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Umtausch dauert jetzt 2-4 Wochen. Top. Alles so nervig.

Ist in Berlin nicht andersJo, in der Schweiz kann man sie nachreichen und zahlt nur ein paar Krönchen.
Noch ein wichtiger Punkt, in dem wir euch meilenweit voraus sind.![]()
Einfach echt krass, dass die bei offensichtlichem Eigenverschulden (die verpacken die Großware wohl selbst) trotzdem keine neue Ware rausrücken. Ich warte doch keine vier Wochen. Und da ich ja eine Knie-OP letzten Freitag hatte, kann ich das Gehäuse eh nicht so schnell zurückschicken. Einfach asozial.
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Absoluter Witz. Wenn der Versandkarton unbeschädigt war, kann MF das über Ihren Paketdienst doch locker als verdeckten Transportschaden geltend machen. In einem solchen Fall würde ich dem Kunden erst mal ein neues Teil raus senden und mich dann um die Schadensabwicklung beim Transportdienstleister kümmern.
samstag ist feiertagDas habe ich auch erwartet. Nach einer öffentlichen Beschwerde bieten die mir immerhin an, das Paket sofort umzutauschen, wenn die Retour angekommen ist. Was ja eh das Mindeste eigentlich ist... Aber vor Samstag kriege ich das Paket hier eh nicht raus.
Seit wann bist du Berliner? Bist ja doch nicht so unsympathisch wie ich dachte.Nicht in Berlin.![]()
das mir mal einer ne zunge raussteckt, weil KEIN feiertag ist............Nicht in Berlin.![]()


mehr hast du nicht@sexySerkan
Seit immer.
@BitByter
1. Samstag will ich shoppen.
2. Ich muss eh feiertags immer arbeiten.
3. Ich arbeite am Flughafen in Berlin und der ist rechtlich in Brandenburg und da ist der 31.10. (Freitag) ein Feiertag.
4. Ich bin für mindestens fünf Wochen krankgeschrieben.
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4. Ich bin für mindestens fünf Wochen krankgeschrieben.
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Wer war das noch, der hier im Forum behauptet hat, bei einem Gewährleistungsanspruch hätte man grundsätzlich das Recht auf Neuware?
Das kannst du ja mal antesten, ich bin gespannt, wie MF darauf reagiert
Ok, nicht wirklich, die haben bei mir sogar einmal den Austausch einer gefälschten CPU gegen das Original verweigert.
Der angesprochene Streit wurde vom Gesetzgeber im Übrigen mittlerweile zu Gunsten des Verbrauchers entschieden, 474 V.Kommentierung zu 439 IV BGB:
Es war lebhaft umstritten, ob eine Pflicht zum Nutzungsersatz ebenso im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs gelten kann. [...] Zudem erhalte der Käufer nun eine neue, nicht abgenutzte Sache und würde so aus der Mangelhaftigkeit - bei Ablehnen der Herausgabepflicht der Nutzungen - sogar Vorteile ziehen
Annemarie Matusche-Beckmann in Staudinger, BGB, BGB § 439 Rn. 136, Neubearbeitung 2014
http://www.konsolentreff.de/themen/der-ich-koennte-kotzen-thread.19771/seite-260#post-2639603
Deshalb muss der Käufer , dem der Verkäufer
eine neue Sache zu liefern und der die zunächst gelieferte
fehlerhafte Sache zurückzugeben hat, gemäß §§ 439 Abs. 4,
346 Abs. 1 RE auch die Nutzungen, also gemäß § 100 auch
die Gebrauchsvorteile, herausgeben. Das rechtfertigt sich
daraus, dass der Käufer mit der Nachlieferung eine neue
Sache erhält und nicht einzusehen ist, dass er die zurück
zugebende Sache in dem Zeitraum davor unentgeltlich nut-
zen können soll und so noch Vorteile aus der Mangelhaftig-
keit ziehen können soll. V on Bedeutung ist die Nutzungs-
herausgabe ohnehin nur in den Fällen, in denen der Käufer
die Sache trotz der Mangelhaftigkeit noch nutzen kann
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