G
Gelöschte Mitglieder 1695
Gast
Ich meine, wenn es nachweislich Betriebsbedingt ist, dann darf er das - leider!
Äh ne. Fristlos braucht den wichtigen Grund. Der ist in der Regel durch eine vorherige Abmahnung suspendiert und erst im Wiederholungsfall als zur Kündigung berechtigender Grund anerkennenswert.
Auf jeden Fall auch den Betriebsrat/Gewerkschaft oder Anwalt zu Rate ziehen damit man Dich nicht über den Tisch zieht.
In Betrieben mit Betriebsrat sind betriebsbedingte Kündigungen mitbestimmungspflichtig und in der Regel gibt es einen Sozialplan.
Wenn man Dir einen Aufhebungsvertrag anbietet, mach, wenn möglich, ein berufsfördendes Zeugnis mit zur Vertragsbedingung.
Ansonsten Toi Toi Toi!!!
Zum Anwalt, im Idealfall einen wählen der Arbeitsrecht im Schwerpunkt macht. Vor allen Dingen §§ 4,7 KschG beachten. KSch-Klage muss binnen drei Wochen ab Kündigungserklärung die Klage anhängig gemacht werden. Sonst ist der Arbeitnehmer mit seinen Möglichkeiten präkludiert und hat keine Möglichkeit mehr dagegen vorzugehen.
Ebenfalls für Lohnfortzahlung extrem wichtig. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich nach Rücksprache mit seiner Prozessvertretung wieder zur Arbeit gehen und seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten. Wird KSchklage erhoben und der Arbeitgeber schickt den Arbeitnehmer wieder nach Hause, setzt ihn der Arbeitnehmer in Annahmeverzug und behält seinen Lohnanspruch.
Wichtig auch, dass nach Erhebung der KSchklage jede weitere Kündigung sofort erneut mit einer KSchKlage angegriffen werden muss. Im Arbeitsrecht gilt der punktuelle Streitgegenstand! Sonst präkludiert die 2., 3., 4. Kündigung etc.
Im Übrigen wurde ja schon gesagt, dass die Kündigung betriebsbedingt auch sozial gerechtfertigt sein muss. Gibt es jüngere Arbeitnehmer? Wer im Betrieb ist unterhaltspflichtig etc. Ist ne Frage die nach Aktenlage entschieden werden muss.
Achja einen Sozialplan gibt es nicht "in der Regel." Hier wurden 5 Arbeitnehmern gekündigt. Da kann man schwerlich von einer Betriebsänderung iSd §§ 111 BetrVG sprechen.
Achja, Aufhebungsvertrag darf nicht zur Umgehung der gesetzl. Kündigungsschutzbestimmungen führen.
