2 Die Festlegung von Ostersonntag und Pfingstsonntag als gesetzliche Feiertage hat in Deutschland keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen, außer in Baden-Württemberg, wo „besondere Warengruppen“ – das heißt Backwaren, Blumen etc. – an beiden Tagen im Gegensatz zu den übrigen Sonntagen nicht verkauft werden dürfen. In § 2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes für das Land Brandenburg
[12] werden sie zwar als Feiertage genannt, da aber auch dort die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind (vgl.
§§ 9 bis 11ArbZG), hat diese zusätzliche Erwähnung keine Konsequenzen auf den Status dieser Tage, insbesondere auch nicht bei der Berechnung von Löhnen oder Feiertagszuschlägen. Alle anderen Länder führen Oster- und Pfingstsonntag erst gar nicht als Feiertage auf.