Danke für die Antworten. Zum § 312d BGB (4), 4 verstehe ich das Beamtendeutsch leider überhaupt nicht.
"(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen:
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,"
Hilft mir dieser Paragraph? Soweit ich es verstanden habe, ist es keine Hilfe, da bei Fernabsatzverträgen das Widerrufrecht bei Lotterie und Wettdienstleistungen nicht greift solange der Verbraucher keine telefonsiche Vertragserklärung abgegeben hat. Und meine Mutter wusste nichts von einer Lotterie sondern von einem Gutschein...
nichtsdestotrotz greift aber das ""Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes" nach meinem Verständnis sehr wohl.
Mal schauen wie es weitergeht