JohnnyWohlfahrt
Lotterleben braucht keinen Masterplan.
Also, solches Verhalten kann deswegen für den Polizeischüler (als Beamter auf Probe) heikel werden, da er zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 4 BBG) steht. U.a. ist darin geregelt:
Ob das nun ein Auftritt im "Pimmel-Bingo" verletzt, er für nicht geeignet gehalten werden könnte hoheitsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen oder was auch immer, müssen Juristen klären, nicht wir. Deswegen "bangt" er ja auch noch und weint seinem Beamtenstatus nicht bereits hinterher
Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 61, Abs. 1 BBG).
Ob das nun ein Auftritt im "Pimmel-Bingo" verletzt, er für nicht geeignet gehalten werden könnte hoheitsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen oder was auch immer, müssen Juristen klären, nicht wir. Deswegen "bangt" er ja auch noch und weint seinem Beamtenstatus nicht bereits hinterher

"Keinen Personen zum Gefängnisausbruch verhelfen" war der Brüller