Im offiziellen Text des BKA-Lagebildes wird das Gesamtaufkommen der Tatverdächtigen im Bereich der Häuslichen Gewalt (bei der Frauen rund 71 % der Opfer ausmachen) exakt so aufgeschlüsselt:
- Tatverdächtige insgesamt: 215.520 Personen
- Deutsche Tatverdächtige: 139.095 Personen (64,5 %)
- Nichtdeutsche Tatverdächtige: 76.690 Personen (35,5 %)
Verengt man den Blick im Lagebild speziell auf die
Partnerschaftsgewalt (also ohne sonstige Verwandte), liest sich die amtliche Statistik für das Berichtsjahr wie folgt:
- Tatverdächtige insgesamt in Partnerschaften: 138.543 Personen
- Deutsche: 87.223 Personen (63,0 %)
- Nichtdeutsche: 51.515 Personen (37,0 %)
Die Zahlen bei den Tötungsdelikten (Femizide)
Für vollendete Tötungsdelikte (Mord und Totschlag) im direkten Beziehungskontext hält die offizielle Pressemitteilung des BKA fest:
- Im Erfassungszeitraum wurden 132 Frauen durch ihren aktuellen oder ehemaligen Partner getötet.
- Hinzu kamen 59 weibliche Opfer, die im Rahmen der innerfamiliären Gewalt (z. B. durch Väter, Brüder, Söhne) getötet wurden.
- Bei den Tatverdächtigen dieser Tötungsdelikte bewegt sich das Verhältnis der Staatsangehörigkeiten auf demselben Niveau wie bei den Gesamtdelikten: Nahezu zwei Drittel der Täter besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, gut ein Drittel hat eine ausländische Staatsangehörigkeit.
Was das BKA im Text zur Definition schreibt
Weil in öffentlichen Debatten oft Unklarheit darüber herrscht, wer als „deutsch“ gezählt wird, definiert das BKA im Einführungstext der Bundeslagebilder die Kriterien der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sinngemäß so:
- Erfassung nach Passrecht: Die Zuordnung erfolgt strikt nach der rechtlichen Staatsangehörigkeit zum Tatzeitpunkt.
- Wer gilt als Deutscher? Jede Person, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Das bedeutet ausdrücklich: Menschen mit Migrationshintergrund, Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft (eingebürgerte Personen) sowie Spätaussiedler tauchen in diesen Tabellen als Deutsche auf.
- Wer gilt als Nichtdeutscher? Personen, die ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (darunter fallen Arbeitsmigranten, Studierende aus dem Ausland, Touristen sowie Geflüchtete und Asylsuchende). Der Migrationshintergrund an sich wird mangels rechtlicher Grundlage von der Polizei nicht im System vermerkt.