5. Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen, wenn die bestellte Ware von DHL in einer Packstation eingelagert wird? Bereits mit der Einlagerung in der Packstation oder erst mit Abholung durch den Verbraucher?
Diese Frage ist von der Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden.
- Wird die Lieferung allerdings beim Paketdienstleister eingelagert, weil der Besteller oder eine Ersatzperson beim Zustellversuch zu Hause nicht angetroffen werden konnte, beginnt die Widerrufsfrist jedenfalls erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher die Ware tatsächlich abholt.
- Dasselbe gilt, wenn der Paketdienstleiter die Lieferung bei einem Nachbarn im selben Wohnhaus abgibt, wenn der Verbraucher den Nachbarn nicht ausdrücklich hierfür beauftragt hat. Auch hier beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn der Besteller die Ware vom Nachbarn ausgehändigt bekommt.
Daher dürfte dasselbe gelten, wenn die Lieferung in einer Packstation eingelagert wird, wenn der Verbraucher beim ersten Zustellversuch zu Hause nicht angetroffen werden konnte.
Hat der Verbraucher allerdings von vorneherein dem Händler gegenüber die Packstation als Lieferadresse angegeben, so dass der Paketdienstleister die Lieferung unmittelbar in die Packstation einlagert, so würden auch gute Gründe dafür sprechen, dass bereits die Einlagerung in die Packstation die Widerrufsfrist in Gang setzt. Allerdings spricht das Gesetz davon, dass „der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten“ haben muss. Die Packstation selbst ist nur schwerlich als Dritter in diesem Sinne zu sehen, zum einen weil das Gesetz den Dritten offenbar als natürliche Person sieht und zum anderen weil die Packstation eher dem Bereich des Frachtführers zuzurechnen ist.
Somit ist die Frage, ob die Widerrufsrist bereits mit Einlagerung in die Packstation oder erst bei Abholung durch den Verbraucher zu laufen beginnt, nicht eindeutig zu beantworten. Die bisherige Rechtsprechung in ähnlichen Fällen und der Wortlaut des Gesetzes sprechen allerdings eher dafür, dass die Frist erst mit Abholung der Lieferung durch den Verbraucher zu laufen beginnt.