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Der "Ich könnte kotzen" Thread (1 Betrachter)

Benutzer, welche sich diesen Thread anschauen:

Nunja, früher hätte dir ein Auto garnicht gesagt das was nicht I.O. ist.....

Mein Auto quietscht und beim Bremsen knarzt es. Ich höre das was nicht in Ordnung ist. Alle Fehlerlämpchen sind aber aus (ja, mehr wie Lämpchen hat das Auto "zum Glück" noch nicht).

...und wie Du an Mantis Beispiel siehst, ist das doch oft Humbug. Fehlerspeicher löschen und erstmal alles wieder ok.

Mir ist schon klar das der Kram in der heutigen Zeit da rein gehört. Ich hätte aber auch kein Problem meine 80-100KM täglich in einem Käfer zu bestreiten.
 
Mein Auto quietscht und beim Bremsen knarzt es. Ich höre das was nicht in Ordnung ist. Alle Fehlerlämpchen sind aber aus (ja, mehr wie Lämpchen hat das Auto "zum Glück" noch nicht).

...und wie Du an Mantis Beispiel siehst, ist das doch oft Humbug. Fehlerspeicher löschen und erstmal alles wieder ok.

Mir ist schon klar das der Kram in der heutigen Zeit da rein gehört. Ich hätte aber auch kein Problem meine 80-100KM täglich in einem Käfer zu bestreiten.

Zudem so lange, bis du mal in nen schweren Unfall verwickelt wirst und dann in dem Käfer automatisch Matsch bist :D
 
Nachdem unsere Autos bereits mehrfach stark zerkratzt wurden, habe ich mir überlegt eine dashcam mit Powerbank zur Überwachung zu kaufen.
Jetzt lese ich den Artikel hier und könnte platzen vor Wut.

Auto zerkratzt: Dashcam mit Bewegungssensor ertappt Nachbarin
In einem Fahrzeug war eine Dashcam angebracht, die sich mittels eines Bewegungssensors automatisch einschaltete. Nachdem Kratzer am Fahrzeug festgestellt wurden, waren nach Auswertung der Videoaufzeichnungen die Nachbarn im Fokus. Diese erstatteten jedoch Anzeige gegen die Dashcam-Aufzeichnung.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall des Landgerichts Memmingen (Urteil, Az. 22 O 1983/13) wurde eine im Pkw installierte Dashcam zur Überwachung des Straßenraums eingesetzt. Die Dashcam war an der Windschutzscheibe befestigt und schaltete sich automatisch per Bewegungsmelder ein. Die Vorgänge in Blickrichtung der Kamera wurden dann jeweils über einige Minuten aufgezeichnet. Bei einem vollen Speicher wurden die Daten überschrieben. Auf das Vorhandensein der Bordkamera wies ein kleines Schild an einem Fahrzeugfenster hin.

Die Beklagte parkte regelmäßig ihren Pkw gegenüber der Einmündung bzw. schräg gegenüber des Anwesens der Nachbarn. Die Beklagte stellte eines Tages Kratzer an ihrem Fahrzeug fest. In der Videoaufzeichnung war zu erkennen, wie eine Frau in das Fahrzeug der Nachbarn steigt, am Fahrzeug der Beklagten vorbeifährt und dabei den Arm durch das geöffnete Fenster in Richtung des Pkw des Beklagten streckt. Die Beklagte erstatte Anzeige gegen ihre Nachbarn und übergab die Videoaufzeichnung der Polizei.

Die Nachbarn (nachfolgend Kläger) erstatteten jedoch gegen die Beklagten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Videoaufnahmen. Die Kläger sehen in der Nutzung der Bordkamera mit der Möglichkeit insbesondere den Eingang zu ihrem Wohnanwesen zu überwachen eine Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts. Die Klägerin bestreitet eine Sachbeschädigung des Fahrzeugs des Beklagten durch sie. Die von den Beklagten gefertigten Aufnahmen zeigten nicht die Klägerin. Die Kläger verlangen u.a. die Unterlassung der Videoaufnahmen.

Das Urteil des Langdgerichts Memmingen (22 O 1983/13)
Nach Urteil des Landgerichts Memmingen (Az. 22 O 1983/13) haben die Kläger aufgrund der §§ 1004 I, 823 I, II BGB, 6b I BDSG einen Anspruch auf Unterlassung der Fertigung von Videoaufnahmen von Ihnen und des Straßenraums zu ihrem Wohngrundstück, wie auch der Vorhaltung einer aufnahmebereiten Bordkamera im dortigen Bereich.

Beobachtung nicht gem. § 6b I BDSG gerechtfertigt
Eine derartige Beobachtung des öffentlichen Straßenraums und des Zugangs zum Privatgrundstück der Kläger verstößt gegen das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung, denn sie ist nicht gem. § 6b I BDSG gerechtfertigt. Soweit die Beklagten der Ansicht sind, dass aus § 6b II BDSG zu folgern sei, dass die Vorschrift nur auf stationäre Kameras anzuwenden sei, so ist dem nicht zu folgen. Diese Auslegung ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen (vgl. VG Ansbach, DAR 2014, 663 ff). Zudem wird die Kamera im konkreten Fall tatsächlich auch stationär verwendet, da aus dem über längere Zeit am gleichen Ort parkenden Fahrzeug heraus gefilmt wird.

Schutzwürdige Interessen der Beklagten überwiegen nicht
Da die Beobachtung weder zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder zur Wahrnehmung des Hausrechts der Beklagten diente, wäre sie nur zulässig zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Beklagten überwiegen. Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Den Klägern ist es nicht zumutbar sich oder ihre Besucher ständig der Gefahr einer Beobachtung mittels Videokamera ausgesetzt zu sehen (vgl. BGH NJW 1995, 1955ff). Die bloße theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung aufgrund der generellen Gefährlichkeit des Straßenverkehrs oder der Möglichkeit von Vandalismus, genügt nicht für ein überwiegendes Interesse der Beklagten zu diesem Zwecke zu beliebige Zeitpunkten den Zugang zum Anwesen der Kläger zu überwachen (vgl. AG München, ZfSch 2014, 692 LG Heilbronn, NJW-RR 2015, 1019). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Beweisführung in naher Zukunft unmittelbar erforderlich würde, bestanden für die Beklagte in der Vergangenheit nicht.

Verbotswidrig erlangtes Beweismittel
Selbst wenn die Videoaufnahme eine Sachbeschädigung seitens der Klägerin am Fahrzeug der Beklagten zeigen würde, so stünde dies dem Unterlassungsanspruch beider Kläger nicht entgegen. Es besteht nämlich insoweit ein Beweiserhebungsverbot in Bezug auf die fragliche Videoaufnahme, so dass der Nachweis der Sachbeschädigung seitens der Klägerin und eine entsprechende Wiederholungsgefahr durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht geführt ist. Die Videoaufnahme ist unter Verstoß gegen § 6b I BDSG erlangt. Verbotswidrig erlangte Beweismittel sind nur ausnahmsweise verwertbar, wenn der geschützten Eigensphäre überwiegende Interessen gegenüberstehen (vgl. AG München, a. a. O.). Solche überwiegenden Interessen der Beklagten liegen nicht vor. Die Zulassung einer derart rechtswidrig erlangten Videoaufnahme würde zu einer weiteren Verbreitung von Dash-Cams und daher einer dauerhaften und flächendeckenden Überwachung im öffentlichen Verkehr führen, so dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung völlig ausgehöhlt würde. Dem muss durch ein Beweiserhebungsverbot Einhalt geboten werden, sofern es nicht um wesentlich bedeutendere Rechtsgüter als den bloßen Eigentumsschutz geht.

Gericht:
Landgericht Memmingen, Urteil vom 14.01.2016 - 22 O 1983/13
 
Vor zwei Wochen den OST von Transistor bei Supergiant Games gekauft und dafür einen Versandkostenbetrag hingeblättert, der einer Perversion gleicht (ich musste das Ding aber unbedingt haben!). Bei der Versandbestätigung ist mir dann direkt aufgefallen, dass die bei der Adresse offenbar den Firmennamen vergessen haben. Lasse seit einigen Jahren alles ins Büro schicken.

Heute nach der Mittagspause in der Sendungsverfolgung festgestellt, dass das Paket zugestellt wurde. Allerdings nicht hier in der Firma. Also die Mittagspause um eine halbe Stunde verlängert und hier sämtliche Privatwohnungen durchgeklingelt, erfolglos, anschließend dhl angerufen. Telefonsupportautomat konnte mir nicht weiter helfen, weil er die Postleitzahl nicht mit der Adresse auf dem Paket abgleichen konnte. Selbes Problem über die Webseite.

Also ne feine Mecker-E-Mail Supergiant Games verschickt und ein langes Gesicht gemacht.

Eben gerade stolperte ich dann zufällig über den Support-Chat im Fratzenbuch. Da habe ich dann nach rund zwei Minuten erfahren, dass das Paket hier in Wiesbaden beim Zoll gelandet ist und der Zusteller das einfach nur mit dem falschen Code getrackt hat. :motz:

Übrigens wird der Kaffeevollautomat gerade entkalkt und einer meiner Kollegen hat gerade das letzte Stück Sacher-Torte gefressen.

giphy.gif
 
Nachdem unsere Autos bereits mehrfach stark zerkratzt wurden, habe ich mir überlegt eine dashcam mit Powerbank zur Überwachung zu kaufen.
Jetzt lese ich den Artikel hier und könnte platzen vor Wut.

Auto zerkratzt: Dashcam mit Bewegungssensor ertappt Nachbarin

Ich kann ja jeden verstehen, der sowas schon mal hatte, aber andererseits ist doch die Argumentation des Gerichts imo selbst mit dem gesunden Menschenverstand nachvollziehbar. Insofern verstehe ich jetzt deine Wut nicht so ganz?
 
Ich kann ja jeden verstehen, der sowas schon mal hatte, aber andererseits ist doch die Argumentation des Gerichts imo selbst mit dem gesunden Menschenverstand nachvollziehbar. Insofern verstehe ich jetzt deine Wut nicht so ganz?
Du wirst Sie verstehen wenn man dein Auto öfters übel zerkratzt. Aber Täterschutz hat ja Vorrang in Deutschland.
Ich stelle keine Videos auf Youtube, ich will lediglich den Penner erwischen, welcher das Auto zerkratzt!
 
Wenn du dir die Begründung vernünftig durchliest, wirst du sehen, dass das hier überhaupt nicht der Punkt ist.
Schutzwürdige Interessen der Beklagten überwiegen nicht
Da die Beobachtung weder zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder zur Wahrnehmung des Hausrechts der Beklagten diente, wäre sie nur zulässig zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Beklagten überwiegen. Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Den Klägern ist es nicht zumutbar sich oder ihre Besucher ständig der Gefahr einer Beobachtung mittels Videokamera ausgesetzt zu sehen

Es ist also für die Täter (überführte Täter!) nicht zumutbar, daß eine Kamera eines geschädigten Sie filmt um Sie zu ertappen? Wirklich? Wow
 
Schutzwürdige Interessen der Beklagten überwiegen nicht
Da die Beobachtung weder zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder zur Wahrnehmung des Hausrechts der Beklagten diente, wäre sie nur zulässig zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Beklagten überwiegen. Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Den Klägern ist es nicht zumutbar sich oder ihre Besucher ständig der Gefahr einer Beobachtung mittels Videokamera ausgesetzt zu sehen

Es ist also für die Täter (überführte Täter!) nicht zumutbar, daß eine Kamera eines geschädigten Sie filmt um Sie zu ertappen? Wirklich? Wow

Du rollst die Sache m.E. falsch rum auf. Es ist für einen unbescholtenen Bürger unzumutbar, dass ein anderer seinen Schutzbereich einfach so pauschal - ohne Anhaltspunkte - filmt (zu diesem Zeitpunkt ist der Geschädigte auch noch kein Geschädigter! Edit: Und der Täter auch kein Täter). Dass dabei am Ende vielleicht (das ist ja anscheinend gar nicht klar) herausgekommen ist, dass der Nachbar das Auto zerkratzt hat, ist also ein Beweis, der unzulässig ist.

Ich würde meinem Nachbarn auch was husten, wenn der ständig den Eingang zu meiner Wohnung mit einer Kamera überwacht.
 
Du rollst die Sache m.E. falsch rum auf. Es ist für einen unbescholtenen Bürger unzumutbar, dass ein anderer seinen Schutzbereich einfach so pauschal - ohne Anhaltspunkte - filmt (zu diesem Zeitpunkt ist der Geschädigte auch noch kein Geschädigter!). Dass dabei am Ende vielleicht (das ist ja anscheinend gar nicht klar) herausgekommen ist, dass der Nachbar das Auto zerkratzt hat, ist also ein Beweis, der unzulässig ist.

Ich würde meinem Nachbarn auch was husten, wenn der ständig den Eingang zu meiner Wohnung mit einer Kamera überwacht.
Ich verstehe deinen Punkt natürlich, man hätte aber hier trotzdem dem Täter eine Strafe geben müssen und dann von mir aus dem Filmer ein kleines Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit oder eine Verwarnung. Es kann nicht sein, daß der Täter so ganz ohne Strafe davonkommt.
 
Hier ist die Tat aber, so wie ich das lese, eben nicht nachweisbar, weil das Video es nicht deutlich zeigt.
Nur, dass der Nachbar da irgendwie die Hand austreckt. Der kann auch ein Kaugummi rauswerfen oder sonstwas.
 
Hier ist die Tat aber, so wie ich das lese, eben nicht nachweisbar, weil das Video es nicht deutlich zeigt.
Nur, dass der Nachbar da irgendwie die Hand austreckt. Der kann auch ein Kaugummi rauswerfen oder sonstwas.


Wäre dann nach § 326 StGB Abs. 1 auch eine Straftat ;) :D

Würde aber bei einem Kaugummi unter § 326 Abs. 6 fallen.

Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
 
Installiere die Dashcam, schaue, ob du den Täter identifiziert bekommst und dann zahle es ihm unerkannt jedes mal mit gleicher Münze heim. So wird deine Karre zwar weiterhin zerkratzt, aber seine auch.
 
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