Der Fall vom BAG am 17.08.2011 (Az: 10 AZR 202/10): Die Klägerin war seit mehr als 15 Jahren bei der Firma tätig. Weil die
Zweigstelle, bei der sie arbeitete,
aufgelöst wurde, versetzte der Arbeitgeber sie an eine andere, weiter entfernte Zweigstelle. Mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln benötigte die Arbeitnehmerin nun
durchschnittlich zwei Stunden. Ihre Meinung: Dies ist kein zumutbarer Arbeitsweg.
Das Urteil und die Begründung: Der Weg zur Arbeit sei
noch zumutbar. Das Bundarbeitsgericht (BAG) erklärte die
Versetzung für rechtens, weil
im Arbeitsvertrag der Arbeitsort nicht festgelegt war und dieser sich auch nicht innerhalb der 15 Arbeitsjahre der Klägerin auf den einen Ort konkretisiert hatte. Die Versetzung entspreche dem
Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Dieser kann den Arbeitsort
nach billigem Ermessen näher bestimmen, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass sein Interesse überwiegt.