Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, bei der Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt oder privatrechtlich als Kostentragungspflicht des Erben, gemäß § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ geregelt sein. Besteht eine Erbengemeinschaft so ist diese entsprechend verpflichtet.[1]
Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe oder Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurück zu verlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).
Seit 2004 zahlen Krankenkassen kein Sterbegeld zur Deckung der Bestattungskosten. Wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt das örtliche Sozialamt auf Antrag die „notwendigen“ Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII). Zu dieser Bestimmung liegt eine Vielzahl sozialgerichtlicher Entscheidungen vor, zumeist Aussagen, inwieweit bestattungspflichtige Angehörige die Kosten der Bestattung tragen müssen, wenn kein oder nur ein negativer Kontakt zum Verstorbenen bestand oder der Bestattungspflichtige selbst mittellos ist. Im Jahre 2010 wurden für 22.651 Personen die Bestattungskosten durch Sozialhilfeträger übernommen. Innerhalb von 5 Jahren war das eine Steigerung um 64 % ([2].