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PS4 [Ausverkauft] Playstation VR: Zweite Pre-Order Runde @amazon.de

Benutzer, welche sich diesen Thread anschauen:

Ne, das ist reine Kulanz, der Händler muss nur die Mängel beseitigen, weigert er sich hast du das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Wenn das gleiche 2 mal kaputt gegangen ist hast du das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Ist genau das was @Steffko schreibt nach BGB Paragraph 439.

@Steffko

Unverhältnismäßig ist genau das was Musha schreibt, wenn das Autoradio kaputt ist, ein neues zu verlangen. Oder eben wenn die PSVR kaputt ist, eine komplett neue zu nehmen.

Der Händler darf ja erstmal wählen was er macht, wenn er sagt er repariert es dir, kannst du nicht ein neues verlangen.

Hab das grade alles in der Schule gehabt.
Nein, nein und nochmals nein! DU als käufer der ware hast bei verbrauchsgütern das recht bei einem mangel ob der artikel getauscht oder nachgebessert wird. War schon so als ich meinen kaufmannsgehilfe brief gemacht habe und ist immer noch so.

https://www.verbraucherzentrale.de/Gewaehrleistungsrechte-fuer-Kaeufer

Und hier der bgb dazu den du selbst zitierst:

439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Nach SEINER wahl!

Kinners echt das dauert 10 sekunden zu googln!
 
Nein, nein und nochmals nein! DU als käufer der ware hast bei verbrauchsgütern das recht bei einem mangel ob der artikel getauscht oder nachgebessert wird. War schon so als ich meinen kaufmannsgehilfe brief gemacht habe und ist immer noch so.

https://www.verbraucherzentrale.de/Gewaehrleistungsrechte-fuer-Kaeufer

Und hier der bgb dazu den du selbst zitierst:


Nach SEINER wahl!

Kinners echt das dauert 10 sekunden zu googln!
Und trotzdem hat der Händler das Recht nach der Verhältnismäßigkeit zu handeln. Wenn bei uns einer ne Küche kauft und eine Türe ist verkratzt, da kann der Kunde fordern er will ne neue Küche. Gibt es aber nicht. Da wird die Türe ersetzt und fertig. Und das hat bestand vor jedem Gericht.
 
Garantie ist das Recht auf kostenlose Nachbesserung. Nicht mehr und nicht weniger.
Ja nichts anderes sage ich,
Nein, nein und nochmals nein! DU als käufer der ware hast bei verbrauchsgütern das recht bei einem mangel ob der artikel getauscht oder nachgebessert wird. War schon so als ich meinen kaufmannsgehilfe brief gemacht habe und ist immer noch so.

https://www.verbraucherzentrale.de/Gewaehrleistungsrechte-fuer-Kaeufer

Und hier der bgb dazu den du selbst zitierst:


Nach SEINER wahl!

Kinners echt das dauert 10 sekunden zu googln!

Du kannst hier aber nicht nur Teil 1 des BGBs zitieren, also ein Rechtler der seit 55 Jahren in dem Beruf ist hat es uns genau so erklärt, ich glaube ihm ein wenig mehr als jemandem im Internet.

Fakt ist das man nur das Recht auf Nachbesserung hat, wie die ausfällt liegt im Ermessen des Einzelfalles, bei einem Wert von 400€ ist es nunmal unverhältnismäßig ein neues Gerät zu nehmen. Der Händler hat hier das Recht das Gerät zu reparieren.
 
Noch ein link dazu, gute alte wikipedia, da es hier explizit erwähnt wird.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Man...ngelhafter_Erf.C3.BCllung_.28.C2.A7_437_ff.29

NacherfüllungBearbeiten
Nach § 433 Abs. 1 S. 2 hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Verletzt der Verkäufer diese Pflicht, hat der Käufer die Wahl (nicht, wie in der Praxis üblich, der Verkäufer!) zwischen Nachbesserung und Neulieferung einer mangelfreien Sache. Dabei ist es für den Käufer empfehlenswert, dem Verkäufer sowohl für eine Nachbesserung als auch für eine Ersatzlieferung eine Frist zu setzen.

NachbesserungBearbeiten
Ist es für den Käufer günstiger, wird er sich für eine Nachbesserung entscheiden. Er muss dabei nicht etwa - wie es einem verbreiteten Irrtum entspricht - dem Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche ermöglichen, bis er Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen kann. Vielmehr kann er nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Nacherfüllung oder bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung sofort zurücktreten. Wenn während der dem Verkäufer gesetzten Zeitspanne bis zum Fristablauf dieser jedoch zwei Mal erfolglos nachzubessern versucht, so kann der Käufer ohne weiteres Abwarten des Fristablaufs vom Vertrag zurücktreten.

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).

Bei gesetzestexten müsst ihr von oben nach unten lesen. Der erste absatz ist immer der primäre, nachfolgende sind nachrangig zu verstehen und gelten nur unter besonderen bedinungen. Der absatz 3 wurde nach dem urteil mit dem autoradio hinzugefügt. Er wird gerne von den mediamarkt fuzzies missbraucht. Wäre das aber so wäre absatz 1 per se unsinnig und nicht anwendbar. So krude ist unser rechtssystem dann doch nicht.

Lasst euch nicht verarschen! Kennt eure rechte!
 
Ja nichts anderes sage ich,


Du kannst hier aber nicht nur Teil 1 des BGBs zitieren, also ein Rechtler der seit 55 Jahren in dem Beruf ist hat es uns genau so erklärt, ich glaube ihm ein wenig mehr als jemandem im Internet.

Fakt ist das man nur das Recht auf Nachbesserung hat, wie die ausfällt liegt im Ermessen des Einzelfalles, bei einem Wert von 400€ ist es nunmal unverhältnismäßig ein neues Gerät zu nehmen. Der Händler hat hier das Recht das Gerät zu reparieren.
Feuer ihn, sorry echt! Lass dich halt weiter verarschen, wie gesagt nach deiner vorstellung wäre dann absatz 1 quasi nicht gültig. So funktioniert das aber nicht!
 
So, das hat mir nun keine Ruhe gelassen - also - hier mal etwas ausführlicher und deutlicher:

https://www.ihk-nuernberg.de/de/med...fvertragsrecht-und-Sachmaengelhaftung_114.pdf

Seite 4 ff:
1. Vorrang der Nacherfüllung,

§§ 437 Nr. 1, 439 BGB Im Falle des Mangels kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung oder, was bei einfachen Massenprodukten regelmäßig ökonomischer ist, Ersatzlieferung verlangen, § 439 BGB.
Erst wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen oder zu Recht oder zu Unrecht vom Verkäufer verweigert werden, kommen Rücktritt und/oder Schadensersatz oder Minderung in Betracht.

Allerdings kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, § 439 Abs. 3 BGB.

Unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, wenn  die Kosten der Nacherfüllung den Wert der Kaufsache - wäre sie mangelfrei - erheblich übersteigen,  die Kosten der Nacherfüllung den Betrag erheblich übersteigen, um den der Mangel den Wert der mangelhaften Kaufsache mindert oder  jeweils eine andere Art der Nacherfüllung günstiger ist und für den Käufer keine erheblichen Nachteile bedeutet.

Hinweis: Besonders bei geringwertigen Sachen des Alltags wird eine Nachbesserung häufig mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein. Hier dürfte in der Regel ausschließlich Ersatzlieferung in Betracht kommen. Umgekehrt kann der Verkäufer einer Waschmaschine die vom Kunden verlangte Ersatzlieferung dann verweigern, wenn der Mangel durch Auswechseln einer einfachen Schraube behoben werden kann.

Nun stellt sich die Frage was ist Unverhältnismäßig - oben gab es ja schon ein Hinweis - hier mal was das selbst bei einem Autokauf bedeutet und wie hoch die Hürden sind die ein Verkäufer anführen müsste damit Absatz 3 greift:

http://www.wigu-eurojuris.de/filead...n/Sachmaengelhaftung-Autokauf-2009_Skript.pdf

Seite 7:
Das Wahlrecht des Käufers ist zunächst beschränkt auf Nachbesserung oder Nachlieferung, grundsätzlich muss der Verkäufer nach der ausgeübten Wahl verfahren, ausnahmsweise kann er die Art der Nacherfüllung nach der Wahl des Käufers verweigern, wenn beispielsweise die Kosten der Nachbesserung bei 100% des Wertes der Neusache liegen (bei Verschulden bis 150%). Im Falle der fehlgeschlagenen Nachbesserung kann ein Fall der Unmöglichkeit vorliegen, so dass dann ein Nachbesserungsanspruch nicht mehr besteht und insoweit auf die Nachlieferung verwiesen werden kann, was häufig wirtschaftlich günstiger ist als der sofortige Rücktritt vom Vertrag.

Die Nachlieferung kommt grundsätzlich nur bei einer Gattungsschuld in Betracht, also bei Lieferung eines Neuwagens aus einer bestimmten Modellserie. Ist der Kaufgegenstand jedoch individualisiert, etwa weil ein bestimmtes beim Autohändler vorrätiges Fahrzeug erworben wird, ist eine Nachlieferung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Der Anspruch auf Nacherfüllung kann sich dann nur noch auf das Nachbesserungsrecht beziehen.

D.h. das Recht gilt sogar beim Auto neukauf - Ausnahme das Auto ist so sehr individualisiert das es so nicht nachgeliefert werden kann. Ein anders Beispiel ist z.b. eine Waschmaschine wo der Verkäufer Vor Ort nur eine Schraube tauschen müsste und der Kunde aber auf Austausch besteht.

Prinzipiell schwingt hier die Tür in beide Richtungen den die Unverhältnismäßigkeit geht auch in die andere Richtung, sprich für mich als Kunde dürfen da auch keine großen Nachteile entstehen wenn der Verkäufer mir das verweigert. 3 - 4 Wochen auf eine Reparatur warten wären aber genau solche großen Nachteile.


§439 Absatz 3 (der umstrittene):
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Zu den Kosten:
http://www.rae-luehl.de/rechtsinfor...-des-kaeufers-bei-maengeln/nacherfuellung.php

c) Nacherfüllungsanspruch unmöglich oder ausgeschlossen
In folgenden Fällen kann der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt oder gar ausgeschlossen sein:

Wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten einhergeht, kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB ablehnen.

Hierbei gilt, dass der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast trägt. Um zu beurteilen, ob unverhältnismäßig hohe Kosten vorliegen wird folgendes in Betracht gezogen: der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels, die Höhe der Nachbesserungskosten und die Nachteile, die dem Käufer entstehen wenn auf die andere Art der Nacherfüllung zurückgegriffen wird. Vgl. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB. Bei geringwertigen Dingen das Alltags z.B. einem Taschenrechner für 15 Euro, ist eine Nachbesserung im Regelfall mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so dass nur eine Nachlieferung in Betracht kommen würde.

In der Einschätzung der Dinge unterscheidet man zwischen relativer und absoluter Unverhältnismäßigkeit. Eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegt für den Verkäufer dann vor, wenn sowohl die Nachlieferung als auch die Nachbesserung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.

Bei der relativen Unverhältnismäßigkeit gibt es zwei Abwägungskriterien für den Verkäufer. Zum einen die Kosten für den Verkäufer und zum anderen das Interesse des Käufers an gerade der gewählten Art der Nacherfüllung. Es ist hier auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.

Bei test.de (Stiftung Warentest) - gibt es auch ein Beitrag über die Rechte des Kunden - lohnt sich:

https://www.test.de/Umtausch-und-Reklamation-Diese-Rechte-haben-Kunden-4234792-0/


Wer bestimmt, ob der Händler die Ware austauscht oder repariert?
Sie haben die Wahl. Sie müssen sich bei einem Kleid mit Webfehler nicht darauf einlassen, wenn der Händler es umarbeiten will. Sie können ein neues Kleid verlangen.

Nur wenn Ihre Wahl für den Händler sehr unwirtschaftlich ist, darf er sich weigern. Das wäre der Fall, wenn Sie bei Billigware eine teure Reparatur fordern oder auf Neuware pochen, obwohl der Mangel mit wenigen Handgriffen behoben wäre.

Lehnt der Händler Ihren begründeten Nacherfüllungsanspruch rundweg ab, dürfen Sie vom Kauf zurücktreten. Ihr Recht erreichen Sie dann aber wohl nur mithilfe eines Anwalts oder einer Verbraucherzentrale.

Ist der Händler dagegen einfach nur langsam mit der Reparatur oder dem Ersatz, dann machen Sie Druck. Fordern Sie ihn per Einschreiben zum Handeln auf. Setzen Sie ihm eine Frist, zum Beispiel eine Woche, und drohen Sie mit Rücktritt. Das kann die Sache beschleunigen.

Leider ist auch der Artikel bei test nicht ganz frei von Tadel - weiter unten steht dieses "zwei mal reparieren" ding, auch dieser Joker wird in den Technikmärkten gerne gezogen:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/wi...en-einem-verkaeufer-eigentlich-zu_063142.html

Hier noch ein paar Beispiele aus der Praxis - man sieht das es einfach nur Masche der Märkte ist:

http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-saturn.html

http://www.it-recht-kanzlei.de/Komm...tem_Wie_man_439_BGB_Nacherfuellung_umgeht.php

sehr lustig ist dabei ein Kommentar von einem Gast mit dem Namen "MM" - der gleich mal versucht wieder zu verunsichern. Für mich ein klares Zeichen das die Metro das einfach nur probiert und gezielt mit der Verunsicherung der Kunden taktiert.

Aber was nützt es uns als Verbraucher - wie verhalten wir uns dann richtig. Ist ja schön das dies so überall steht aber am Media Markt/Saturn Typen wird man dennoch erstmal verzweifeln "nein sie haben unrecht, nein, nein, nein, darf ich nicht, Marktleiter ist grade nicht da, blieblaplubsch".

Ich habe es damals auch erst mal geschluckt (defektes Ipad 2) und nach wüsten Drohungen etc, den Markt mit einem "einsendeschein" verlassen. Zu hause das Thema ergooglt und anschließend dem Media Markt direkt eine Frist zum Austausch binnen 14 Tagen gesetzt (per email). Die ließen sich nicht lange lumpen und mailten gleich zurück (danke für den Rückschein :-) und versuchten genau diesen §439 Absatz 3 bullshit. Ich konterte mit einigen Links (so wie hier) und forderte sie auf meine Bedingungen zu erfüllen. Immerhin haben sie streng genommen mein Wahlrecht verweigert, mir eine falsche Rechtsauskunft erteilt und da ist das schon sehr großzügig. Alternativ trete ich vom Kauf zurück und will mein Geld. Dasselbe Schreiben schickte ich in cc an die Metro AG (Kleiner Tipp: Meist findet man für Kundenanliegen keine email Anschrift, aber alle haben eine Pressestelle - einfach da hin schicken, das findet dann schon seinen Weg).

Nach dem Wochenende kam der besagte Anruf, ich soll in den Markt kommen und mein Ersatzgerät abholen.

Hier aber für den Vor-Ort Streß ein kleiner Tipp vom Mutter aller "law blogs" Udo Vetter:

(bisschen älter aber das dürfte noch passen):

https://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/10/08/lasst-euch-nicht/

Ich hoffe das hilft dem ein oder anderen mal. Wir sollten auf unsere Rechte als Verbraucher bestehen, auch wenn es mal aufwendiger ist - ansonsten sind die Rechte irgendwann mal weg oder solche Unternehmen ziehen einfach ihr eigenes Ding durch. Besser wird es dadurch für uns Kunden nie.

Nebenbei hab ich noch gelesen das der Absatz 3 wohl in der Überarbeitung ist weil er gegen EU Recht und einem eugh Urteil verstößt das hier die Kundenrechte stärken wollte. Wird vielleicht auch in der Zukunft dann einfacher.
 
Vorläufiger Vorbestellstopp bei Amazon Deutschland

Derzeit nicht verfügbar.
Ob und wann dieser Artikel wieder vorrätig sein wird, ist unbekannt.

Wichtige Hinweise zu PlayStation VR

Laut Sony wird PlayStation VR im Oktober 2016 veröffentlicht. Aufgrund der hohen Nachfrage kann es zu Lieferverzögerungen kommen. Sobald Sony das exakte Release Datum bekannt gibt, bekommen Sie ein neues Lieferversprechen per E-Mail. Eine Kamera für PlayStation 4, seperat erhältlich, wird für PlayStation VR benötigt. Nur solange der Vorrat reicht, nur eine Einheit pro Kunde kaufbar. Einige PlayStation VR Titel unterstützen den PlayStation Move Controller, der seperat erhältlich ist. Alle PlayStation VR Titel sind mit dem DualShock 4 Controller kompatibel.
 
Ich muss zugeben, nach dem Oculus Rift Launch Stream auf giantbomb.com ist mein Interesse an VR vorerst geschwunden. In ca. 10 Stunden hat die Redaktion alle oder fast alle Launchgames für das Rift angezockt und es sieht einfach noch allesamt nach (soliden) Techdemos aus. Das beeindruckt auf einer Messe vielleicht, aber zuhause will ich doch Spiele mit Substanz. Hoffe darauf, dass Sony das bis zum Launch besser hinbekommt.
 
Dafür muss man aber auf Multiplayer stehen.

Am besten hat mir noch "Luckys Tale" gefallen, das ich aber unabhängig von VR auch gerne auf einem Handheld gespielt hätte. Sieht nach einem oldschooligen Plattformer aus, wie man ihn schon lange nicht mehr (außerhalb von Nintendo) bekommen hat.

Ansonsten werde ich es als Singleplayer-only Spieler ohne Interesse an Horrorgames noch ein bisschen warten werden bis was interessantes kommt.
 
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