So, das hat mir nun keine Ruhe gelassen - also - hier mal etwas ausführlicher und deutlicher:
https://www.ihk-nuernberg.de/de/med...fvertragsrecht-und-Sachmaengelhaftung_114.pdf
Seite 4 ff:
1. Vorrang der Nacherfüllung,
§§ 437 Nr. 1, 439 BGB Im Falle des Mangels kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung oder, was bei einfachen Massenprodukten regelmäßig ökonomischer ist, Ersatzlieferung verlangen, § 439 BGB.
Erst wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen oder zu Recht oder zu Unrecht vom Verkäufer verweigert werden, kommen Rücktritt und/oder Schadensersatz oder Minderung in Betracht.
Allerdings kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, § 439 Abs. 3 BGB.
Unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, wenn die Kosten der Nacherfüllung den Wert der Kaufsache - wäre sie mangelfrei - erheblich übersteigen, die Kosten der Nacherfüllung den Betrag erheblich übersteigen, um den der Mangel den Wert der mangelhaften Kaufsache mindert oder jeweils eine andere Art der Nacherfüllung günstiger ist und für den Käufer keine erheblichen Nachteile bedeutet.
Hinweis: Besonders bei geringwertigen Sachen des Alltags wird eine Nachbesserung häufig mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein. Hier dürfte in der Regel ausschließlich Ersatzlieferung in Betracht kommen. Umgekehrt kann der Verkäufer einer Waschmaschine die vom Kunden verlangte Ersatzlieferung dann verweigern, wenn der Mangel durch Auswechseln einer einfachen Schraube behoben werden kann.
Nun stellt sich die Frage was ist Unverhältnismäßig - oben gab es ja schon ein Hinweis - hier mal was das selbst bei einem Autokauf bedeutet und wie hoch die Hürden sind die ein Verkäufer anführen müsste damit Absatz 3 greift:
http://www.wigu-eurojuris.de/filead...n/Sachmaengelhaftung-Autokauf-2009_Skript.pdf
Seite 7:
Das Wahlrecht des Käufers ist zunächst beschränkt auf Nachbesserung oder Nachlieferung, grundsätzlich muss der Verkäufer nach der ausgeübten Wahl verfahren, ausnahmsweise kann er die Art der Nacherfüllung nach der Wahl des Käufers verweigern, wenn beispielsweise die Kosten der Nachbesserung bei 100% des Wertes der Neusache liegen (bei Verschulden bis 150%). Im Falle der fehlgeschlagenen Nachbesserung kann ein Fall der Unmöglichkeit vorliegen, so dass dann ein Nachbesserungsanspruch nicht mehr besteht und insoweit auf die Nachlieferung verwiesen werden kann, was häufig wirtschaftlich günstiger ist als der sofortige Rücktritt vom Vertrag.
Die Nachlieferung kommt grundsätzlich nur bei einer Gattungsschuld in Betracht, also bei Lieferung eines Neuwagens aus einer bestimmten Modellserie. Ist der Kaufgegenstand jedoch individualisiert, etwa weil ein bestimmtes beim Autohändler vorrätiges Fahrzeug erworben wird, ist eine Nachlieferung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Der Anspruch auf Nacherfüllung kann sich dann nur noch auf das Nachbesserungsrecht beziehen.
D.h. das Recht gilt sogar beim Auto neukauf - Ausnahme das Auto ist so sehr individualisiert das es so nicht nachgeliefert werden kann. Ein anders Beispiel ist z.b. eine Waschmaschine wo der Verkäufer Vor Ort nur eine Schraube tauschen müsste und der Kunde aber auf Austausch besteht.
Prinzipiell schwingt hier die Tür in beide Richtungen den die Unverhältnismäßigkeit geht auch in die andere Richtung, sprich für mich als Kunde dürfen da auch keine großen Nachteile entstehen wenn der Verkäufer mir das verweigert. 3 - 4 Wochen auf eine Reparatur warten wären aber genau solche großen Nachteile.
§439 Absatz 3 (der umstrittene):
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des
§ 275Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der
Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Zu den Kosten:
http://www.rae-luehl.de/rechtsinfor...-des-kaeufers-bei-maengeln/nacherfuellung.php
c) Nacherfüllungsanspruch unmöglich oder ausgeschlossen
In folgenden Fällen kann der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt oder gar ausgeschlossen sein:
Wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten einhergeht, kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB ablehnen.
Hierbei gilt, dass der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast trägt. Um zu beurteilen, ob unverhältnismäßig hohe Kosten vorliegen wird folgendes in Betracht gezogen: der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels, die Höhe der Nachbesserungskosten und die Nachteile, die dem Käufer entstehen wenn auf die andere Art der Nacherfüllung zurückgegriffen wird. Vgl. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB. Bei geringwertigen Dingen das Alltags z.B. einem Taschenrechner für 15 Euro, ist eine Nachbesserung im Regelfall mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so dass nur eine Nachlieferung in Betracht kommen würde.
In der Einschätzung der Dinge unterscheidet man zwischen relativer und absoluter Unverhältnismäßigkeit. Eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegt für den Verkäufer dann vor, wenn sowohl die Nachlieferung als auch die Nachbesserung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.
Bei der relativen Unverhältnismäßigkeit gibt es zwei Abwägungskriterien für den Verkäufer. Zum einen die Kosten für den Verkäufer und zum anderen das Interesse des Käufers an gerade der gewählten Art der Nacherfüllung. Es ist hier auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
Bei test.de (Stiftung Warentest) - gibt es auch ein Beitrag über die Rechte des Kunden - lohnt sich:
https://www.test.de/Umtausch-und-Reklamation-Diese-Rechte-haben-Kunden-4234792-0/
Wer bestimmt, ob der Händler die Ware austauscht oder repariert?
Sie haben die Wahl. Sie müssen sich bei einem Kleid mit Webfehler nicht darauf einlassen, wenn der Händler es umarbeiten will. Sie können ein neues Kleid verlangen.
Nur wenn Ihre Wahl für den Händler sehr unwirtschaftlich ist, darf er sich weigern. Das wäre der Fall, wenn Sie bei Billigware eine teure Reparatur fordern oder auf Neuware pochen, obwohl der Mangel mit wenigen Handgriffen behoben wäre.
Lehnt der Händler Ihren begründeten Nacherfüllungsanspruch rundweg ab, dürfen Sie vom Kauf zurücktreten. Ihr Recht erreichen Sie dann aber wohl nur mithilfe eines Anwalts oder einer Verbraucherzentrale.
Ist der Händler dagegen einfach nur langsam mit der Reparatur oder dem Ersatz, dann machen Sie Druck. Fordern Sie ihn per Einschreiben zum Handeln auf. Setzen Sie ihm eine Frist, zum Beispiel eine Woche, und drohen Sie mit Rücktritt. Das kann die Sache beschleunigen.
Leider ist auch der Artikel bei test nicht ganz frei von Tadel - weiter unten steht dieses "zwei mal reparieren" ding, auch dieser Joker wird in den Technikmärkten gerne gezogen:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/wi...en-einem-verkaeufer-eigentlich-zu_063142.html
Hier noch ein paar Beispiele aus der Praxis - man sieht das es einfach nur Masche der Märkte ist:
http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-saturn.html
http://www.it-recht-kanzlei.de/Komm...tem_Wie_man_439_BGB_Nacherfuellung_umgeht.php
sehr lustig ist dabei ein Kommentar von einem Gast mit dem Namen "MM" - der gleich mal versucht wieder zu verunsichern. Für mich ein klares Zeichen das die Metro das einfach nur probiert und gezielt mit der Verunsicherung der Kunden taktiert.
Aber was nützt es uns als Verbraucher - wie verhalten wir uns dann richtig. Ist ja schön das dies so überall steht aber am Media Markt/Saturn Typen wird man dennoch erstmal verzweifeln "nein sie haben unrecht, nein, nein, nein, darf ich nicht, Marktleiter ist grade nicht da, blieblaplubsch".
Ich habe es damals auch erst mal geschluckt (defektes Ipad 2) und nach wüsten Drohungen etc, den Markt mit einem "einsendeschein" verlassen. Zu hause das Thema ergooglt und anschließend dem Media Markt direkt eine Frist zum Austausch binnen 14 Tagen gesetzt (per email). Die ließen sich nicht lange lumpen und mailten gleich zurück (danke für den Rückschein

und versuchten genau diesen §439 Absatz 3 bullshit. Ich konterte mit einigen Links (so wie hier) und forderte sie auf meine Bedingungen zu erfüllen. Immerhin haben sie streng genommen mein Wahlrecht verweigert, mir eine falsche Rechtsauskunft erteilt und da ist das schon sehr großzügig. Alternativ trete ich vom Kauf zurück und will mein Geld. Dasselbe Schreiben schickte ich in cc an die Metro AG (Kleiner Tipp: Meist findet man für Kundenanliegen keine email Anschrift, aber alle haben eine Pressestelle - einfach da hin schicken, das findet dann schon seinen Weg).
Nach dem Wochenende kam der besagte Anruf, ich soll in den Markt kommen und mein Ersatzgerät abholen.
Hier aber für den Vor-Ort Streß ein kleiner Tipp vom Mutter aller "law blogs" Udo Vetter:
(bisschen älter aber das dürfte noch passen):
https://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/10/08/lasst-euch-nicht/
Ich hoffe das hilft dem ein oder anderen mal. Wir sollten auf unsere Rechte als Verbraucher bestehen, auch wenn es mal aufwendiger ist - ansonsten sind die Rechte irgendwann mal weg oder solche Unternehmen ziehen einfach ihr eigenes Ding durch. Besser wird es dadurch für uns Kunden nie.
Nebenbei hab ich noch gelesen das der Absatz 3 wohl in der Überarbeitung ist weil er gegen EU Recht und einem eugh Urteil verstößt das hier die Kundenrechte stärken wollte. Wird vielleicht auch in der Zukunft dann einfacher.