Keine mit der Sache fachlich befasste Institution, die bis drei zählen kann, wird jemals einen Vergleich zum Diebstahl anstellen. Datenklau ist nur ein umgangssprachliches Synonym für Diebstahl.
Würde die vorliegende Problematik unter den § 242 StGB subsumiert, dann hätte der Gesetzgeber eben keine Notwendigkeit gehabt die §§ 106 ff. UrhG zu schaffen.
Im Vergleich zum Diebstahl verbleiben bei den zu würdigenden Delikten die Rechtspositionen bei dem jeweiligen Inhaber. Der Diebstahl setzt notwendigerweise voraus dass dem Eigentümer der Gegenstand dauerhaft entzogen werden soll.
Hier handelt es sich um die unerlaubte Verwertung von Urheberrechten.
Den Unterschied zum Eigentumsdelikt des Diebstahls erkennst du auch schon an der Tatsache dass sich der Gesetzgeber gezwungen sah einen § 97 UrhG zu schaffen. Wäre es tatbestandlich Diebstahl hätte man den 97 UrhG nicht gebraucht weil dann eine Eigentumsverletzung nach § 823 I BGB vorläge.