(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
.......
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn 1. sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist,
zu dienen bestimmt sind.
Denke also mal, dass das bei eurer Arbeit dann bei Punkt 3 zutreffend wäre und dementsprechend erlaubt.
(Kommt natürlich auch auf die Coronaverordnung des jeweiligen Landes an)
.......
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn 1. sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist,
zu dienen bestimmt sind.
Denke also mal, dass das bei eurer Arbeit dann bei Punkt 3 zutreffend wäre und dementsprechend erlaubt.
(Kommt natürlich auch auf die Coronaverordnung des jeweiligen Landes an)


