag. Und da war ja wohl zumindest konkludent vereinbart, dass die Sache Neuware bzw. kein gebrauchtes Gerät zu sein hat.
Edit: Darüber hinaus lässt sich auch die Überlegung anstellen, dass eine gebrauchte funktionierende Sache gerade keine mangelfreie Nachlieferung wäre. Denn auch wenn man keine konkludente Vereinbarung über die Beschaffenheit als "Nicht-Gebrauchtware" animmt, so liegt doch wahrscheinlich ein Sachmangel nach 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 vor, da der Käufer ja erwarten kann dass er bei einem Neukauf in einem Elektrogeschäft kein gebrauchtes Gerät erhält.
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leider nicht zum schlucken, sondern zum einführen und mir graut es schon ein wenig davor. 