Zweidrittelstrafe
Zweidrittelstrafe - § 57 Abs. 1 StGB
Nach
zwei Dritteln der verhängten Gesamtstrafe
kann das Gericht die Reststrafe zur Bewährung aussetzen, wenn
- mindestens zwei Monate der Strafe verbüßt sind (Untersuchungshaft wird angerechnet)
- »dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann« und
- der Verurteilte einwilligt und
- »verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begeht«
Bei der Entscheidung wird insbesondere berücksichtigt:
- die Persönlichkeit des Verurteilten
- sein Vorleben
- die Umstände seiner Tat
- sein Verhalten im Vollzug
- seine Lebensverhältnisse draußen
- die Auswirkungen des vorzeitigen Entlassung
Quelle steht da. Und ja, das ist Standard in deutschen Gefängnissen. Auch bei "lebenslänglich" bzw 15 Jahren. Nach einer gewissen Dauer wird dir jeder Sozialarbeiter bescheinigen was für ein toller und harmloser Typ das doch ist.