Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, kann der zustehende gesetzliche Vollurlaubsanspruch im Hinblick auf die
§§ 1 und
4 BUrlG weder durch einzelvertragliche Vereinbarung noch durch eine tarifvertragliche Regelung gekürzt werden. Damit scheidet eine anteilige Zwölftelung aus. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen.
Zulässig ist die Zwölftelung, wenn der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende tarif- oder arbeitsvertragliche Urlaub gekürzt wird.