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Der "Ich könnte kotzen" Thread

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Jap, Händler reden sich gerne raus, aber Fakt ist, dass der Händler der Vertragspartner ist und daher bei Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist handeln MUSS. Der Hersteller kommt erst danach ins Spiel, sofern er eine freiwillige Herstellergarantie für seine Geräte hat.
Das musste ich auch schon mehrmals diversen Verkäufern in diversen Läden erklären. Spätestens der Abteilungsleiter hat es dann aber verstanden.
 
Ich weiß nicht ob es hier reinpasst. Es geht um eine Mietfrage. Eine Arbeitskollegin will aus ihrer Wohnung ausziehen. Sie hatte damals beim Einzug eine Küche übernommen vom Vormieter. Jetzt meint sie sie muss die Küche beim Auszug nicht beseitigen.

Ich bin der Meinung sie müsste diese Küche entfernen da die Wohnung komplett saniert werden soll und sie die Küche ja damals übernommen hat.

Liege ich da falsch oder richtig?

Hat da einer Ahnung wie sich das verhält?
 
Jap, Händler reden sich gerne raus, aber Fakt ist, dass der Händler der Vertragspartner ist und daher bei Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist handeln MUSS. Der Hersteller kommt erst danach ins Spiel, sofern er eine freiwillige Herstellergarantie für seine Geräte hat.
Das musste ich auch schon mehrmals diversen Verkäufern in diversen Läden erklären. Spätestens der Abteilungsleiter hat es dann aber verstanden.

Außerdem hat man in der Garantiezeit Anspruch auf ein Ersatz- oder Neugerät. Jmd. so lang mit ner Reparatur warten lassen ist ne Frechheit.
 
erster ansprechpartner ist immer der händler. völlig egal, was er sagt und dass es schneller ginge mit dem hersteller usw usf...

Ja, so Kunden liebe ich :roll: Tatsache ist nun mal, das es über den Hersteller i.d.R. wirklich schneller geht. Wir machen als Händler doch nichts anderes als der Endkunde, wenn wir das defekte Gerät da haben. Und alleine die zusätzliche hin- und her Schickerei, braucht zusätzliche Zeit. Zum Glück haben wir keine Consumer Endkunden... :D Bei den meisten Firmenkunden ist da die Einsicht größer.

@snowman Erfahrung (wir verkaufen auch Samsung): Wenn Du dem Händler die Bestätigung von Samsung gibst, das die keine Reparatur/Austausch machen können, dann geht die normalerweise die Gutschrifts-Händlerkette zurück. Merkwürdig ist allerdings, das sie Dir das Teil unrepariert zurück geschickt hatten. Eigentlich bekommen die Kunden dann einfach diese Bestätigung (mit Angabe einer Samsung Gutschriftsnummer), können zum Händler damit und der kümmert sich dann um die Gutschrift.

Außerdem hat man in der Garantiezeit Anspruch auf ein Ersatz- oder Neugerät. Jmd. so lang mit ner Reparatur warten lassen ist ne Frechheit.

Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Der kann die Garantiebedingungen machen wie er will.

Du meinst wahrscheinlich Gewährleistung.
 
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Der kann die Garantiebedingungen machen wie er will.

Du meinst wahrscheinlich Gewährleistung.


Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB – die Beseitigung des Mangels – den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).

Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Hast Recht ist Gewährleistung. Und trotzdem sieht es wie oben gesagt aus.
 
Ja, so Kunden liebe ich :roll: Tatsache ist nun mal, das es über den Hersteller i.d.R. wirklich schneller geht. Wir machen als Händler doch nichts anderes als der Endkunde, wenn wir das defekte Gerät da haben. Und alleine die zusätzliche hin- und her Schickerei, braucht zusätzliche Zeit. Zum Glück haben wir keine Consumer Endkunden... :D Bei den meisten Firmenkunden ist da die Einsicht größer.

@snowman Erfahrung (wir verkaufen auch Samsung): Wenn Du dem Händler die Bestätigung von Samsung gibst, das die keine Reparatur/Austausch machen können, dann geht die normalerweise die Gutschrifts-Händlerkette zurück. Merkwürdig ist allerdings, das sie Dir das Teil unrepariert zurück geschickt hatten. Eigentlich bekommen die Kunden dann einfach diese Bestätigung (mit Angabe einer Samsung Gutschriftsnummer), können zum Händler damit und der kümmert sich dann um die Gutschrift.



Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Der kann die Garantiebedingungen machen wie er will.

Du meinst wahrscheinlich Gewährleistung.
dann bist du aber als händler entweder ziemlich ignorant oder schlecht informiert. nach §439 bgb hab ich als kunde die wahl zwischen beseitung eines mangels oder lieferung einer mangelfreien sache. wenn die reparatur also so lange dauert gibst du mir als händler ein neues gerät und fertig. wie du das dann mit dem hersteller klärst ist mir als kunde völlig egal.
 
Ich weiß nicht ob es hier reinpasst. Es geht um eine Mietfrage. Eine Arbeitskollegin will aus ihrer Wohnung ausziehen. Sie hatte damals beim Einzug eine Küche übernommen vom Vormieter. Jetzt meint sie sie muss die Küche beim Auszug nicht beseitigen.

Ich bin der Meinung sie müsste diese Küche entfernen da die Wohnung komplett saniert werden soll und sie die Küche ja damals übernommen hat.

Liege ich da falsch oder richtig?

Hat da einer Ahnung wie sich das verhält?
Du liegst richtig. Die Küche gehört dann nicht zur Mietsache dazu, sondern ist ihr Privateigentum. Das muss sie natürlich entfernen, außer sie einigt sich mit dem Vermieter anderweitig.
 
Jap, Händler reden sich gerne raus, aber Fakt ist, dass der Händler der Vertragspartner ist und daher bei Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist handeln MUSS. Der Hersteller kommt erst danach ins Spiel, sofern er eine freiwillige Herstellergarantie für seine Geräte hat.
Das musste ich auch schon mehrmals diversen Verkäufern in diversen Läden erklären. Spätestens der Abteilungsleiter hat es dann aber verstanden.

Weißt du warum ich mich an Samsung gewendet habe ?
Weil Vodafone nicht erreichbar ist.
Die hatten das Tab in der Aktion,
ich bin aber gar kein Kunde.
Ruf mal jemand dort an.
Man kommt unweigerlich zu dem Punkt, bei dem man seine Vodafone Rufnummer eingeben muss. Ich hab es über die Neukundenhotline versucht und meinen Fall geschildert. Keine Chance. Ein zähes Durchhangeln durch den Sprachassi und dann heißt es: Geben Sie jetzt Ihre Vodafone Nummer ein. Hab ich nicht und das System kickt mich.

Nur deshalb hab ich Samsung vorgezogen.
 
dann bist du aber als händler entweder ziemlich ignorant oder schlecht informiert. nach §439 bgb hab ich als kunde die wahl zwischen beseitung eines mangels oder lieferung einer mangelfreien sache. wenn die reparatur also so lange dauert gibst du mir als händler ein neues gerät und fertig. wie du das dann mit dem hersteller klärst ist mir als kunde völlig egal.

Das eine schließt das andere doch nicht aus?!?

Aber wie gesagt, wir sind ein reiner B2B Händler (da gibts gesetzlich eh keine Gewährleistung).
 
was schließt was aus?

und das gesetzliche gewährleistung zwischen unternehmen nicht gilt ist imo falsch. grundsätzlich gilt sie genauso. vertraglich kann aber anderes vereinbart werden, zumindest bei der gewährleistungsfrist.
Nicht ganz.
Erst mal gilt die gesetzliche Gewährleistung bei allen Kaufverträgen, das ist richtig. Ebenso richtig ist, dass Unternehmen andere Vereinbarungen in ihren AGB treffen können, die (im Gegensatz zu Verbraucherkäufen) auch BGB-Regelungen ausnehmen können.

Aber: Das BGB sieht für Verbraucherkäufe eine massive Erleichterung bezüglich der Gewährleistung vor. Denn normalerweise muss der Käufer bei Anmelden eines Mangels darlegen, dass dieser Mangel bereits beim Gefahrenübergang/Kauf vorhanden war. Das ist oft nicht einfach.
Als Endkunde gilt hier aber zwingend die Beweislastumkehr innerhalb der Gewährleistung, d.h. der Händler muss mir nachweisen können, dass der Sachmangel bei Gefahrenübergang noch nicht bestand. Ist bei technischen Defekten schlicht unmöglich.
Daher hat mans bei B2B-Käufen nicht ganz so leicht bei der gestzlichen Gewährleistung.

@snowman Klingt ja typisch Telekommunikationsunternehmen... Irgendwie haben die alle einen unterirdischen, kaum erreichbaren und noch weniger hilfreichen Support. Schrecklich.
 
Nicht ganz.
Erst mal gilt die gesetzliche Gewährleistung bei allen Kaufverträgen, das ist richtig. Ebenso richtig ist, dass Unternehmen andere Vereinbarungen in ihren AGB treffen können, die (im Gegensatz zu Verbraucherkäufen) auch BGB-Regelungen ausnehmen können.

Aber: Das BGB sieht für Verbraucherkäufe eine massive Erleichterung bezüglich der Gewährleistung vor. Denn normalerweise muss der Käufer bei Anmelden eines Mangels darlegen, dass dieser Mangel bereits beim Gefahrenübergang/Kauf vorhanden war. Das ist oft nicht einfach.
Als Endkunde gilt hier aber zwingend die Beweislastumkehr innerhalb der Gewährleistung, d.h. der Händler muss mir nachweisen können, dass der Sachmangel bei Gefahrenübergang noch nicht bestand. Ist bei technischen Defekten schlicht unmöglich.
Daher hat mans bei B2B-Käufen nicht ganz so leicht bei der gestzlichen Gewährleistung.

@snowman Klingt ja typisch Telekommunikationsunternehmen... Irgendwie haben die alle einen unterirdischen, kaum erreichbaren und noch weniger hilfreichen Support. Schrecklich.
daher ja auch "grunsätzlich". so im detail war/ist es mir jetzt nicht geläufig, aber die these war ja: gesetzliche gewährleistung gibt es im B2B nicht und die ist halt falsch.
im übrigen kann ich vertraglich auch nochmal was anderes definieren als in den AGB. in den AGB kann ich afaik die frist nicht niedriger setzen als 12 monate. vertraglich ginge das sehr wohl.
 
was schließt was (nicht) aus?

nach §439 bgb hab ich als kunde die wahl zwischen beseitung eines mangels oder lieferung einer mangelfreien sache.

Das tue ich doch als Händler, wenn ich Dein Gerät nehme, zum Herstellerservice zwecks Reparatur/Austausch weiter leite und es Dir nach Rückerhalt wieder zukommen lasse.

@el_barto Beweislastumkehr aber nur innerhalb der ersten 6 Monate nicht der gesamten Gewährleistungszeit

...und ja, halt nicht DIE Gewährleistung die man aus B2C allgemein kennt.
 
Das tue ich doch als Händler, wenn ich Dein Gerät nehme, zum Herstellerservice zwecks Reparatur/Austausch weiter leite und es Dir nach Rückerhalt wieder zukommen lasse.

@el_barto Beweislastumkehr aber nur innerhalb der ersten 6 Monate nicht der gesamten Gewährleistungszeit

...und ja, halt nicht DIE Gewährleistung die man aus B2C allgemein kennt.
nein, das tust du nicht. der kunde sagt, ob er eine reparatur akzeptiert oder ein neues gerät will. wenn du als händler sagst, dass ne reparatur 4 wochen dauert, nehme ich doch als kunde eher ein neues, mehr oder weniger direkt verfügbares gerät. hierüber haben weder händler noch ehrsteller die entshceidungsgewalt. auch wenn sie das gerne anders kommunizieren...
 
Zum einen:
Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).
und ja, jeder Austausch ist mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden.
Zum anderen ist die Lieferung einer mangelfreien Sache, nicht gleichzusetzen mit Neugerät. Ein mangelfreies Refurbished Gerät geht auch. Im mehrfach zitierten Paragraphen steht doch auch nichts von wie lange die Nacherfüllung (also Rep oder Austausch) max. dauen darf.
 
Zum einen: und ja, jeder Austausch ist mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden.
Zum anderen ist die Lieferung einer mangelfreien Sache, nicht gleichzusetzen mit Neugerät. Ein mangelfreies Refurbished Gerät geht auch. Im mehrfach zitierten Paragraphen steht doch auch nichts von wie lange die Nacherfüllung (also Rep oder Austausch) max. dauen darf.
refurbished kann es nicht sein, denn es muss gleichwertig sein. refurbished ist ein gebrauchtgerät. es könnte wohl ein gerät sein, welches zurückgegeben wurde. und erheblichen aufwand sehe ich da nicht und ich tippe mal, dass den auch kein richter sehen wird. ist ja jetzt nicht so, als müsste man ein tablet aus der tiefsee bergen...
 
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